Änderung des Bebauungsplans durch Teilaufhebung, Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlich Belange
- Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.
2. Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwände
vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von:
- Regierung von Mittelfranken, Höhere
Landesplanungsbehörde, Ansbach
- Planungsverband Region Nürnberg
- Staatliches Bauamt Nürnberg- Straßenbau
- StWL Städtische werke Lauf a.d.Pegnitz
- GVL Gasversorgung Lauf a.d.Pegnitz GmbH
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH
- Bisping & Bisping GmbH & Co.KG
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Nürnberg
- Einzelhandelsverband Lauf
- Bund Naturschutz OG Lauf
- Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel
Zu den bei der Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberg Land:
Die Hinweise des Landratsamtes werden zur Kenntnis
genommen. Beim beauftragten Schallschutzgutachter handelt es sich um einen
bekannterweise zuverlässigen und fachlich versierten Gutachter. Durch die
Teilaufhebung ergibt sich hinsichtlich der grundsätzlichen Bebaubarkeit mit
Wohnbebauung keine Veränderung.
Wasserwirtschaftsamt
Durch die Teilaufhebung ergibt sich hinsichtlich der
grundsätzlichen Bebaubarkeit mit Wohnbebauung keine Veränderung.
Main-Donau Netzgesellschaft
Durch den Tekturplan (Teilaufhebung) werden keine
baulichen Veränderungen an der Bestandssituation veranlasst.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Durch den Tekturplan (Teilaufhebung) werden keine
baulichen Veränderungen an der Bestandssituation veranlasst.
Polizeiinspektion Lauf
Die Zufahrt muss über die Wagnergasse erfolgen.
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege:
Die Teilaufhebung wurde im Vorfeld mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung ist
auch im aktuell rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 64 eine Bebauung
vorgesehen. Durch die Teilaufhebung ergibt sich hinsichtlich der
grundsätzlichen Bebaubarkeit keine Veränderung. Durch die Teilaufhebung wird
eine Bebauung nach § 34 BauGB ermöglicht. Die Rechtsposition ist zumindest
nicht schlechter, weil bei § 34 kein Abwägungsspielraum besteht. Für künftige
Bauvorhaben ist das materielle Bauplanungs-, Bauordnungs- und sonstige
öffentliche Recht – insbesondere das Denkmalschutzrecht – einzuhalten.
Einzuhaltende Abstände sind durch gesetzliche Abstandsflächen (BayBO) geregelt.
3. Der Tekturplan Nr. 1 (Teilaufhebung) zum Bebauungsplan Nr. 64
„Areal Stettner“ vom 28.11.2017 wird hiermit als Satzung nach § 10 BauGB
aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
„Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1
Abs. 3, 2 Abs. 1, 9.10.13,13 a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung
mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Tekturplan Nr. 1 zum
Bebauungsplan Nr. 64 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Areal Stettner“
- Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 durch Teilaufhebung –
§ 1
(1) Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 64 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz „Areal Stettner“ wird für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr.1
aufgehoben.
(2) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus
dem Plan vom 28.11.2017.
§
2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit
dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren
städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft.“
4. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich
bekannt zu machen.
Anlagen
zur Beschlussvorlage:
Anlage 1: Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
Anlage
2: Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 64 mit Begründung vom 28.11.17
In
Session eingestellt
Schalltechnische
Untersuchung Messinger + Schwarz, Bauphysik-Ingenieur-Gesellschaft mbH,
Röthenbach, Bericht Nr. 1710/2350A vom 02.11.2017;
Der
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom
28.11.2017 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 64 „Areal Stettner“-Tektur 1
(Teilaufhebung) beschlussmäßig gebilligt und beschlossen, die Durchführung der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
durchzuführen.
Im
Verfahrensablauf wurde vom 18.12.2017 bis 19.01.2018 die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Während der Auslegungsfrist wurden
keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Mit
Schreiben vom 06.12.17 wurden die von der Planung betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gebeten, ihre Stellungnahme bis zum
19.01.2018 abzugeben.
Die
eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
sind in Anlage 1 tabellarisch aufgeführt.
Das
schalltechnische Gutachten, das Bestandteil der Begründung ist, kann in Session
eingesehen werden.
Nachdem
sich durch die eingegangenen Stellungnahmen keine Änderungen ergeben, kann der
Tekturplan Nr. 1 (Teilaufhebung) zum Bebauungsplan Nr. 64 „Areal Stettner“ als
Satzung beschlossen werden.
Die
Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen
und den Tekturplan damit in Kraft zu setzen.