Betreff
Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung
Vorlage
FB 5/044/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungausschuss beschließt:

 

Der Antrag der Eigentümers des Grundstücks FlNr. 797/9 der Gemarkung Lauf, Nähe Nibelungenstraße, auf Abweichung von der Stellplatzsatzung der Stadt Lauf gem. Art. 63 BayBO zur Befreiung von der Stellplatzpflicht wird abgelehnt, um keine Präzedenzfälle zu schaffen und um Konsequenzfälle zu vermeiden.

 

Anlage in Session: Antrag auf Abweichung

 

Die seit 06.12.2016 rechtsverbindliche Stellplatzsatzung der Stadt Lauf regelt den Nachweis von Stellplätzen gem. Art. 47 Abs. 1 Sätze 3 und 2 Bay. Bauordnung (BayBO sowie die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 47 BayBO.

 

Die Stellplatzpflicht wird erfüllt durch die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück. Kann der Bauherr die Stellplätze nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann die Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass der Bauherr der Stadt Lauf gegenüber die Kosten für die Herstellung übernimmt (Stellplatzablöse).

 

Gem. Art. 47 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze, die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

 

Die Stadt Lauf kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen zulassen, d.h. auf die Errichtung und den Ablösebetrag zu verzichten.

 

Das Grundstück FlNr. 797/9 der Gemarkung Lauf, Nähe Nibelungenstraße, verfügt über eine Fläche von 217 m². Der möchte auf dem Grundstück ein „kreatives Wohnraum-Bauvor-haben“ umsetzen


Nachdem der Bauherr auf dem eigenen Grundstück keine Stellplätze nachweisen kann, hat er einen Antrag auf Abweichung zur Befreiung von der Stellplatzpflicht vorgelegt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zuzustimmen, um keine Präzedenzfälle zu schaffen und Konsequenzfälle zu vermeiden.