Betreff
Abwasserbetrieb Stadt Lauf;
Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01.01.2021;
Erlass einer Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS)
Vorlage
FB 2/065/2021
Aktenzeichen
634/FB 2/Kr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat fasst folgende Beschlüsse:

 

a) Der Neukalkulation der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum von 2021 bis einschließlich 2024 in der vorgelegten Form wird zugestimmt.

Damit verringert sich die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung festzusetzende Einleitungsgebühr der Stadt Lauf ab dem 1. Januar 2021 um 0,21 Euro pro Kubikmeter auf 2,49 Euro pro Kubikmeter entnommenen und eingeleiteten Wassers.

 

b) Die Stadt Lauf erlässt die als Bestandteil dieses Beschlusses beigefügte Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) mit Wirkung ab 1. Januar 2021.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG sind mindestens alle vier Jahre die Gebührensätze anzupassen. Aufgrund der aktuellen Umstände war es leider nicht möglich, den vorgeschriebenen Turnus einzuhalten; darauf wurde in der Verwaltungsausschusssitzung am 11.02.2021 hingewiesen. Deshalb wurde die Gebührenkalkulation mit Wirkung ab 01.01.2021 für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum erstellt. Mit der Erstellung der Gebührenkalkulation wurde das Büro Dr. Schulte/Röder Kommunalberatung beauftragt.

Nach Art. 8 Abs. 6 KAG ist bei der Neukalkulation auch eine Nachkalkulation für den zurückliegenden Zeitraum zu erstellen und entstandene Unter- bzw. Überdeckungen im folgenden Bemessungszeitraum auszugleichen. Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat sich in der Vergangenheit gegen die Erhebung von Verbesserungs-/Ergänzungsbeiträgen entscheiden, so dass getätigte Investitionen nur sehr langfristig und vollständig über die Benutzungsgebühren refinanziert werden müssen. Um die Gebührensätze über einen längeren Zeitraum konstant halten zu können, wurde erstmals auch das Instrument der Bildung von Sonderrücklagen untersucht.

Der Gebührenermittlung wurden folgende Daten zugrunde gelegt:

  • Die Gebührenermittlung erfolgte (gem. Beschluss des StR. vom 25.07.2019) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab.
  • Eine Grundgebühr soll auch künftig nicht erhoben werden.
  • Für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen wurde die Halbwertmethode und mit einem Zinssatz von 3,250% ein 20 -25 jähriges Mittel gewählt.
  • Bezüglich der kalkulatorischen Abschreibung, wird auf die Anlage verwiesen.
  • Der Kalkulationszeitraum beträgt 4 Jahre (2021 – 2024).
  • Die in den Jahren 2016 – 2020 entstandene Gebührenüberdeckung beträgt 5.360 Teuro
  • Nutzung des Rücklagenpotentials zu 77% (Bildung Sonderrücklagen)

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, die o.g. Kriterien zur Gebührenkalkulation anzuwenden.

Die auf Basis dieser Daten kalkulierte Gebühr beträgt damit 2,49 Euro/m³, was einer Senkung von 0,21 Euro/m³ im Vergleich zu der bisherigen Gebühr (2,70 Euro/m³) entspricht.

Insbesondere durch die Inanspruchnahme der Rücklagenpotentiale kann eine langfristige Kontinuität des Gebührensatzes erreicht werden, was dem Gebührenzahler eine gewisse Sicherheit in Bezug auf seine momentanen und auch künftigen Ausgaben bietet. Durch die sich abzeichnenden späteren Erhöhungen, auf die die Stadt bereits zum heutigen Zeitpunkt reagieren kann, handelt sie nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht und gibt damit sowohl sich als auch den Bürgern die bereits erwähnte Planungssicherheit.

Die im vorangegangen Kalkulationszeitraum entstandene Überdeckung liegt überwiegend in der noch nicht abgeschlossenen Umsetzung des Abwasserkonzeptes 2020 begründet. Der zeitliche Ablauf der Umsetzung dieses Konzeptes wurde auch aufgrund der sich im Zuge der Änderungen der RZWas 2018 (Zuwendungsrichtlinie) entstandenen, aber bedauerlicher-weise mit der RZWas 2021 wieder wegfallenden, Fördermöglichkeiten neu bewertet und deshalb geändert.

 

Die Entscheidungsvorlage wurde in der digitalen Verwaltungsausschusssitzung am 17.06.2021 vorberaten.