Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz mit Wirkung vom 01.04.2010 wie folgt neu zu fassen:
„Gebührensatzung
für
das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
vom …
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4.4.1993 (GVBl S. 264) folgende
G e b ü h r e n s a t z u n
g
für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Freibades werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Freibad benutzt oder sonstige Leistungen im Sinne von §§ 4 ff dieser Satzung in Anspruch nimmt.
§ 3
Entstehung und
Fälligkeit
der Gebührenschuld
(1) Die Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs (Kassenschalter), Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten. Tageskarten und eingelöste Einzeltageskarten der Zehnerkarten gelten für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des (Ein-) Lösungstages.
(2) Sonstige Gebühren entstehen mit ihrer Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.
(3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
§ 4
Gebührenarten und Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:
a) Tageskarten:
Eintrittsgebühren für eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer, längstens bis zum Betriebsschluss des Lösungstages
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 3,00 €
außer
von Montag bis Freitag, ausgenommen
gesetz- liche
Feiertage, ab 16.00 Uhr 2,50 €
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 1,30 €
außer von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetz- liche Feiertage, ab 16.00 Uhr 1,00 €.
b) Zehnerkarten:
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 25,00 €
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 10,00 €.
c) Saisondauerkarten:
aa) für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 40,00 €
bb) für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 20,00 €
cc) für Familien 80,00 €.
(2) In diesen Eintrittsgebühren ist die Benutzung der Wechselkabinen und der Garderobenschränke (Schließfächer) enthalten.
(3) Die Badegäste sind verpflichtet, die Eintrittskarten bis zum Verlassen des Freibads aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5
Ermäßigte Gebührensätze
(1) Die ermäßigten Gebühren (einschließlich Umsatzsteuer) werden wie folgt festgesetzt:
a) für Rentner:
Tageskarten 1,50 €
außer von Montag bis Freitag,
ausgenommen gesetz-
liche Feiertage, ab 16.00 Uhr 1,00
€
Zehnerkarten 10,00 €
Saisondauerkarten 20,00 €.
Als Rentner gelten solche Personen, die Rente aus der Arbeiter-, Angestellten-, Unfall- oder Knappschaftsversicherung oder dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder mehr als 50 v.H. erwerbsunfähig sind.
b) für Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Grundwehr- und Zivildienstleistende, Schwerbeschädigte mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 %, Bezieher von Arbeitslosengeld I und II und deren Ehegatten ohne eigenes Einkommen, Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und Bundesversorgungsgesetz sowie sonstige Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen:
Tageskarten: 1,30 €
außer von Montag bis Freitag,
ausgenommen gesetz-
liche Feiertage, ab 16.00 Uhr 1,00 €
Zehnerkarten: 10,00
€
Saisondauerkarten: 20,00 €.
Schüler und Studenten im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder weiterführende Schulen oder Hochschulen besuchen.
(2) Bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist die Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechenden Nachweises zu belegen.
Anerkannt werden bei
- Vollzeit- und Berufsschülern der Schülerausweis mit Lichtbild und bei Studenten die Immatrikulationsbescheinigung in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild oder Studentenausweis mit Lichtbild;
- Grundwehr- und Zivildienstleistenden der Dienstausweis;
- Schwerbehinderten der amtliche Ausweis;
- Rentnern und Beziehern von Arbeitslosengeld Nachweise der entsprechenden Rentenversicherungsträger bzw. Behörden in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild.
§ 6
Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung der Eintrittsgebühren sind befreit:
1. Kinder unter 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen;
2. Lehrkräfte als Aufsichtspersonal von Schulklassen;
3. Schulklassen unter Führung und Aufsicht einer Lehrkraft;
4. Aktive Mitglieder der Wasserwacht;
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten (im Ausweis B eingetragen).
§ 7
(Familien-)Saisondauerkarten
(1) (Familien-)Saisondauerkarten gelten nur für die Badesaison eines Jahres und sind nicht übertragbar. Für verlorengegangene oder abhanden gekommene Eintrittsnachweise wird kein Ersatz ausgestellt.
(2) Die Familiensaisondauerkarten werden im Rathaus auf den jeweiligen Familiennamen ausgestellt. Jedes Familienmitglied erhält eine eigene Karte. Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören die Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Grund- oder Zivildienstleistende
Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist jeweils der Beginn der Badesaison (zwischen dem 1. und 15. Mai eines Jahres). Schüler und Studenten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Nachweis vorzulegen.
Bei missbräuchlicher Verwendung der Familiendauerkarten wird diese sofort entzogen.
§ 8
Schließfächer und Kästchenschlösser
(1) Die Schließfächer werden den Freibadbenutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Erhoben werden
Mietgebühr
für ein Kästchenschloss 0,60
€ / Tag
Pfandgebühr für ein Schloss 6,00 €.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 27. April 1978 einschließlich der bisher erlassenen und eingearbeiteten Änderungssatzungen außer Kraft.
Lauf a.d.Pegnitz, den …
Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Benedikt Bisping
1. Bürgermeister“
Im Zuge der aktuellen Haushaltssituation ist die Verwaltung aufgefordert, mögliche Verbesserungen in der Einnahmensituation zu eruieren und soweit sinnvoll vorzuschlagen. Da seitens der Stadt auf ein Freibad, das in den letzten Jahren bis einschließlich 2010 erst mit erheblichen Haushaltsmitteln erneuert worden ist, nicht verzichtet werden soll, sind sowohl die Gebühreneinnahmen als auch die Ausgaben zu überprüfen.
Das Freibad wird auch mit einer Gebührenerhöhung und einer damit verbundenen Einnahmenerhöhung deutlich defizitär bleiben. Trotzdem sollten die Gebühren angepasst werden.
Die Erhöhung soll aber neben der Einnahmenhöhe auch den relativen Verwaltungsaufwand beeinflussen und zu einer Stabilisierung der Einnahmen führen. Aus diesem Grund sollten die Tageskartenpreise deutlicher angehoben werden als die Saisondauerkarten. Durch einen verstärkten Verkauf von im Verhältnis günstigeren Saisondauerkarten sollte dies möglich sein. Darüber hinaus sollten die Tageskarten für Rentner stärker angepasst werden als für die Gruppe der sonstigen „Ermäßigten“, da auch hier ein verstärkter Absatz der Saisondauerkarten sinnvoll ist.
Da die bisherige Gebührensatzung bereits aus dem Jahr 1978 stammt und sowohl redaktionell als auch inhaltlich einige Änderungen erforderlich sind, empfiehlt die Verwaltung den Abschluss einer Neufassung gemäß dem folgenden Beschlussvorschlag.
Die vorbereitete Gebührensatzung wurde der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Gegen die Gebührensatzung in der unterbreiteten Form wurden keine Einwände erhoben.
Ergänzend ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren und der Gebühren gemäß Beschlussvorschlag beigefügt.
Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden