Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt:
- Das Ortsrecht der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz wird künftig vollzogen und festgestellte Verstöße werden
verfolgt und geahndet.
- Die Verwaltung wird beauftragt, alle
notwendigen Maßnahem in die Wege zu leiten, insbesondere einen
Tatbestandskatalog zu erarbeiten.
- Die Abwicklung der Ordnungswidrigkeitenverfahren
wird dem Fachgebiet Ordnungswesen im Fachbereich 3 – Ordnungsamt –
übertragen.
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat im Rahmen ihres Ortsrechts eine Vielzahl
von Satzungen und Verordnungen erlassen, welche stellenweise auch
Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten. Insbesondere sind dies
- die
Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und
Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten,
Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten, sowie das Halten von
Haustieren in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 01.04.2009
- die
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz vom 02.07.2003
- die
Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom
30.06.2006
- die
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und
Sicherungen der Gehbahnen im Winter in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom
20.03.1997.
Verstöße gegen diese und andere Satzungen und Verordnungen wurden
bislang von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht verfolgt und geahndet d.h., es
wurden keine Bußgelder bei festgestellten Zuwiderhandlungen festgesetzt.
Die Gemeinden sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung im
Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) für die Verfolgung und Ahndung von
Verstößen gegen ihr Ortsrecht zuständig.
Von dieser Möglichkeit sollte künftig Gebrauch gemacht werden, um den
vom Stadtrat erlassenen kommunalen Rechtsnormen entsprechenden Nachdruck zu
verleihen. Eine Verpflichtung zur Ahndung von Verstößen besteht nicht. Der
Erlass entsprechender Bußgeldbescheide stellt im eine Ermessensentscheidung
dar.
Um einen einheitlichen Vollzug der Ordnungswidrigkeitenverfahren zu
gewährleisten wird vorgeschlagen, eine zentrale Stelle innerhalb der Verwaltung
hierfür einzurichten. Nachdem die meisten Vorschriften sicherheitsrechtlicher
Natur sind, sollte die Abwicklung dem Fachgebiet Ordnungswesen im Fachbereich 3
– Ordnungsamt – zugewiesen werden.
Mitteilungen über Verstöße gegen das Ortsrecht erfolgen über die jeweils
zuständigen Fachbereiche, den Außendienst der Kommunalen Verkehrsüberwachung
und der Polizeiinspektion Lauf a.d.Pegnitz. Die Kommunale Verkehrsüberwachung
soll dies aber nicht als Hauptaufgabe wahrnehmen, sondern es so lediglich der
Synergieeffekt des Außendienstes genutzt werden. Bei auftretenden
Schwierigkeiten ist in jedem Fall die Polizei hinzu zuziehen.
Die EDV-technische Abwicklung kann durch das bestehende Programm
erfolgen, welches bereits von der Kommunalen Verkehrsüberwachung genutzt wird.
Dieses ist auch für die Verfolgung und Ahndung von sog. Allgemeinen
Ordnungswidrigkeiten einsetzbar. Eine gesonderte Lizenz muss hierfür nicht
erworben werden.
Die Verwaltung muss hierfür im Vorfeld einen Tatbestandskatalog
erarbeiten, in dem alle Ordnungswidrigkeiten aufgelistet werden. Dieser wird
dann in das System eingepflegt.