Betreff
Erlass einer Benutzungssatzung für das Industriemuseum Lauf
Vorlage
FB 6/043/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Für das Industriemuseum Lauf wird eine Benutzungssatzung erlassen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

Am 01.01.2023 tritt die Neuregelung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes in Kraft, nach der künftig auch Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Ausgenommen hiervon sind u.a. sogenannte „hoheitliche Tätigkeiten“.

 

Das Industriemuseum Lauf stellt eine sog. „öffentliche Einrichtung“ i.S.d. Art. 21 GO dar. Die Benutzung solch öffentlicher Einrichtungen kann dabei auf zwei unterschiedlichen Arten erfolgen. Zum einen kann dies privatrechtlich (z.B. durch Vertrag, Benutzungsordnungen o.ä.) geschehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Benutzung öffentlich-rechtlich (durch Satzung) zu regeln. Der Vollzug der Satzung stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar.

 

Für das Industriemuseum besteht derzeit keine öffentlich-rechtliche Regelung über die Benutzung bzw. die Eintrittsgebühren. Damit die Eintrittsgebühren auch weiterhin nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen schlägt die Verwaltung daher vor, für das Industriemuseum die Gebühren künftig auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Form einer Gebührensatzung zu erheben (siehe Vorlage FB 6/049/2022). Für diese Gebührensatzung ist zunächst der Erlass einer sog. „Stammsatzung“ erforderlich. Die im Satzungsentwurf enthaltenen Regelungen wurden der bisherigen Haus- und Benutzungsordnung des Industriemuseums entnommen.