Betreff
Vollzug der städtischen Erschließungsbeitragssatzung (EBS), Bildung der Erschließungseinheit "Oskar-Sembach-Ring"
Vorlage
BA/130/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss beschließt:

 

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für den Oskar-Sembach-Ring (äußerer und innerer Ring) insgesamt ermittelt.

 

Diese zusammengefassten Erschließungsanlagen bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS), nämlich das Abrechnungsgebiet „Oskar-Sembach-Ring“.

 

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB). Diese gesetzliche Möglichkeit ist auch in § 3 Abs. 3 Satz 3 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vorgesehen. Die Bildung einer Erschließungseinheit steht im Ermessen der Gemeinde. Wenn jedoch davon Gebrauch gemacht wird, ist nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung ein Beschluss des Bauausschusses notwendig.

 

Der äußere Ring (Abzweigung von der Bundesstraße 14 bis zur Brücke Christof-Treu-Straße) und der innere Ring des Oskar-Sembach-Rings sind bis auf die abschließende Teerdecke und einen Gehweg entlang des inneren Rings hergestellt. Im Frühjahr 2010 sollen Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge gem. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 10 EBS erhoben werden. Die formelle Widmung der Straßen für den öffentlichen Verkehr im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wird im Lauf des Jahres 2010 erfolgen.

 

Beide Straßen, die an sich jede für sich eine einzelne Erschließungsanlage darstellen, erfüllen die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit, da eine über das normale Maß hinaus gehende funktionale Anhängigkeit der beiden Straßen voneinander gegeben ist. Sie bilden ein „in unmittelbarem Zusammenhang stehendes siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System mehrerer Erschließungsanlagen“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Im Sinne der Beitragsgerechtigkeit bietet sich daher eine Zusammenfassung an, vor allem, da auch die notwendige Abbiegespur auf der Bundesstraße nicht nur den Grundstücken entlang des äußeren Rings, sondern allen Grundstücken im neuen Gewerbegebiet Lauf-Süd Vorteile bringt.

 

Eine neue Entscheidung des BVerwG vom 10.06.2009 Az. 9 C 2.08 erleichtert die Bildung von Erschließungseinheiten in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung, indem es nicht mehr voraussetzt, dass die Einheit nur über eine einzige Zuwegung zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde verfügen darf.

 

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden