Beschluss:
Der
Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
§19 a der
Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird geändert und wie folgt
neu gefasst:
„§19a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Stadtratsmitglieder können mittels Bild-Ton-Übertragung an
den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Voraussetzung für
die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung
über die Teilnahme an Hybridsitzungen.
(2)
Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung
teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister nach Zugang der Ladung
bis spätestens 15 Uhr am Tag der Sitzung schriftlich oder
elektronisch mitteilen. Für Sitzungen, die um 15:00 Uhr beginnen,
wird die Frist nach Satz 1 auf 12:00 Uhr festgesetzt.
(3) Wird
das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.
(4) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die
Abstimmung durch Betätigung eines Abstimmungstools oder mündlich nach Aufruf
durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht
möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(5) Der Verantwortungsbereich der Stadt Lauf beschränkt sich auf
die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder
mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass
eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung
eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Lauf liegt
(Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).
(6) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete
Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt.
(7) Bei Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden (Art. 47a Abs. 5 Satz 1 GO).“
gesetzliche Grundlagen: Art. 45 Abs. 1, Art. 47a GO, § 19a GeschO