Betreff
Pachtverträge und tatsächliche Nutzung der Grundstücke hinter der Kärntner Straße (Grundstück der Spitalstiftung St. Leonhard)
Vorlage
FB 4/015/2010
Art
Informationsvorlage_alt2

Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz hat als Vertreterin für die Spitalstiftung St Leonhard Teilflächen aus dem Grundstück FlNr. 1208 der Gemarkung Lauf an die Anlieger der Kärntner Straße verpachtet. Insgesamt bestehen 9 Pachtverträge, einige davon bereits seit dem Jahre 1986. Diese Pachtgrundstücke dürfen ausschließlich für Gartenbau und landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden und sind ordnungsgemäß nach den hierfür allgemein üblichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Jetzt wurde jedoch festgestellt, dass die Pachtgrundstücke nicht dem eigentlichen Pachtzweck entsprechend genutzt werden. Teils wurden in die Grundstücke Abfahrtsrampen angelegt, Gartenhäuser errichtet und Brücken über den dortigen Bachlauf erstellt. In einem Fall wurde sogar der natürliche Bachlauf durch den Einbau von Steinen verändert. All diese Maßnahmen wurden ohne Zustimmung der Stadt Lauf a.d. Pegnitz ausgeführt. Hinzu kommt, dass dieser gesamte Bereich als amtliches Biotop kartiert und als Landschaftsschutzgebiet geplant ist. In solchen Gebieten sind derartige Maßnahmen nicht zulässig.

 

Bei einem Ortstermin mit Vertretern der unteren Naturschutzbehörde und der Forstverwaltung wurde die Problematik der vorhandenen Situation erörtert.

Fakt ist, dass die vorhandenen Einrichtungen alle eine baurechtliche bzw. gewässerrechtliche Erlaubnis benötigten und so in dieser Form keinesfalls genehmigungsfähig gewesen wären bzw. sind.

 

Aus Sicht der Fachbehörden stellt sich deshalb die Frage, ob hier nicht von den Pächtern ein Rückbau der ungenehmigten Anlagen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern ist. Dass dabei mit deutlichem Widerstand der Pächter zu rechnen sein wird, ist sicher. Schließlich wurden die Anlagen mit finanziellem Aufwand eingebaut, wozu bei einem Rückbau dann auch noch die Kosten für die Beseitigung und die Renaturierung  anfallen.

 

Von den Pächtern wurde bisher nur einer  auf diese Missstände hingewiesen, da dieser durch die erst kürzlich erstellten Anlagen und den massivsten Eingriff (Bachverlegung, Brücke etc.) den Stein sozusagen ins Rollen brachte.

Bei der Äußerung zu den Vorwürfen hielt der Pächter entgegen, dass auch auf den Nachbargrundstücken Holzstege bzw. Holzhäuschen errichtet wurden. Durch die Steine am Bachlauf wollen sie verhindern, dass der Hang abrutscht.

 

Zur Information darf noch angefügt werden, dass die betroffenen Eigentümer in dem Anwesen Kärtner Straße 45 Ferienappartements vermieten. Es wird daher vermutet, dass die errichteten Anlagen evtl. auch den Feriengästen als Aufenthaltsflächen zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang ist der Baumbestand auf den betreffenden Pachtflächen. Es handelt sich dabei um einen Alteichenbestand, deren Baumkronen in regelmäßigen Abständen geschnitten werden müssen. Diese Maßnahme ist u.a. auch deshalb erforderlich, um die Verkehrssicherheit der darunter liegenden Flächen zu gewährleisten. Diese Arbeiten sind nur unter erheblichem Aufwand mit Klettertechnik und Abseilungen (wegen der vorhandenen Einbauten) möglich, was wiederum einen erhöhten Kostenaufwand bedeutet. Eine Umlegung dieser Kosten auf die Pächter scheint  jedoch nicht möglich zu sein.

 

In den Pachtverträgen ist zwar enthalten, dass der vorhandene Baumbestand zu pflegen ist, jedoch kann man an die Verkehrssicherungspflichten der Pächter keine übertrieben hohen Anforderungen stellen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht können nur Maßnahmen gefordert werden, die zur Gefahrenbeseitigung nach objektiven Maßstäben geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

 

So ist es z.B. ausreichend, wenn der Pächter mit seinen Möglichkeiten feststellt, dass der Baumbestand möglicherweise Gefahren auslösen kann, er dann die zuständigen Abteilungen der Stadt Lauf informiert, damit die notwendigen Arbeiten an diesem Baumbestand ausgeführt werden können oder eine Begutachtung stattfinden kann. Diese Vorgehensweise wurde der Verwaltung in einem Schreiben des Herrn RA Döbler vom 16.12.2002 so auch mitgeteilt.

 

In diesem Fall stellt sich dann auch die Frage, ob eine so aufwändige und kostenintensive Sicherung des Baumbestandes noch notwendig ist, wenn die darunterliegenden Grundstücke nicht mehr verpachtet, bzw. die bestehenden Pachtverhältnisse aufgelöst werden.

 

Die Verwaltung bittet den Bauausschuss um Kenntnisnahme des Sachverhalts und um Mitteilung, wie in dieser Angelegenheit weiter verfahren werden soll.