Betreff
Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz Änderung der Benutzungssatzung
Vorlage
FB 1/178/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Benutzungssatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:

 

„Satzung

zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a. d. Pegnitz

 

Vom

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom 23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 31.03.2006:

 

 

 

Art. 1

 

Änderungen

 

 

1)        § 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„musikalische Grundkurse mit Musikgarten und musikalischer Früherziehung,“

2)        § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3

Unterricht

 

Der Unterricht an der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wird während der allgemeinen Schulzeit erteilt. Während der allgemeinen Schulferien findet kein Unterricht statt. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem allgemeinen Schuljahresbeginn. Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.

Die Schüler werden einmal wöchentlich in von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz gestellten Räumlichkeiten unterrichtet.

Der Einzel- und Gruppenunterricht wird in Unterrichtsstunden zu 30 Minuten und 45 Minuten erteilt.“

 

3)        § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

       „Die Grundkurse werden für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren angeboten. Es werden Klassen mit acht bis zwölf Schülern gebildet.“

4)        In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach „werden“ eingefügt „in der Regel“ und nach „Kinder“ eingefügt „nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres“.

5)        In § 4 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Eine Aufnahme erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats.“

6)        § 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Für neu aufgenommene Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat.“

7)        § 5 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5

 

Ausscheiden

 

(1)   Das Ausscheiden aus der Musikschule ist grundsätzlich nur zum Schuljahresende (Monatsende August) möglich. Hierbei muss die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats Juni eingegangen sein.

(2)   Für die Besucher der Grundkurse ist das Ausscheiden zusätzlich zum Monatsende Februar möglich. Eine Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen.

(3)   Das Ausscheiden neu aufgenommener Schüler ist zum Ablauf des Probeunterrichts mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende möglich. 

(4)   Ein Schüler kann aus pädagogischen Gründen, bei ungenügender Leistung oder schwerwiegenden Verfehlungen nach Anhörung des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung oder mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines Monats vom Unterricht ausgeschlossen werden.“

 

8)        § 6 wird wie folgt neu gefasst:

㤠6

Gebühren

 

Schulgeld, Gebühren und die Leistungen für die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen sind in einer eigenen Gebührensatzung geregelt.“

 

 

 

 

 

Art. 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.

 

 

Lauf a. d. Pegnitz, den

Stadt Lauf a. d. Pegnitz

 

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister“

 

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Steigerung der Attraktivität der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz schlägt die Verwaltung vor, die Benutzungssatzung zu modifizieren.

 

Neben rein redaktionellen Änderungen werden folgenden Änderungen vorgeschlagen:

 

·        Gruppenunterricht für zwei Schüler soll künftig auch in einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten möglich sein.

·        Die Aufnahme eines Schülers ist zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats möglich.

·        Grundsätzlich ist für die Schüler das Ausscheiden nur zum Schuljahresende (Monatsende August) möglich. Hierbei muss die Kündigung spätestens bis zum Ende des Monats Juni eingegangen sein.

·        Das Ausscheiden für die Besucher eines Grundkurses ist zusätzlich zum Monatsende Februar möglich. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens einen Monat vorher eingehen.

·        Für die neu aufgenommenen Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat mit anschließendem Beendigungsrecht.

·        Einrichtungen haben die Möglichkeit, den Unterricht der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz in Anspruch zu nehmen.

 

Der Beschlussvorlage ist ein Exemplar der aktuellen Benutzungssatzung (Anlage 1) und ein Entwurf der neuen Benutzungssatzung (Anlage 2) beigefügt, um alle Änderungen nachvollziehen zu können.