Betreff
Vollzug des Ortsrechts der Stadt Lauf a.d.Pegnitz, Ahndung von Verstößen gegen ortsrechtliche Vorschriften
Vorlage
OA/002/2010
Aktenzeichen
OA/Wa
Art
Beschlussvorlage

                                                           Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

  1. Das Ortsrecht der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird künftig vollzogen und festgestellte Verstöße werden verfolgt und geahndet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Maßnahem in die Wege zu leiten, insbesondere einen Tatbestandskatalog zu erarbeiten.

 

  1. Die Abwicklung der Ordnungswidrigkeitenverfahren wird dem Fachgebiet Ordnungswesen im Fachbereich 3 – Ordnungsamt – übertragen.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat im Rahmen ihres Ortsrechts eine Vielzahl von Satzungen und Verordnungen erlassen, welche stellenweise auch Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten. Insbesondere sind dies

 

  • die Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten, sowie das Halten von Haustieren in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 01.04.2009

 

  • die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02.07.2003

 

  • die Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom 30.06.2006

 

  • die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherungen der Gehbahnen im Winter in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 20.03.1997.

 

Verstöße gegen diese und andere Satzungen und Verordnungen wurden bislang von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht verfolgt und geahndet d.h., es wurden keine Bußgelder bei festgestellten Zuwiderhandlungen festgesetzt.


Die Gemeinden sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen ihr Ortsrecht zuständig.

 

Von dieser Möglichkeit sollte künftig Gebrauch gemacht werden, um den vom Stadtrat erlassenen kommunalen Rechtsnormen entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Eine Verpflichtung zur Ahndung von Verstößen besteht nicht. Der Erlass entsprechender Bußgeldbescheide stellt im eine Ermessensentscheidung dar. 

 

 

Um einen einheitlichen Vollzug der Ordnungswidrigkeitenverfahren zu gewährleisten wird vorgeschlagen, eine zentrale Stelle innerhalb der Verwaltung hierfür einzurichten. Nachdem die meisten Vorschriften sicherheitsrechtlicher Natur sind, sollte die Abwicklung dem Fachgebiet Ordnungswesen im Fachbereich 3 – Ordnungsamt – zugewiesen werden.

 

Mitteilungen über Verstöße gegen das Ortsrecht erfolgen über die jeweils zuständigen Fachbereiche, den Außendienst der Kommunalen Verkehrsüberwachung und der Polizeiinspektion Lauf a.d.Pegnitz. Die Kommunale Verkehrsüberwachung soll dies aber nicht als Hauptaufgabe wahrnehmen, sondern es so lediglich der Synergieeffekt des Außendienstes genutzt werden. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist in jedem Fall die Polizei hinzu zuziehen. 

 

Die EDV-technische Abwicklung kann durch das bestehende Programm erfolgen, welches bereits von der Kommunalen Verkehrsüberwachung genutzt wird. Dieses ist auch für die Verfolgung und Ahndung von sog. Allgemeinen Ordnungswidrigkeiten einsetzbar. Eine gesonderte Lizenz muss hierfür nicht erworben werden.

 

Die Verwaltung muss hierfür im Vorfeld einen Tatbestandskatalog erarbeiten, in dem alle Ordnungswidrigkeiten aufgelistet werden. Dieser wird dann in das System eingepflegt.