Betreff
Abwasserbetrieb der Stadt Lauf,
Gesplittete Gebühr: Entscheidung über das weitere Vorgehen
Vorlage
FB 2/022/2019
Aktenzeichen
634/FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

 

 

a) Mangels ausreichender verbleibender Zeit zur Ermittlung der notwendigen Grundlagen bleibt es vorerst bei der bisherigen Kalkulationsweise nach dem sog. Frischwassermaßstab der Abwassergebühren. Für den nächsten Kalkulationszeitraum (4 Jahre), beginnend ab 01.01.2020, werden die Abwassergebühren dementsprechend ermittelt und vom BKPV überprüft.

Während des dann laufenden Zeitraums sind die notwendigen Grundlagen für eine anschließende Neukalkulation, auch einer evtl. gesplitteten Gebühr, unter der Prämisse zu schaffen, dass sie auch für die ebenfalls anstehende Globalkalkulation und die Neubewertung der Straßenentwässerungsanteile herangezogen werden können.

 

b) Die gefassten Beschlüsse zur Einführung und Auftragsvergabe der Gesplitteten Gebühr vom 25.01.2018 werden damit aufgehoben.

 

 

Zuletzt wurde mit Beschluss des Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschusses vom 14.03.2019 die Verwaltung beauftragt, das vorliegende Ergebnis zur Ermittlung der 12%-Grenze durch die erstellende Firma Rödl&Partner nochmals überarbeiten zu lassen.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 (sh. Anlage) ging die Antwort von Rödl&Partner ein.

In der Fraktionssprecherrunde am 03.07.2019 wurde dieses Thema bereits kurz besprochen und in die heutige Sitzung bzw. die Stadtratssitzung am 25.07. verwiesen.

Nachdem es der Verwaltung inzwischen unmöglich geworden ist, rechtzeitig bis 01.01.2020 eine umfassende Grundlagenermittlung für eine gesplittete Gebühr zu veranlassen / durchführen zu lassen und der (bereits verlängerte) Kalkulationszeitraum zum 31.12.2019 ausläuft, ist eine Neukalkulation zum 01.01.2020 unabdingbar.

Ebenfalls anstehend ist aber in den nächsten Jahren auch eine sog. Globalkalkulation (für Gebühren und/oder Beiträge), die im Rahmen der kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zur Deckung der entstehenden Kosten in der kostenrechnenden Einrichtung Abwasser erstellt werden muss.                                                                                                Auch hierfür werden Grundlagen (Flächen, Anlagevermögen usw.) benötigt, die in gleicher Weise für die reine Gebührenkalkulation notwendig sind. So wurde im Rahmen der Erstellung des Anlagenachweises für die Eröffnungsbilanz bereits festgestellt, dass z. B. auch die anteiligen, öffentlichen Straßenflächen (sind Entwässerungsflächen), für die die Stadt Lauf a.d.Peg. Straßenentwässerungsanteile an den Abwasserbetrieb zahlen muss, nach tatsächlichen Maßen zu ermitteln sind. Dies wiederum ist nur nach Bestandsaufnahme und –prüfung aller Grundstückflächen möglich.

Da aktuell weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dem zu erwartenden Prüfungsbericht des BKPV eine zwingende Notwendigkeit zur sofortigen Einführung der gesplitteten Gebühr gesehen wird und überdies auch die Rechtsaufsicht sich in dieser Hinsicht  noch nicht verpflichtend geäußert hat, wird vorgeschlagen, die anstehende Gebührenkalkulation für den nächsten 4-Jahreszeitraum (2020-2023) in der bisherigen Art und Weise zu erstellen. Die Fachabteilung des  BKPV sollte anschließend – da dies immer ein Thema der überörtlichen Prüfungen sein wird – zur Überprüfung herangezogen werden.