Betreff
Dorferneuerung Simonshofen;
Übernahme des Eigentums der ausgebauten und nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege sowie des Eigentums und der Baulast an Gräben, Gewässern und Landschaftspflegeflächen im Rahmen der Flurneuordnung und Dorferneuerung
Vorlage
FB 2/030/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Simonshofen zugewiesenen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege und der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, einschließlich ggf. vorhandener Brücken, Stege und Durchlässe.

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Wegeanschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben und Landschaftspflegeflächen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

Im Rahmen der Flurneuordnung sowie der Dorferneuerung in Simonshofen wurden einige Wege neu errichtet bzw. bestehende Wege den Verhältnissen angepasst. Dabei handelt es sich um öffentliche Feld- und Waldwege. Die Widmung der neuen Wegeflächen erfolgt im Rahmen der Flurneuordnung über das Amt für ländliche Entwicklung. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Verfahrens auch Landschaftspflegeflächen sowie Gräben und Gewässer angelegt, welche als öffentliche Flächen dargestellt sind. Diese Flächen sollen nach Abschluss des Verfahrens in das Eigentum und in die Baulast der Stadt Lauf a.d.Pegnitz übergehen.

Der Flurbereinigungsplan hat für die Festsetzung von Rechtsverhältnissen, die sich auf die Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen beziehen die Wirkung von Gemeindesatzungen. Zur Aufnahme dieser Festsetzungen in den Textteil II zum Flurbereinigungsplan bittet daher das Amt für ländliche Entwicklung unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bauausschusses vom 13.04.2010 gem. § 41 FlurbG für die Übernahme des Eigentums sowie der Baulast an diesen Flächen einen formellen Beschluss zu fassen.