Beschlussvorschlag:
Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 2 BauGB Anregungen und Einwendungen zur Planung von folgenden Stellen vorgebracht wurden:
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Landratsamt Nürnberger Land – Untere
Naturschutzbehörde
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Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
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Städtische Werke Lauf a.d.Pegnitz
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Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
Zu den Einwendungen
des Landratsamtes wird festgestellt:
Der Bachgraben westlich der Hopfenstraße bleibt erhalten.
Damit entfällt das Planungsbedürfnis. Diese Fläche wird aus dem Geltungsbereich
des Tekturplans ausgenommen.
Der Grunderwerb für das Regenrückhaltebecken erfolgt im Rahmen der
Flurerneuerung. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan ist nicht mehr
erforderlich. Die Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange erfolgt im
Zuge des zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erstellenden
landschaftspflegerischen Begleitplans.
Eine Festsetzung zur Erhaltung des Baumbestandes kann nicht befürwortet werden, da die betroffenen Grundstücke bereits durch die darüber verlaufende Freileitung der N-ERGIE in ihrer Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt sind.
Zu den Einwendungen
des Wasserwirtschaftsamtes wird festgestellt:
Der erforderliche abwassertechnische Entwurf konnte bislang nicht eingereicht werden, da die Lage des Regenrückhaltebeckens noch nicht endgültig festgelegt werden konnte. Sobald im Rahmen der Flurerneuerung die Lage fixiert ist, werden die notwendigen Unterlagen eingereicht.
Zu der Anregung der
Städtischen Werke Lauf a.d.Pegnitz wird festgestellt:
Die Festsetzung einer Dienstbarkeit zur Leitungsverlegung in den privaten Verkehrsflächen wird in den Bebauungsplan übernommen.
Zu der Anregung des
Vermessungsamtes Nürnberg – Außenstelle Hersbruck wird festgestellt:
Wenn sich nach Inkrafttreten des Tekturplans eine Umsetzung der Planung auf freiwilliger Basis nicht realisieren lässt, wird ein Umlegungsverfahren nach BauGB eingeleitet.
Der Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 26 „Westlich der Kreisstraße LAU 8 wird mit den beschlossenen Änderungen gebilligt.
Im weiteren Verfahrensablauf ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 wurden im Aufstellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB die nachfolgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, ihre Stellungnahme zum Tekturplanentwurf bis zum 30.07.2009 abzugeben:
- Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde
- Planungsverband Industrieregion Mittelfranken
- Landratsamt Nürnberger Land
- Staatliches Bauamt Nürnberg
- Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
- Städtische Werke Lauf GmbH
- Gasversorgung Lauf GmbH
- N-ERGIE AG
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
- Amt für ländliche Entwicklung
- Kabel Bayern GmbH & Co. KG
- Vermessungsamt Nürnberg – Außenstelle Hersbruck
- Amt für Landwirtschaft und Forsten
- Bayerischer Bauernverband – Geschäftsstelle Nürnberg
- Bisping & Bisping GmbH & Co. KG
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung für Vor- und Frühgeschichte
Folgende abwägungsrelevante Äußerungen wurden vorgebracht:
- Landratsamt Nürnberger Land – Untere
Naturschutzbehörde (Anlage 1)
- Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (Anlage 2)
- Städtische Werke Lauf a.d.Pegnitz
„Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke sind private Erschließungsstraßen vorgesehen. Auf diesen Grundstücken sollten Dienstbarkeiten (Leitungsrechte für die jeweiligen Versorgungsunternehmen) eingetragen werden.“
- Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
„Zur Umsetzung des Bebauungsplans wird ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff BauGB empfohlen“
Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen:
- Landratsamt Nürnberger Land
Der Bachgraben im Bereich südlich der Apfelgartenstraße wurde überplant, nachdem eine verträgliche Nachverdichtung der Bebauung ein Ziel bei der Aufstellung des Tekturplans war. In der amtlichen Biotopkartierung für den Freistaat Bayern ist der Bachgraben nicht eingetragen. Auch seitens des Wasserwirtschaftsamtes wurden in Vorgesprächen keine Einwände gegen die Auflassung des Grabens erhoben.
Eine Überprüfung der Biotopeigenschaft des Bachgrabens durch einen neutralen Fachmann hat ergeben, dass die Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde zutreffend ist. Eine Überbauung im Bereich des Bachgrabens ist damit rechtlich nicht zulässig. Wie von der Unteren Naturschutzbehörde richtig angemerkt, kann dieses Problem auch nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden.
Nachdem bei einer Erhaltung des offenen Grabens in diesem Bereich eine Nachverdichtung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht mehr möglich ist, entfällt die Notwendigkeit einer Einbeziehung in den Geltungsbereich des Tekturplans.
Die Fläche des geplanten Regenrückhaltebeckens östlich der Hopfenstraße wurde in den Geltungsbereich des Tekturplans einbezogen, um eine rechtliche Grundlage für den notwendigen Grunderwerb zu erhalten. Mittlerweile wurde jedoch mit dem Amt für ländliche Entwicklung vereinbart, den Grunderwerb im Rahmen des Flurerneuerungsverfahrens durchzuführen. Damit entfällt auch in diesem Bereich das Planungsbedürfnis. Ob Belange des Naturschutzes durch die Planung berührt werden, ist im landschaftspflegerischen Begleitplan zur wasserrechtlichen Genehmigung zu untersuchen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, den Geltungsbereich des Tekturplans soweit zurückzunehmen, dass die vorgenannten Gebiete nicht mehr enthalten sind (siehe Anlage 3).
Zur Festsetzung des Baumbestands im Tekturplan ist festzustellen, dass es sich im Wesentlichen um derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Baumbestand handelt. Die im westlichen Bereich entlang der Hutstraße vorhandenen Feldgehölze können durch den erforderlichen Ausbau der Straße nicht erhalten werden. Ansonsten befindet sich lediglich auf drei derzeit als Freizeitgrundstücke genutzten Parzellen nennenswerter Baumbestand. Nachdem diese Grundstücke aber durch die darüber verlaufende Freileitung der N-ERGIE bereits in der Bebauung sehr eingeschränkt sind, wird seitens der Verwaltung eine Festsetzung des Baumbestands als zu weitgehende Beeinträchtigung der Nutzbarkeit gesehen.
- Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Zu den Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes wird vom Tiefbauamt festgestellt, dass der erforderliche abwassertechnische Entwurf bislang nicht eingereicht werden konnte, da die Lage des Regenrückhaltebeckens noch nicht endgültig festgelegt werden konnte. Sobald im Rahmen der Flurerneuerung die Lage fixiert ist, werden die notwendigen Unterlagen eingereicht.
- Städtische Werke Lauf a.d.Pegnitz
Die Festsetzung einer Dienstbarkeit zur Leitungsverlegung in den privaten Verkehrsflächen kann in den Bebauungsplan übernommen werden.
Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
Wenn sich nach Inkrafttreten des Tekturplans eine Umsetzung der Planung auf
freiwilliger Basis nicht realisieren lässt, kann ein Umlegungsverfahren nach
BauGB eingeleitet werden.