Betreff
Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes,
Teileinziehung und Änderung der FlNr. des beschränkt-öffentlichen Weges Nr. 201 "Sparkassenzeile".
Vorlage
FB 4/013/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

  1. Der Verlauf des beschränkt-öffentlichen Weges Nr. 201 „Sparkassenzeile“ wird künftig auf Teilflächen der FlNrn. 323/2 und 323/4 Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz verlegt.

Die Sparkasse Nürnberg als Eigentümer hat dies ausdrücklich befürwortet.

 

  1. Die Widmung wird künftig durch eine Teileinziehung gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 58 Abs.2 Ziff. 3 BayStrWG auf „Fußgängerverkehr“ beschränkt.

 

Das Bestandsverzeichnis für den Weg Nr. 201 ist entsprechend zu ändern. 

 

 

 

Der beschränkt-öffentliche Weg Nr. 201 ist als Verbindung zwischen Saarstraße und Poststraße bisher auf dem Grundstück FlNr. 319/0 Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz welches im Eigentum der Sparkasse Nürnberg steht, mit deren Einverständnis als selbständiger Fuß- und Radweg gewidmet.

 

Die Sparkasse Nürnberg errichtet derzeit auf der Fläche ein neues Büro- und Gewerbeobjekt, so dass der Weg nicht mehr auf der ursprünglich gewidmeten Fläche bestehen bleiben kann.

 

Im Zuge der Planungen waren sich die Sparkasse Nürnberg und die Stadt Lauf a.d.Pegnitz einig, dass diese Verbindung auch künftig wieder hergestellt werden soll und haben deshalb in die Planungen den neuen Wegverlauf zwischen der bestehenden Geschäftsstelle und dem neu entstehenden Gebäude einbezogen und entsprechend verlegt. Da der Weg künftig auf den FlNrn. 323/2 und 323/4 in Teilflächen verläuft, ist das Bestandsverzeichnis entsprechend zu ändern. Eigentümer der beiden Grundstücksflächen ist ebenfalls wieder die Sparkasse Nürnberg.

 

Der im Zuge der Baumaßnahmen neu entstehende Weg wird im Gegensatz zur bisherigen Variante überwiegend als Zugang zu dem Büro- und Gewerbekomplex fungieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des Weges künftig von Fußgängern geprägt ist und der Fahrradverkehr eine eher untergeordnete Rolle spielt und zudem auch keine Radwegverbindung in die Saarstraße existiert.

 

Aus diesen Gründen und um mögliche Konfliktsituationen zwischen Radfahrern und Fußgängern zu unterbinden, soll der Weg künftig nur noch als Gehweg (Fußgängerverkehr) gewidmet werden.

Es ist daher eine Teileinziehung gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erforderlich.