- Aufstellungs- und Billigungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 105 "Städtischer Bauhof neu" wird durch
einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) geändert.
2.
Der
Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan
Nr. 105 „Städtischer Bauhof neu“.
3.
Der
Tekturplan wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB
aufgestellt.
4.
Der
Entwurf des Tekturplans Nr. 1 zum Bebauungsplans Nr. 105 „Städtische Bauhof
neu“ in der Fassung vom 29.01.2019 wird beschlussmäßig gebilligt.
5. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Anlagen:
Tekturplanentwurf
Begründungsentwurf
Der Bebauungsplan Nr. 101 „Städtischer Bauhof neu“ ist seit dem 12.12.2018 rechtsverbindlich. Im Bebauungsplan ist eine Baugrenze festgesetzt, die einen Abstand von 25 m zu den angrenzenden Waldgrundstücken einhält.
Bebauungsplan Nr. 105 „Städtischer Bauhof neu“
Weiterhin ist Bebauungsplan die
folgende Festsetzung enthalten:
„3.
Die Errichtung von
Stellplätzen und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen
ist
zulässig.“
Allerdings hat sich mittlerweile im Rahmen der Ausführungsplanung gezeigt, dass die überbaubare Fläche innerhalb der festgesetzten Baugrenze für die benötigten Gebäudegrundflächen relativ knapp dimensioniert ist. Aus diesem Grund soll die Fläche, die zwischen Baugrenze und festgesetzter Grünfläche innerhalb der 25 m Schutzzone zum Hochwald liegt und auf der die Errichtung von Stellplätzen und Lagerflächen bereits zulässig ist, auch für die Errichtung von untergeordneten Gebäuden geöffnet werden.
Deshalb soll die Festsetzung folgendermaßen gefasst werden:
„3.
Die Errichtung von
Stellplätzen, Parkdecks, Lagerflächen, Lagerhallen, Silos
u.ä. außerhalb der Baugrenzen und innerhalb des 25 m Schutzstreifens zum
Hochwald ist zulässig, soweit keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt von
Personen vorgesehen sind.“
Außerdem ist im Bebauungsplan ein Bereich an der Straße nach Schönberg festgesetzt, in dem die Grundstücksein- und Ausfahrt angeordnet werden kann. Dieser Bereich soll nach Westen bis auf Höhe der Industriestraße verlängert werden, da damit die mögliche Anordnung einer Linksabbiegespur für aus Richtung Schönberg kommende Fahrzeuge erleichtert werden kann.
Der Tekturplan kann nach den Vorschriften des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13 BauGB liegen vor, da durch den Tekturplan die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.