Betreff
Grundzustimmungserklärung
Vorlage
FB 2/150/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt den vorliegenden Entwurf der Grundzustimmungserklärung für künftige Projekte, je nach Umfang der zu entwickelnden Wohnbauflächen angepasst, anzuwenden.

 

Die Verwaltung wird entsprechend beauftragt, die jeweiligen Grundzustimmungserklärungen in Abstimmung mit den Investoren bzw. Grundstückseigentümern zu erstellen und vor Einleitung der Verfahren abzuschließen.

 

In der dritten Stadtratsklausur zur Wohnbauflächenentwicklung (Fortsetzung der zweiten Klausur) am 09.05.2023 hat sich der Stadtrat mit den Regelungsstandards in städtebaulichen Verträgen befasst. Die Verwaltung hat den Prüfauftrag erhalten die Vorgehensweise zu konkretisieren und zur Entscheidung vorzulegen.

 

Das künftige Prozedere bei geplanten Projekten zur Entwicklung von Wohnbauflächen sieht vor, dass nach dem grundsätzlichen Beschluss des zuständigen Gremiums über die jeweiligen Wohnbauvorhaben die Grundzustimmungserklärung ausgearbeitet und vom Investor bzw. den Eigentümer/n unterzeichnet wird und erst anschließend daran, die Einleitungsbeschlüsse zum Verfahren vorbereitet, der Städtebauliche Vertrag erstellt und den Gremien zum Beschluss vorgelegt werden.

 

Die Verwaltung hat infolgedessen den Prüfauftrag zu den vertraglichen Festlegungen ausgearbeitet und nimmt Bezug auf die Ergebnisse der dritten Stadtratsklausur zur Wohnbauflächenentwicklung am 09.05.2023.

 

Die Vorschläge zu den Regelungsstandards aus der Präsentation wurden geprüft und im Entwurf der Grundzustimmungserklärung entsprechend eingearbeitet. Die Grundzustimmungserklärung kann je nach Art und Umfang eines Vorhabens auf die individuellen Belange angepasst werden. Der Entwurf der Grundzustimmungserklärung ist der Anlage zu entnehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen zu Lasten des städtischen Haushalts ergeben sich aus diesem Vorgang nicht.