Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1.
Die in
§ 12 Abs. 1 EWS festgelegten 20 Jahre für wiederkehrende Prüfungen werden auf
30 Jahre erhöht.
Abstimmung: Ja:
10 Nein: 5
2.
Die in
§ 23 definierte Vorlagefrist (Auslauffrist) wird aufgrund der massiven
Auslastung der Firmen um sieben Jahre auf den 31.12.2025 verlängert.
Abstimmung: Ja:
10 Nein: 5
3.
Der in
§ 23 EWS definierte Beginn der neuen Prüfungslaufzeit, für alle Anlagen die im
Zeitraum zwischen 03.11.2008 und 31.12.2020 einen entsprechenden Nachweis
vorgelegt haben, wird ebenfalls um sieben Jahre auf den 01.01.2026 verlängert
und beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Abstimmung: Ja:
10 Nein: 5
Die entsprechende Satzungsänderung ist beigefügt.
Aus der Bürgerschaft sowie aus dem Stadtrat gab es Anfragen bezüglich
der derzeitigen Regelungen zur Dichtigkeitsprüfungen in der EWS der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz.
Nach § 12 Abs. 1 der geltenden EWS (2015) ist eine Dichtigkeitsprüfung
der Grundstücksentwässerungsanlagen mindestens alle 20 Jahre erforderlich.
Außerdem regelt § 23 Abs. 2 S. 1-2 EWS, dass für Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der
(alte) § 12 Abs. 2 Satz 4 der EWS vom 03.11.2008 bis 31.12.2018 weiter gilt; d.
h. für Anlagen, die ab 01.01.2009 bereits bestanden haben, für die jedoch noch
kein Prüfnachweis vorlag, muss dieser bis spätestens 31.12.2018 vorgelegt
werden.
Gleichzeitig ist geregelt, dass für alle Anlagen die (neu eingeführte)
20-Jahres-Frist nach § 12 Abs. 1 S. 1 EWS (2015) mit dem 01.01.2019 neu zu
laufen beginnt.
Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 EWS inklusive der Neufestsetzung
der Laufzeit für das Prüfintervall für alle Anlagen wurde zur Vermeidung einer
Benachteiligung derer eingearbeitet, die bereits innerhalb von 10 Jahren (also
seit 01.01.2009) eine satzungskonforme Prüfung gegenüber der Stadt nachgewiesen
haben.
Die Anfrage aus dem Stadtrat stellt vor allem auf eine flexiblere
Handhabung und – soweit möglich – auf eine bessere Lesbarkeit der
Satzungsregelung ab; konkret soll ein Auslaufzeitraum bis 2025 (also eine
Verlängerung um 6 Jahre) und eine anschließende Ausweitung des
Prüfungszeitraumes auf 30 Jahre geprüft werden.
Beide Fristen wären mangels anderslautender Gesetzeslage dem Grunde nach
möglich. Allerdings kann die Verwaltung diese nicht vollumfänglich empfehlen.
Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Dichtheitsnachweises und somit
der entsprechenden Prüfung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG). Dort ist geregelt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage „dicht“ sein
muss, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern und um eine
zuverlässige Ableitung zu gewährleisten. Ferner ist in § 60 Abs. 2 WHG
geregelt, dass Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, saniert
bzw. erneuert werden müssen. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regelung
liegt dabei explizit und ausdrücklich in der Verantwortung des
Grundstückseigentümers (§ 12 Abs. 1 EWS).
Der derzeit vorgesehene Prüfungszeitraum von 20 Jahren findet sich zudem
in § 12 Abs. 1 der Muster-EWS 2012 wieder. Ebenfalls wird diese Prüfungsdauer
vom Landesamt für Umwelt empfohlen: „…liegt ihm (dem Grundstückseigentümer)
kein Dichtigkeitsnachweis seiner Anlage vor oder ist dieser schon älter als 20
Jahre, sollten die Abwasserleitungen sobald wie möglich überprüft werden
(IMBek. vom 14.1.1991, AllMBl. S.60, Nr. 2.2.). Auch in der DIN 1986-30 finden
sich diese 20 Jahre. Die definierten Prüfungszeiträume in den umliegenden Landkreiskommunen
liegen zwischen 10 Jahren und 20 Jahren.
Die Verschiebung der Vorlagefrist in das Jahr 2025 würde hingegen zu
einer deutlichen Besserstellung derer führen, die bislang keine
Dichtigkeitsprüfung durchführen haben lassen. Eine im Jahr 2009 durchgeführte
Dichtigkeitsprüfung müsste dann (bei Beibehaltung eines Prüfungszeitraumes von
20 Jahren) erstmals im Jahr 2045 überprüft werden. Das entspräche einem
prüfungsfreien Zeitraum von 36 Jahren, was anhand der oben erläuterten
Empfehlungen insbesondere im Hinblick auf das Gefährdungsrisiko unangemessen
lange ist.
Beispiel: 2009
– 2018 : 10 Jahre Übergangsregelung
2019 – 2025 : 6 Jahre Verlängerungszeitraum
2025 – 2045 : 20 Jahre neuer
Prüfungszeitraum
Gesamt: : 36 Jahre bis zur erneuten Prüfpflicht
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Notwendigkeit einerseits und der Bitte um eine möglichst pragmatische Lösung andererseits, schlägt die Verwaltung folgenden Beschluss vor.