Beschlussvorschlag:
Der Kultur- und
Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Gebührensatzung der Sing- und
Musikschule Lauf a.d.Pegnitz wie folgt zu ändern:
„Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz
Vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erläßt aufgrund
der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz vom
23.02.1984, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 08.06.2009:
Art. 1
Änderungen
1)
§ 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Besuch der Ensemblefächer für Schüler
mit Instrumental- oder Vokalunterricht ist gebührenfrei.“
2)
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Schulgeld
(1) Für den Besuch eines Grundkurses
beträgt das Schulgeld jährlich 216,00 €.
(2) Für den Vokal- und
Instrumentalunterricht mit einer Unterrichtsstunde je Woche beträgt das
Jahresschulgeld
a) für Einzelunterricht
über 45 Minuten 1.032
€
b) für Einzelunterricht
über 30 Minuten 702 €
c) für Gruppenunterricht mit
2
Schülern (30 Minuten) 420 €
d) für Gruppenunterricht mit
2 Schülern (45 Minuten) 540 €
e) für Gruppenunterricht mit
3 Schülern (45 Minuten) 360 €
f) für Gruppenunterricht mit
4 Schülern (45 Minuten) 288 €
g) für Ensembleunterricht für
Schüler ohne Instrumental-
oder Vokalunterricht 288 €
(3)Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die
Schüler selbst.“
3)
§ 2 a wird neu eingefügt und lautet wie folgt:
„§ 2 a
Inanspruchnahme
von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen
(1)
Es besteht die Möglichkeit, für Einrichtungen
Unterrichtsstunden der Musikschule in der Einrichtung anzubieten. Voraussetzung
hierfür ist eine ausreichende Zeitkapazität der jeweiligen Lehrkraft.
(2)
Die Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der
Musikschule wird den Einrichtungen für eine Gebühr in Höhe von 53,00 € pro
Unterrichtsstunde angeboten.
(3)
Eine Abrechnung erfolgt jeweils zum 31. Dezember
und zum 31. Juli.
(4)
Alle weiteren Regelungen werden in einer
gesonderten Vereinbarung mit der Einrichtung festgehalten.“
4)
In § 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei der
Inanspruchnahme von Unterrichtsstunden der Musikschule durch Einrichtungen ist
die jeweilige Einrichtung zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.“
5)
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des
Gebührenbescheides.
(2)
Das Jahresschulgeld bezieht sich auf das Schuljahr.
Es ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten.
(3)
Die Monatsraten sind am ersten Tag des jeweiligen
Monats zur Zahlung fällig.“
6)
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Erhalten
mehrere Schüler einer Familie Musikschulunterricht, so erhält
· der Schüler, für deren Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt,
keine Ermäßigung
· der Schüler, für deren Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt,
20% des maßgeblichen Gebührensatzes
· der Schüler für deren Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt,
50% des maßgeblichen Gebührensatzes und
· ab jedem weiteren Schüler
100% des maßgeblichen Gebührensatzes.
Dabei
wird jeweils nur ein Unterricht pro Schüler berücksichtigt.“
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. September 2010 in Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, den
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“
In der Kultur- und Sportausschuss-Sitzung vom 14.01.2010 wurde die Verwaltung beauftragt, die zum 01.09.2009 getroffenen Regelungen für die Gebühren der Sing- und Musikschule Lauf a.d.Pegnitz insbesondere wegen der Auswirkungen für Familien noch einmal zu überprüfen.
Zur Entlastung der Familien schlägt die Verwaltung vor, die Familienermäßigung wie folgt neu zu staffeln:
- Schüler, für deren Unterricht der höchste Gebührensatz anfällt:
keine Ermäßigung
- Schüler, für deren Unterricht der zweithöchste Gebührensatz anfällt:
20% des maßgeblichen Gebührensatzes
- Schüler für deren Unterricht der dritthöchste Gebührensatz anfällt:
50% des maßgeblichen Gebührensatzes und
- ab jedem weiteren Schüler:
100% des maßgeblichen Gebührensatzes.
Gleichzeitig sollte die Gebührenstruktur verändert werden, um den Ausbau des Gruppenunterrichts zu fördern:
- Die Gebühr für den Einzelunterricht 30 Minuten wird auf 58,50 €/Mt. festgesetzt.
- Es wird Gruppenunterricht mit 2 Schülern für 30 Minuten zu 35,00 €/Mt. eingeführt.
- Der Gruppenunterricht mit 3 Schülern 45 Minuten wird auf 30,00 €/Mt. reduziert.
Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, für Einrichtungen die Möglichkeit zu schaffen, Unterrichtsstunden gegen eine Gebühr in Anspruch nehmen zu können. Dies dient insbesondere dem Ausbau der musikalischen Früherziehung.
Die Auswirkungen auf den städtischen Zuschuss und die einzelnen Familien bei einer Schülerstruktur zum Stand Mai 2010 können den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 1) entnommen werden.
Der Beschlussvorlage ist ein Exemplar der aktuellen Gebührensatzung (Anlage 2) und ein Entwurf der neuen Gebührensatzung (Anlage 3) beigefügt, um alle Änderungen nachvollziehen zu können.