Betreff
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung)
Vorlage
BA/117/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -).

  2. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

  1. Auf die in mehreren Bauabschnitten durchgeführte Ausbaumaßnahme in der Nürnberger Straße findet die Satzung in Abweichung von § 3 Abs. 3 keine Anwendung.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erhebt Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Eine Straßenausbaubeitragssatzung hat sie dagegen bisher – im Gegensatz zu den meisten anderen Gemeinden im Landkreis Nürnberger Land – noch nicht erlassen. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hatte den Erlass einer solchen Satzung zuletzt mit Beschluss vom 13.10.1994 abgelehnt.

 

Das Bayerische Kommunalabgabengesetz (KAG) ermächtigt alle Gemeinden seit 1974 (erstmaliges Inkrafttreten), zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten zu erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet (Art. 5 Satz 1 KAG).

Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG).

 

Dies sind die gesetzlichen Grundlagen. Die konkrete Beitragserhebung ist dann jeweils in einer speziellen Abgabesatzung (Art. 2 KAG) zu regeln. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hatte eine Mustersatzung heraus gegeben, die jedoch inzwischen aufgehoben wurde. Ein sogenanntes Satzungsmuster wurde vom Bayerischen Gemeindetag veröffentlicht und wird laufend der neuesten Rechtsprechung zum Straßenausbaubeitragsrecht angepasst. Seine Verfassungsmäßigkeit wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 12.01.2005, veröffentlicht in der Gemeindekasse 2005 unter Randnummer 117, bestätigt.

 

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht in das Ermessen der Gemeinden gestellt; denn „Sollvorschriften“ in Gesetzen sind grundsätzlich für die Behörde, die das Gesetz zu vollziehen hat, verbindlich (Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.1959). Abgesehen von dieser Sollvorschrift – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – sind die Gemeinden auch nach der haushaltsrechtlichen Bestimmung des Art. 62 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) gehalten, für die erbrachte Leistung (Baumaßnahme) die erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus besonderen Entgelten (Beiträgen) zu beschaffen (vgl. hierzu auch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 06.06.1975)

 

Das Landratsamt Nürnberger Land hat wiederholt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz aufgefordert, dieser „Verpflichtung“ nachzukommen. Zuletzt geschah dies mit Schreiben vom 17.11.2009 Az. 12-941.

 

Die Verwaltung hat deshalb einen Entwurf einer Ausbaubeitragssatzung – basierend auf dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages – erstellt. Er ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Satzung berücksichtigt dabei in § 3 Abs. 3 weitgehend die Interessen der Grundstückseigentümer, indem sie erst auf Baumaßnahmen angewendet werden soll, die nach ihrem Inkrafttreten tatsächlich und rechtlich beendet werden.


Die Satzung unterscheidet bei der Berechnung des Anteils der Beitragspflichtigen bzw. umgekehrt dem Eigenanteil der Stadt zwischen verschiedenen Straßenklassen. Dies fordert Art. 5 Abs. 3 Satz 3 KAG. Es wird daher generell unterschieden zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen (= Durchgangsstraßen). Daneben sind noch weitere einzelne Anlagearten genannt, wie z. B. Geh- oder Radwege an Ortsdurchfahrten übergeordneter Straßen (z. B. Kreisstraßen). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine beitragsfähige Maßnahme nicht nur den beitragspflichtigen Grundstücken, sondern auch der Allgemeinheit zugute kommt.

 

Beitragsfähig sind alle Maßnahmen, die nicht nur der reinen Unterhaltung (Reparaturaufwand) der beitragsfähigen Anlagen dienen. Wie das Gesetz schon selbst aussagt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG), sind abrechnungsfähige Maßnahmen in Bayern die Verbesserung oder Erneuerung von beitragsfähigen Anlagen. Der Anlagenbegriff entspricht dabei in Bayern nach ständiger Rechtsprechung dem Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts (zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.2006).

 

Unter Erneuerung ist die sog. nachmalige oder nochmalige (im Vergleich zur erstmaligen) Herstellung z. B. einer Anliegerstraße nach Ablauf ihrer normalen Nutzungsdauer zu verstehen. Das bedeutet, eine beitragsfähige abgenutzte Anlage wird durch eine gleichsam „neue„ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Ausbaumaßnahme versetzt also eine nicht mehr (voll-) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Bei der Beurteilung der Nutzungsdauer geht die Rechtsprechung von einem Zeitraum von ca. 20 bis 25 Jahren aus. Die Straße wird dann in ihrem ursprünglichen Zustand im vollen räumlichen Umfang erneuert. Dies kann auch Teileinrichtungen wie z. B. die Straßenentwässerung oder –beleuchtung betreffen.

 

Verbesserung bedeutet, dass sich der Zustand der beitragsfähigen Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z. B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat und damit den beitragspflichtigen Grundstücken einen beitragsrelevanten Vorteil bietet. Als Beispiele können genannt werden

 

  • die erstmalige Anlegung eines Gehweges
  • der Umbau einer Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich
  • die erstmalige Herstellung eines frostsicheren Straßenunterbaus
  • usw.

 

Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, da die Rechtsprechung – wie zum gesamten Beitragsrecht – in ständigem Fluss ist. Die einzelnen Baumaßnahmen müssen jeweils für sich auf ihre Beitragsfähigkeit hin überprüft werden. Der Ablauf der Nutzungsdauer spielt dabei beim Tatbestand der Verbesserung im Unterschied zum Tatbestand der Erneuerung keine Rolle, d. h. eine beitragsfähige Verbesserung wäre auch denkbar, wenn seit der erstmaligen Herstellung noch keine 25 Jahre vergangen sind.

 

Soweit eine Straße aus städtebauplanerischen oder Gründen der Ortsverschönerung aufwändiger ausgebaut wird als für ihre normale Funktion notwendig, kann die Stadt für einen solchen Ausbau einen von den Sätzen der Straßenausbaubeitragssatzung abweichenden höheren Eigenanteil übernehmen. Allerdings ist dafür dann jeweils der Erlass einer sog. Sondersatzung für die betreffende Maßnahme notwendig.

 

Die Verwaltung unterbreitet folgenden