Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Lauf a.d. Pegnitz und Informationen zur Dichtheitsprüfung
Vorlage
FB 5/033/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.   Die in § 12 Abs. 1 EWS festgelegten 20 Jahre für wiederkehrende Prüfungen werden auf 30 Jahre erhöht.

 

 

Abstimmung:                                                                               Ja: 10  Nein: 5

 

 

2.   Die in § 23 definierte Vorlagefrist (Auslauffrist) wird aufgrund der massiven Auslastung der Firmen um sieben Jahre auf den 31.12.2025 verlängert.

 

 

Abstimmung:                                                                                Ja: 10  Nein: 5

 

 

3.    Der in § 23 EWS definierte Beginn der neuen Prüfungslaufzeit, für alle Anlagen die im Zeitraum zwischen 03.11.2008 und 31.12.2020 einen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben, wird ebenfalls um sieben Jahre auf den 01.01.2026 verlängert und beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

 

Abstimmung:                                                                               Ja: 10  Nein: 5

 

Die entsprechende Satzungsänderung ist beigefügt.

 

 

Aus der Bürgerschaft sowie aus dem Stadtrat gab es Anfragen bezüglich der derzeitigen Regelungen zur Dichtigkeitsprüfungen in der EWS der Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

Nach § 12 Abs. 1 der geltenden EWS (2015) ist eine Dichtigkeitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen mindestens alle 20 Jahre erforderlich.

 

Außerdem regelt § 23 Abs. 2 S. 1-2 EWS, dass für Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der (alte) § 12 Abs. 2 Satz 4 der EWS vom 03.11.2008 bis 31.12.2018 weiter gilt; d. h. für Anlagen, die ab 01.01.2009 bereits bestanden haben, für die jedoch noch kein Prüfnachweis vorlag, muss dieser bis spätestens 31.12.2018 vorgelegt werden.

                                                                                                                                                                  Gleichzeitig ist geregelt, dass für alle Anlagen die (neu eingeführte) 20-Jahres-Frist nach § 12 Abs. 1 S. 1 EWS (2015) mit dem 01.01.2019 neu zu laufen beginnt.

Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 EWS inklusive der Neufestsetzung der Laufzeit für das Prüfintervall für alle Anlagen wurde zur Vermeidung einer Benachteiligung derer eingearbeitet, die bereits innerhalb von 10 Jahren (also seit 01.01.2009) eine satzungskonforme Prüfung gegenüber der Stadt nachgewiesen haben.

 

Die Anfrage aus dem Stadtrat stellt vor allem auf eine flexiblere Handhabung und – soweit möglich – auf eine bessere Lesbarkeit der Satzungsregelung ab; konkret soll ein Auslaufzeitraum bis 2025 (also eine Verlängerung um 6 Jahre) und eine anschließende Ausweitung des Prüfungszeitraumes auf 30 Jahre geprüft werden.

 

Beide Fristen wären mangels anderslautender Gesetzeslage dem Grunde nach möglich. Allerdings kann die Verwaltung diese nicht vollumfänglich empfehlen.

 

Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Dichtheitsnachweises und somit der entsprechenden Prüfung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dort ist geregelt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage „dicht“ sein muss, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern und um eine zuverlässige Ableitung zu gewährleisten. Ferner ist in § 60 Abs. 2 WHG geregelt, dass Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, saniert bzw. erneuert werden müssen. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regelung liegt dabei explizit und ausdrücklich in der Verantwortung des Grundstückseigentümers (§ 12 Abs. 1 EWS).

 

Der derzeit vorgesehene Prüfungszeitraum von 20 Jahren findet sich zudem in § 12 Abs. 1 der Muster-EWS 2012 wieder. Ebenfalls wird diese Prüfungsdauer vom Landesamt für Umwelt empfohlen: „…liegt ihm (dem Grundstückseigentümer) kein Dichtigkeitsnachweis seiner Anlage vor oder ist dieser schon älter als 20 Jahre, sollten die Abwasserleitungen sobald wie möglich überprüft werden (IMBek. vom 14.1.1991, AllMBl. S.60, Nr. 2.2.). Auch in der DIN 1986-30 finden sich diese 20 Jahre. Die definierten Prüfungszeiträume in den umliegenden Landkreiskommunen liegen zwischen 10 Jahren und 20 Jahren.

 

Die Verschiebung der Vorlagefrist in das Jahr 2025 würde hingegen zu einer deutlichen Besserstellung derer führen, die bislang keine Dichtigkeitsprüfung durchführen haben lassen. Eine im Jahr 2009 durchgeführte Dichtigkeitsprüfung müsste dann (bei Beibehaltung eines Prüfungszeitraumes von 20 Jahren) erstmals im Jahr 2045 überprüft werden. Das entspräche einem prüfungsfreien Zeitraum von 36 Jahren, was anhand der oben erläuterten Empfehlungen insbesondere im Hinblick auf das Gefährdungsrisiko unangemessen lange ist.

Beispiel:                                          2009 – 2018 : 10 Jahre    Übergangsregelung

                                                         2019 – 2025 :  6 Jahre    Verlängerungszeitraum    

                                                         2025 – 2045 : 20 Jahre   neuer Prüfungszeitraum

                                                        Gesamt:       : 36 Jahre   bis zur erneuten Prüfpflicht

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Notwendigkeit einerseits und der Bitte um eine möglichst pragmatische Lösung andererseits, schlägt die Verwaltung folgenden Beschluss vor.