In Session eingefügt:
- Entwurf LEP Lesefassung mit Änderungen aus Beteiligung vom 02.08.2022
- Digitaler Energienutzungsplan Landkreis vom 07/2022
Vom 02.08.2022 bis zum 19.09.2022 lief die Beteiligung
der Gemeinden zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern
(LEP). Im Landesentwicklungsprogramm werden
landesweit raumbedeutsame Festlegungen (Ziele und Grundsätze) getroffen. Ziele
sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die
Bauleitplanung der Gemeinde eine Anpassungspflicht.
Grundsätze
sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Da die
geplanten Änderungen Einfluss auf die Stadtentwicklung der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz haben, erfolgt hiermit eine Information über die Teilfortschreibung.
Mit den
geplanten Änderungen werden im Wesentlichen die neuen Vorgaben der
Bundesregierung umgesetzt. Die Änderungen umfassen nachfolgende für die Stadt
Lauf a.d.Pegnitz relevante Themen, die mit diesen Stichpunkten zusammengefasst
werden können:
- Erneuerbare
Energien (Windkraft, Photovoltaik)
(vgl. 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z);
6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G)),
- Festlegung
von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft
(vgl. 5.4.1, Abs. 3 (Z)),
- angespannter Wohnungsmarkt (vgl 1.2.2, Abs. 3 (G)),
- Hochwasserschutz,
Niedrigwassermanagement und Landschaftswasserhaushalt
(vgl. 7.2.5,
Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G)).
Neben den
nunmehr vorgesehenen Änderungen, werden auch verschiedene Klarstellungen und
Konkretisierungen vorgenommen.
Generell ist
geplant, der sicheren und effizienteren Energieversorgung mehr Gewicht
beizumessen.
So betrifft eine zentrale Änderung im zweiten Entwurf des LEPs die
jüngsten Gesetzesänderungen auf Bundesebene zur Windenergie. „Die Vorgaben des
Bundes sehen vor, dass in Bayern bis 2032 1,8 Prozent der Landesfläche
vorrangig für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen. Die
Landesplanung sieht zur Erreichung des Ziels ein Zwischenziel bis Ende 2027 vor,
wonach jeder Planungsverband der 18 Regionalen Planungsverbände in Bayern 1,1
Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie ausweisen muss.
Im
Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz sind derzeit keine Vorranggebiete ausgewiesen. Es
bestehen 4 Vorbehaltsgebiete (östlich Schönberg (WK25), östlich Weigenhofen
(WK26, WK27), südlich Bullach (WK24)). Es ist davon auszugehen, dass durch die
Regionalplanung Anpassungen erfolgen werden.
Im Bereich der Photovoltaik sind
im zweiten Entwurf des LEPs keine großen Änderungen vorgesehen. Es wurde
lediglich ein Grundsatz ergänzt, wonach auf einen verstärkten Ausbau der
Photovoltaikflächen auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauten Flächen
hingewirkt werden soll. Die Möglichkeit Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die
Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festzulegen bleibt bestehen.
Derzeit sind im Regionalplan
Nürnberg keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Photovoltaikanlagen
ausgewiesen.
Bei der Ausweisung von Vorrang und
/oder Vorbehaltsgebieten für die Windkraft oder Photovoltaik werden Flächen
erforderlich. Hierzu soll der bisherige Grundsatz entfallen, dass
Freileitungen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Bauwerke
insbesondere in nicht schutzwürdigen Tälern und auf landschaftsprägenden
Geländerücken errichtet werden sollen.
Zum Erhalt landwirtschaftlicher
Flächen sollen künftig in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für
die Landwirtschaft verpflichtend festgelegt werden. Auch hier ist davon
auszugehen, dass der Regionalplan angepasst wird.
Insgesamt ist zu erkennen, dass
der Konflikt zwischen Flächen für erneuerbare Energien auf der einen Seite und
die Bereitstellung landwirtschaftlicher Flächen auf der anderen Seite auf
regionaler Ebene gelöst werden soll.
Parallel zur
Beteiligung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz bei der Teilfortschreibung des
Landesentwicklungsprogramms hat der Landkreis Nürnberger Land einen „digitalen
Energienutzungsplan“ veröffentlicht. Dieser beinhaltet unter anderem ebenso
Aussagen bezüglich Potenzialflächen für die Windkraft und Photovoltaik).
Im LEP wird
neben den erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Thematik „Abwanderung
vermindern und Verdrängung vermeiden“ ein weiterer Grundsatz aufgenommen: „In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des
§ 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von
Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für
einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende
Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und
Sozialstrukturen hingewirkt werden.“
Abschließend soll es auch Anpassungen des LEPs bei den Grundsätzen im Hinblick auf den Hochwasserschutz und Hochwasserrisikomanagement, sowie beim Niedrigwasser-management und Landschaftswasserhaushalt geben. Bereits im ersten Entwurf des LEPs wurden hier zusätzliche Grundsätze aufgenommen, die im zweiten Entwurf noch erweitert wurden. Zu nennen ist hier beispielweise die Möglichkeit Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festzulegen, sowie der Einbau zusätzlicher rückhaltender und abflussbremsender Strukturelemente im Freiraum. Ferner soll der Wasserverbrauch an das Wasserdargebot angepasst werden. Laut Begründung soll dies durch ein Niedrigwassermanagement umgesetzt werden. Zudem soll der Wasserrückhalt in der Fläche durch technische Anlagen gesichert werden, insbesondere für den Zweck der Bewässerung.