Beschluss:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1. Der Stadtrat nimmt Kenntnis, dass eine
Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Zulagen nach den
kommunalrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist und somit auch keine
Entscheidung durch einen beschließenden Ausschuss erfolgen kann.
2. Der Stadtrat sieht auch weiterhin die
Notwendigkeit, dass Zulagen im Rahmen der tarif- und besoldungsrechtlichen
Möglichkeiten an Stadtbedienstete zur Personalbindung, Personalgewinnung und
Mitarbeitermotivation gewährt werden können.
3. Die Entscheidung über die Gewährung von
Zulagen im Einzelfall obliegt dem ersten Bürgermeister.
Im Rahmen der Überprüfung der Jahresrechnung wurde die Verwaltung
seitens des Rechnungsprüfungsausschusses angehalten, die Gewährung von Zulagen
nach dem TVöD für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab der Entgeltgruppe 9a dem
Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Dem kann nach Ansicht der Verwaltung jedoch nicht entsprochen werden, da
eine Entscheidungsbefugnis des Ausschusses nach den kommunalrechtlichen
Vorschriften nicht zulässig ist.
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO begründet eine Zuständigkeit des
Stadtrats die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt (Tarifbeschäftigte)
ab der Entgeltgruppe 9 TVöD einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen, zu
versetzen, einem Dritten zuzuweisen mittels Personalgestellung zu beschäftigten
oder zu entlassen. Diese Befugnisse (vgl. auch § 2 Nr. 19 GeschO) hat der
Stadtrat zulässigerweise (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO) auf den Verwaltungs-,
Finanz- und Personalausschuss übertragen, soweit es sich um Beschäftigte der
Entgeltgruppen 9 – 13 TVöD handelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j der
Geschäftsordnung).
Weitere Personalentscheidungsbefugnisse sieht die Gemeindeordnung nicht
vor. Eine Übertragung dieser Befugnisse auf den Ausschuss im Rahmen der
Geschäftsordnung ist ebenfalls nicht möglich, da die Geschäftsordnung keine
Regelungen treffen darf, die der Gemeindeordnung entgegenstehen bzw. über deren
Regelungen hinausgehen. Für den Bereich der städtischen Beamten ist eine
Entscheidungskompetenz ebenso nicht durch die GO gedeckt.
Im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz kann der Stadtrat allgemeine
Regelungen über die Bezüge der Stadtbediensteten treffen (§ 2 Nr. 9 Alt. 1
GeschO). Hierunter fällt auch die Entscheidung, ob Zulagen (u.a.
Arbeitsmarktzulage, Fachkräftezulage, Stufenlaufzeitverkürzung,
leistungsorientierte Bezahlung) an Bedienstete überhaupt gewährt werden. Die
Entscheidung einer Zulagengewährung im Einzelfall obliegt infolgedessen dem
ersten Bürgermeister.
Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Gewährung von Zulagen stets
im Rahmen der tariflich bzw. besoldungsrechtlichen Möglichkeiten getroffen.
Diese Instrumente wurden und werden ausschließlich zur Personalgewinnung,
Personalbindung und aus Gründen der Mitarbeitermotivation eingesetzt. Die
Verwaltung geht davon aus, dass auch der Stadtrat die bisherige Praxis der
Zulagengewährung weiterhin unterstützt, um die Attraktivität und
Wettbewerbsfähigkeit der Stadt als Arbeitgeberin auch weiterhin aufrecht zu
erhalten.
Rechtsgrundlagen:
Tarifrecht: § 17 Abs. 2 TVöD, § 18 TVöD, Fachkräfte-RL des VKA v. 12.11.2021
Beamtenrecht: Art. 60, 60a, 66, 67 BayBesG
Finanzielle Auswirkungen: im Rahmen der Personalkosten der jeweiligen Haushaltsansätze