Beschluss:
Der Bau- und
Umweltausschuss beschließt:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung zum 01.10.2023 bekanntzumachen
Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat sich in
drei Klausuren zusammen mit der Verwaltung intensiv mit der künftigen
Wohnbauflächenentwicklung befasst.
Neben der Analyse von Daten (Bevölkerungswachstum,
Baulandpotenziale, Bezahlbarkeit des Wohnens etc.) wurden auch mögliche
Maßnahmen für die zukünftige Boden – und Liegenschaftsentwicklung sowie die
Wohnraumpolitik aufgezeigt.
Die wesentlichen Ergebnisse der Klausuren wurden
protokolliert und die Protokolle in Session eingestellt. Alle Kernpunkte aus
den Klausuren werden in einem Bericht zusammengefasst. In einer der kommenden
öffentlichen Sitzungen soll vorgestellt werden, welche Ziele und Maßnahmen die
Stadträte gemeinsam mit der Verwaltung erarbeitet haben.
Die Ziele und Maßnahmen sollen von der Verwaltung
sukzessive geprüft und in den jeweiligen Gremien beschlussmäßig behandelt
werden.
Eine Maßnahme, die in den Klausuren vorgestellt
wurde, ist die Aufhebung der Abstandsflächensatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
vom 29.01.2021.
Die derzeit gültige Abstandsflächensatzung der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz sieht eine von Art. 6 Absatz 5 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) abweichende Tiefe der Abstandsflächen vor.
In der Abstandsflächensatzung der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz wurde festgelegt, dass als Abstandsfläche 0,7 H eingehalten werden
muss und das Schmalseitenprivileg, das eine Halbierung der Abstandstiefen vor
zwei schmalen Gebäudewänden von nicht mehr als 16 Meter Länge erlaubt,
angewendet werden darf. Für die sich insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern-
und urbanen Gebiete wurden in der Satzung keine abweichenden Regelungen von der
BayBO festgesetzt.
Die BayBO sieht u. a. ein Abstandsflächenrecht mit
einer Abstandsflächentiefe von 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,2
H mindestens jedoch 3 Meter vor.
Die Verwaltung empfiehlt die Aufhebung der
Abstandsflächensatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz, um dadurch mehr
Wohneinheiten auf Baugrundstücken, auf bereits versiegelten Flächen und auch
durch den Ausbau von Dachgeschossen zu ermöglichen. Die Verwaltung schlägt eine
Aufhebung der Satzung zum 01.10.2023 vor.
Hinsichtlich der Anforderungen eines klimagerechten Städtebaus sind verstärkt innerstädtische Frei- und Begegnungsräume zu entsiegeln und aufzuwerten sowie Grünbereiche qualitativ zu verbessern.
Anlage: Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
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