Betreff
Gewährung von Zulagen an Bedienstete der Stadtverwaltung
Vorlage
GS/006/2023
Aktenzeichen
033-GL/Wk/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.    Der Stadtrat nimmt Kenntnis, dass eine Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Zulagen nach den kommunalrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist und somit auch keine Entscheidung durch einen beschließenden Ausschuss erfolgen kann.

 

2.    Der Stadtrat sieht auch weiterhin die Notwendigkeit, dass Zulagen im Rahmen der tarif- und besoldungsrechtlichen Möglichkeiten an Stadtbedienstete zur Personalbindung, Personalgewinnung und Mitarbeitermotivation gewährt werden können.

 

3.    Die Entscheidung über die Gewährung von Zulagen im Einzelfall obliegt dem ersten Bürgermeister.

 

 

Im Rahmen der Überprüfung der Jahresrechnung wurde die Verwaltung seitens des Rechnungsprüfungsausschusses angehalten, die Gewährung von Zulagen nach dem TVöD für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab der Entgeltgruppe 9a dem Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Dem kann nach Ansicht der Verwaltung jedoch nicht entsprochen werden, da eine Entscheidungsbefugnis des Ausschusses nach den kommunalrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist.

 

Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO begründet eine Zuständigkeit des Stadtrats die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt (Tarifbeschäftigte) ab der Entgeltgruppe 9 TVöD einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen, zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen mittels Personalgestellung zu beschäftigten oder zu entlassen. Diese Befugnisse (vgl. auch § 2 Nr. 19 GeschO) hat der Stadtrat zulässigerweise (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO) auf den Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss übertragen, soweit es sich um Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 – 13 TVöD handelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j der Geschäftsordnung).

Weitere Personalentscheidungsbefugnisse sieht die Gemeindeordnung nicht vor. Eine Übertragung dieser Befugnisse auf den Ausschuss im Rahmen der Geschäftsordnung ist ebenfalls nicht möglich, da die Geschäftsordnung keine Regelungen treffen darf, die der Gemeindeordnung entgegenstehen bzw. über deren Regelungen hinausgehen. Für den Bereich der städtischen Beamten ist eine Entscheidungskompetenz ebenso nicht durch die GO gedeckt.

 

Im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz kann der Stadtrat allgemeine Regelungen über die Bezüge der Stadtbediensteten treffen (§ 2 Nr. 9 Alt. 1 GeschO). Hierunter fällt auch die Entscheidung, ob Zulagen (u.a. Arbeitsmarktzulage, Fachkräftezulage, Stufenlaufzeitverkürzung, leistungsorientierte Bezahlung) an Bedienstete überhaupt gewährt werden. Die Entscheidung einer Zulagengewährung im Einzelfall obliegt infolgedessen dem ersten Bürgermeister.

Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Gewährung von Zulagen stets im Rahmen der tariflich bzw. besoldungsrechtlichen Möglichkeiten getroffen. Diese Instrumente wurden und werden ausschließlich zur Personalgewinnung, Personalbindung und aus Gründen der Mitarbeitermotivation eingesetzt. Die Verwaltung geht davon aus, dass auch der Stadtrat die bisherige Praxis der Zulagengewährung weiterhin unterstützt, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Stadt als Arbeitgeberin auch weiterhin aufrecht zu erhalten.

 

Rechtsgrundlagen:

Tarifrecht:                          § 17 Abs. 2 TVöD, § 18 TVöD, Fachkräfte-RL des VKA v. 12.11.2021

Beamtenrecht: Art. 60, 60a, 66, 67 BayBesG

 

Finanzielle Auswirkungen: im Rahmen der Personalkosten der jeweiligen Haushaltsansätze