Betreff
Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für Zinsen nach §233a Abgabenordnung
Vorlage
FB 2/120/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt:

 

Auf der Haushaltsstelle 0.0331.8412 Verzinsung von Steuererstattungen werden 1.396.881 Euro als überplanmäßige Ausgabe im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt. Die Deckung erfolgt über den Ansatz i. H. v. 1,5 Mio. Euro im Nachtrag zum Haushalt 2022 auf der Haushaltsstelle 0.0331.8412.

 

Im Rahmen einer erheblichen Rückzahlung aus Gewerbesteuer des Jahres 2011 zum 30. September 2022 waren auch die entsprechenden Erstattungszinsen festzusetzen. Es wurde für einen Zinszeitraum von 9 Jahren ein Einzelbetrag i. H. v. 1.396.881 Euro berechnet.

 

Die entsprechende Haushaltsstelle 0331.8412 weist einen Ansatz von 50.000 Euro auf, der aktuell noch vollständig verfügbar ist. Nachdem das Vorjahresergebnis bei rd. 97.400 Euro lag, ist davon auszugehen, dass auch der bisherige Ansatz voll benötigt werden wird.

 

Die im Oktober 2022 auszuzahlenden Erstattungszinsen müssen somit zusätzlich, also überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

 

Im laufenden Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes wurde mit Änderungsgesetz zur Abgabenordnung vom 21.07.2022 Rechtssicherheit geschaffen, wonach der Zinssatz nun ab 01.01.2019 auf 1,8% p. a. im Vergleich zu 6% p. a. gesenkt wurde.

Bislang hat die Stadt Lauf a. d. Peg. die anfallenden Zinsen mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk (§§ 165, 239 AO) erhoben bzw. erstattet; die sich ggf.  ergebende Änderungen sind nach Anpassung der Software (vorauss. Dezember 2022) von Amts wegen auszugleichen.

 

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe wird mit dem Nachtrag zum Haushalt 2022, unter Berücksichtigung des Ansatzes i. H. v. 1,5 Mio. Euro auf der HHStelle 0331.8412, herbeigeführt. In der Ansatzbildung sind weitere Zinserstattungen im laufenden Haushaltsjahr berücksichtigt. 

 

Aufgrund der Höhe des überplanmäßigen Betrages obliegt die Entscheidung dem Stadtrat

(§ 8 Abs. 1 Buchstabe h) der GeschO).