Betreff
Freibad Neufassung der Gebührensatzung
Vorlage
HA/141/2010
Aktenzeichen
HA / Sf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz mit Wirkung vom 01.04.2010 wie folgt neu zu fassen:

 

„Gebührensatzung

 

für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

vom …

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalab­gabengesetzes (KAG) vom 4.4.1993 (GVBl S. 264) folgende

 

G e b ü h r e n s a t z u n g

 

für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz:

 

 


§ 1

 

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

 

§ 2

 

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Freibad benutzt oder sonstige Leistungen im Sinne von §§ 4 ff dieser Satzung in Anspruch nimmt.

 

 

§ 3

 

Entstehung und Fälligkeit

der Gebührenschuld

 

(1)   Die Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs (Kassenschalter), Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. Tageskarten und eingelöste Einzeltageskarten der Zehnerkarten gelten für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des (Ein-) Lösungstages.

 

(2)     Sonstige Gebühren entstehen mit ihrer Be­kanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

(3)     Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.

 

 

§ 4

 

Gebührenarten und Gebührenhöhe

 

(1)   Die Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Tageskarten:

Eintrittsgebühren für eine ununterbro­chene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des Lösungstages

aa)   für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben                              3,00 €

 

außer von Montag bis Freitag, ausgenommen  gesetz-                                         liche Feiertage, ab 16.00 Uhr                                                                                                     2,50 €

     

bb)  für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,30 €

 

außer von Montag bis Freitag, ausgenommen  gesetz-                                         liche Feiertage, ab 16.00 Uhr                                                                                                     1,00 €.

b)  Zehnerkarten:

aa)   für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben                                25,00 €

bb)  für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres  10,00 €.

 

c)  Saisondauerkarten:

aa)   für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben                                40,00 €

 

bb)  für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres          20,00 €

 

cc)   für Familien                                                                                               80,00 €.

 

(2)   In diesen Eintrittsgebühren ist die Benutzung der Wechselkabinen und der Garderoben­schränke (Schließfächer) enthalten.

 

(3)   Die Badegäste sind verpflichtet, die Eintritts­karten bis zum Verlassen des Freibads aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

 

 

§ 5

 

Ermäßigte Gebührensätze

 

(1) Die ermäßigten Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:

 

a)      für Rentner:

Tageskarten                                                                                                   1,50 €

 

             außer von Montag bis Freitag, ausgenommen  gesetz-                                        

             liche Feiertage, ab 16.00 Uhr                                                                        1,00 €                                                                                                                                                                                 

             Zehnerkarten                                                                                               10,00 €

 

             Saisondauerkarten                                                                                       20,00 €.

 

Als Rentner gelten solche Personen, die Rente aus der Arbeiter-, Angestellten-, Unfall- oder Knappschaftsversicherung oder dem Bundesver­sorgungsgesetz erhalten oder mehr als 50 v.H. erwerbsunfähig sind.

 

b)      für Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Grundwehr- und Zivildienstleistende, Schwerbeschädigte mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 %, Bezieher von Arbeitslosengeld I und II und deren Ehegatten ohne eigenes Einkommen, Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und Bun­desversorgungsgesetz sowie sonstige Perso­nen, die diese Voraussetzungen erfüllen:

             Tageskarten:                                                                                                 1,30 € 

     

             außer von Montag bis Freitag, ausgenommen  gesetz-                                           

             liche Feiertage, ab 16.00 Uhr                                                                        1,00 €      

                       

            Zehnerkarten:                                                                                                 10,00 €                                    

            Saisondauerkarten:                                                                             20,00 €.                         

 

Schüler und Studenten im Sinne dieser Satzung sind solche Per­sonen, die der Schulpflicht unterliegen oder wei­terführende Schulen oder Hochschulen besuchen.

 

(2) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist die Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechenden Nachweises zu belegen.

     Anerkannt werden bei

  1. Vollzeit- und Berufsschülern der Schülerausweis mit Lichtbild und bei Studenten die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild oder Studentenausweis mit Lichtbild;
  2. Grundwehr- und Zivildienstleistenden der Dienstausweis;
  3. Schwerbehinderten der amtliche Ausweis;
  4. Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld Nachweise der entsprechenden Rentenversicherungsträger bzw. Behörden in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild.

 

 

§ 6

 

Gebührenbefreiung

 

Von der Entrichtung der Eintrittsgebühren sind befreit:

1.  Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines Er­wachsenen;

2.  Lehrkräfte als Aufsichtspersonal von Schul­klassen;

3.  Schulklassen unter Führung und Aufsicht einer Lehrkraft;

4.  Aktive Mitglieder der Wasserwacht;

5.  Begleitpersonen von Schwerbehinderten (im Ausweis B eingetragen).

 

 

§ 7

 

(Familien-)Saisondauerkarten

 

(1)   (Familien-)Saisondauerkarten gelten nur für die Bade­saison eines Jahres und sind nicht übertrag­bar. Für verlorengegangene oder abhanden gekommene Eintrittsnachweise wird kein Ersatz ausgestellt.

 

(2)   Die Familiensaisondauerkarten werden im Rathaus auf den jeweiligen Familiennamen ausgestellt. Jedes Familienmitglied erhält eine eigene Karte. Zur Familie im Sinne die­ser Satzung gehören die Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des  25. Lebensjahres sowie Grund- oder Zivildienstleistende

Stichtag für die Berechnung des Lebensal­ters ist jeweils der Beginn der Badesaison (zwischen dem 1. und 15. Mai eines Jahres). Schüler und Studenten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Nach­weis vorzulegen.

 Bei missbräuchlicher Ver­wendung der Familiendauerkarten wird diese sofort entzogen.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Schließfächer und Kästchenschlösser

 

(1)   Die Schließfächer werden den Freibadbenutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

(2)   Erhoben werden

 

            Mietgebühr für ein Kästchenschloss                0,60 € / Tag

             Pfandgebühr für ein Schloss                        6,00 €.

 

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 27. April 1978 einschließlich der bisher erlassenen und eingearbeiteten Änderungssatzungen außer Kraft.

 

Lauf a.d.Pegnitz, den …

Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

Benedikt Bisping

1. Bürgermeister

 

 

Im Zuge der aktuellen Haushaltssituation ist die Verwaltung aufgefordert, mögliche Verbesserungen in der Einnahmensituation zu eruieren und soweit sinnvoll vorzuschlagen. Da seitens der Stadt auf ein Freibad, das in den letzten Jahren bis einschließlich 2010 erst mit erheblichen Haushaltsmitteln erneuert worden ist, nicht verzichtet werden soll, sind sowohl die Gebühreneinnahmen als auch die Ausgaben zu überprüfen.

Das Freibad wird auch mit einer Gebührenerhöhung und einer damit verbundenen Einnahmenerhöhung deutlich defizitär bleiben. Trotzdem sollten die Gebühren angepasst werden.

Die Erhöhung soll aber neben der Einnahmenhöhe auch den relativen Verwaltungsaufwand beeinflussen und zu einer Stabilisierung der Einnahmen führen. Aus diesem Grund sollten die Tageskartenpreise deutlicher angehoben werden als die Saisondauerkarten. Durch einen verstärkten Verkauf von im Verhältnis günstigeren Saisondauerkarten sollte dies möglich sein. Darüber hinaus sollten die Tageskarten für Rentner stärker angepasst werden als für die Gruppe der sonstigen „Ermäßigten“, da auch hier ein verstärkter Absatz der Saisondauerkarten sinnvoll ist.

Da die bisherige Gebührensatzung bereits aus dem Jahr 1978 stammt und sowohl redaktionell als auch inhaltlich einige Änderungen erforderlich sind, empfiehlt die Verwaltung den Abschluss einer Neufassung gemäß dem folgenden Beschlussvorschlag.

Die vorbereitete Gebührensatzung wurde der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Gegen die Gebührensatzung in der unterbreiteten Form wurden keine Einwände erhoben.

Ergänzend ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren  und der Gebühren gemäß Beschlussvorschlag beigefügt.

 

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden