Betreff
Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz;
Antrag des Stadtratsmitglieds Werner Schäfer (DIE LINKE) vom 21.09.2021 auf Änderung der Geschäftsordnung
Vorlage
FB 1/091/2021
Aktenzeichen
0240-FB 1/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Inhalt des Antrags des Stadtratsmitglieds Herrn Werner Schäfer (DIE LINKE) vom 21.09.2021 auf Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 6 der Geschäftsordnung der Stadt Lauf a.d. Pegnitz in der Fassung vom 01.10.2021. Der Antrag wird abgelehnt..

Mit seinem Antrag vom 21.09.2021 fordert Herr Schäfer die Änderung des § 6 Satz 6 der Geschäftsordnung vom 04.05.2020 in der Fassung vom 01.10.2021, um die Sitzverteilung in den verschiedenen Ausschüssen neu regeln zu können und ggf. damit einen Ausschusssitz zu erlangen. Der Antrag ist form- und fristgerecht eingegangen.

 

Art. 33 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) sieht zwar grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Sitzverteilung zur Ausschussbesetzung vor (nämlich ein Losverfahren oder den Rückgriff auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen). Allerdings ist diese Wahlmöglichkeit (Ermessen) nur bei der erstmaligen Sitzverteilung nach einer Wahl zulässig und kann später nicht auf einen bloßen Antrag hin wieder abgeändert werden.

Lediglich bei tatsächlichen Änderungen in der Besetzung des Stadtrates und damit im Stärkeverhältnis können Änderungen  auch in der Ausschussbesetzung (Art. 33 Abs. 3 GO) bedingt sein. Das erneut durchzuführende Sitzverteilungsverfahren sieht dann ausschließlich die Möglichkeit des Losentscheids vor. Diese gesetzliche Bestimmung ist abschließend, eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.

 

Der Stadtrat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 04.05.2020 (erstmalige Sitzverteilung) beschlossen, bei Besetzung der Ausschusssitze auf die Zahl der bei der Wahl abgegebenen Stimmen für die einzelnen Bewerber zurückzugreifen. Damit wäre eine erneute Sitzverteilung per Losentscheid nur dann zulässig, wenn sich das Stärkeverhältnis während der laufenden Wahlperiode im Stadtrat inzwischen geändert hätte.

Nachdem dies nicht der Fall ist, ist die Möglichkeit eines Losentscheides nicht gegeben.

§ 6 Abs. 1 Sätze 6 und 7 der aktuellen Geschäftsordnung der Stadt Lauf entspricht damit vollumfänglich den oben genannten gesetzlichen Grundlagen.

Dem Stadtrat ist somit kein Ermessensspielraum für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag eingeräumt; der Antrag des Herrn Schäfer ist abzulehnen.