Beschlussvorschlag:
Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die
Benutzungssatzung der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu
ändern:
„Satzung
zur
Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule Lauf a. d. Pegnitz
Vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt auf Grund
der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Sing- und Musikschule
Lauf a.d.Pegnitz vom 23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom
31.03.2006:
Art. 1
Änderungen
1)
§ 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
„musikalische
Grundkurse mit Musikgarten und musikalischer Früherziehung,“
2)
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Unterricht
Der Unterricht an
der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wird während der allgemeinen
Schulzeit erteilt. Während der allgemeinen Schulferien findet kein Unterricht
statt. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem allgemeinen Schuljahresbeginn. Die
Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.
Die Schüler werden
einmal wöchentlich in von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz gestellten Räumlichkeiten
unterrichtet.
Der Einzel- und
Gruppenunterricht wird in Unterrichtsstunden zu 30 Minuten und 45 Minuten
erteilt.“
3)
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Grundkurse werden für Kinder im
Alter von drei bis sechs Jahren angeboten. Es werden Klassen mit acht bis zwölf
Schülern gebildet.“
4)
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach „werden“ eingefügt
„in der Regel“ und nach „Kinder“ eingefügt „nach Vollendung ihres sechsten
Lebensjahres“.
5)
In § 4 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
„Eine Aufnahme
erfolgt zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats.“
6)
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Für neu
aufgenommene Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat.“
7)
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden
aus der Musikschule ist grundsätzlich nur zum Schuljahresende (Monatsende
August) möglich. Hierbei muss die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats
Juni eingegangen sein.
(2) Für die Besucher
der Grundkurse ist das Ausscheiden zusätzlich zum Monatsende Februar möglich.
Eine Kündigung muss spätestens einen Monat vorher eingehen.
(3) Das Ausscheiden
neu aufgenommener Schüler ist zum Ablauf des Probeunterrichts mit einer
Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende möglich.
(4) Ein Schüler kann
aus pädagogischen Gründen, bei ungenügender Leistung oder schwerwiegenden
Verfehlungen nach Anhörung des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten mit
sofortiger Wirkung oder mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines
Monats vom Unterricht ausgeschlossen werden.“
8)
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Gebühren
Schulgeld,
Gebühren und die Leistungen für die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der
Musikschule durch Einrichtungen sind in einer eigenen Gebührensatzung
geregelt.“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, den
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Steigerung der Attraktivität der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz schlägt die Verwaltung vor, die Benutzungssatzung zu modifizieren.
Neben rein redaktionellen Änderungen werden folgenden Änderungen vorgeschlagen:
· Gruppenunterricht für zwei Schüler soll künftig auch in einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten möglich sein.
· Die Aufnahme eines Schülers ist zu Beginn eines Schuljahres oder zu Beginn eines Monats möglich.
· Grundsätzlich ist für die Schüler das Ausscheiden nur zum Schuljahresende (Monatsende August) möglich. Hierbei muss die Kündigung spätestens bis zum Ende des Monats Juni eingegangen sein.
· Das Ausscheiden für die Besucher eines Grundkurses ist zusätzlich zum Monatsende Februar möglich. Die Kündigung muss in diesem Fall spätestens einen Monat vorher eingehen.
· Für die neu aufgenommenen Schüler besteht ein Probeunterricht von einem Monat mit anschließendem Beendigungsrecht.
· Einrichtungen haben die Möglichkeit, den Unterricht der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz in Anspruch zu nehmen.
Der Beschlussvorlage ist ein Exemplar der aktuellen Benutzungssatzung (Anlage 1) und ein Entwurf der neuen Benutzungssatzung (Anlage 2) beigefügt, um alle Änderungen nachvollziehen zu können.