Betreff
Durchführung von Hybrid-Sitzungen; Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
GS/004/2023
Aktenzeichen
0241-FB1/Wk/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

§19 a der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird geändert und wie folgt neu gefasst:

 

„§19a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

 

(1)  Stadtratsmitglieder können mittels Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. 

 

(2)  Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister nach Zugang der Ladung bis spätestens 15 Uhr am Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch   mitteilen. Für Sitzungen, die um 15:00 Uhr beginnen, wird die Frist nach Satz 1 auf 12:00 Uhr festgesetzt. 

 

(3)  Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

 

(4)  Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung durch Betätigung eines Abstimmungstools oder mündlich nach Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO). 

 

(5)  Der Verantwortungsbereich der Stadt Lauf beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Lauf liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). 

 

(6)  Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt.  

 

(7)  Bei Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Ein Verstoß wird wie ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend sanktioniert werden (Art. 47a Abs. 5 Satz 1 GO).“

 

gesetzliche Grundlagen: Art. 45 Abs. 1, Art. 47a GO, § 19a GeschO