Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 "Gewerbegebiet Lauf-Süd II", - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
FB 5/040/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Bebauungsplan Nr. 101 „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“ wird durch einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) geändert.

2.       Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan
Nr. 101 „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“.

3.       Der Tekturplan wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB aufgestellt.

4.       Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.

 

 

 

Anlage: Bebauungsplanentwurf mit Begründung

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.12.2017 die Verwaltung beauftragt, einen Tekturplan zum Bebauungsplan Nr. 101 „Gewerbegebiet Lauf-Süd II“ auszuarbeiten. Durch den Tekturplan soll die Festsetzung „Im GEe 2 sind nur Einrichtungen des Bauhofes der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zulässig.“ ersatzlos gestrichen wer-den.

 

Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus einem Textteil und einer Begründung ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Bebauungsplan wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor, da durch den Tekturplan weniger als 20.000 Quadratmeter Grundfläche festgesetzt werden.

Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Der Bebauungsplanentwurf vom 08.05.2018 wird beschlussmäßig gebilligt.

 

Im weiteren Verfahren ist der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.