Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr nach den geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ab dem neuen Kalkulationszeitraum 2019 wird zugestimmt.
Abstimmung:
Zur Entscheidungsfindung sei auf Folgendes hingewiesen:
1. ALLGEMEINES UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG
Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die bayerischen Kommunen schon
immer verpflichtet, ihre Kosten der Abwasserbeseitigung kostendeckend auf die
Nutzer der Entwässerungseinrichtung umzulegen.
Bisher erfolgte dies nach dem sog. Frischwassermaßstab, mit dem sowohl
die Kosten der Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser als auch die Kosten
des Niederschlagswassers von Dachflächen, Einfahrten usw. abgedeckt wurden. D.
h. es wurde das entnommene Frischwasser grundsätzlich als Abwasser bewertet und
mit dem jeweils geltenden Gebührensatz multipliziert.
Spätestens seit 2003 ist
jedoch höchstrichterlich geklärt (VGH-Urteil Bayern vom 31.03.2003, 23 ZB
03.1775), dass diese bisherige Vorgehensweise nicht mehr zulässig ist.
Die Gebühren zur Kostendeckung der Abwasserbeseitigung sind seither
äquivalent zur Nutzung oder Benutzung der jeweiligen Entwässerungsanlage für
Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu erheben.
Vernachlässigbar wäre diese Auftrennung in einer Gemeinde nur bei
Vorliegen einer sog. „homogenen Siedlungsstruktur“ und nur, wenn die sog.
„12-Prozent-Grenze“ (Erheblichkeitsgrenze) unterschritten wird. Rechtsprechung
und Kommentare verneinen jedoch aufgrund der vorgegebenen Parameter zur
Beurteilung einer homogenen Siedlungsstruktur deren Vorhandensein in
bayerischen Kommunen generell.
In jedem Fall gilt für die Berechnung der Schmutzwassergebühr
uneingeschränkt der o. g. Frischwassermaßstab weiter. Allerdings muss für die
Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ein eigener Maßstab gefunden werden,
wenn diese über 12 % der gebührenfähigen Gesamtkosten liegen. Die
Aufteilung/Splittung der einheitlichen Abwassergebühr in eine
Schmutzwassergebühr einerseits und eine Niederschlagswassergebühr andererseits
wird damit über die geltende Rechtsprechung eingefordert.
Die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers muss also – so der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem
weichenstellenden Urteil vom 16.12.1998 unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1972, dann gesondert erfasst werden, wenn
die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Oberflächenentwässerung
(=Niederschlagswasserbeseitigung) von Grundstücken nicht mehr als geringfügig
(>12 %) anzusehen sind.
Können die Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke nicht als geringfügig
vernachlässigt werden, so verletzen Einleitungsgebühren, die sich
ausschließlich am Frischwassermaßstab orientieren den Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip des Art. 8 Abs. 4 KAG. Diese
Unwirksamkeit des Frischwassermaßstabes führt dazu, dass der gesamte
Gebührenteil der BGS/EWS nichtig ist, so BayVGH-Urteil 2003 a.a.O.
Das Fazit dieser Beurteilung
und gleichzeitig die wichtigste Aussage damit:
Mit der Niederschlagswassergebühr
wird keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben, sondern es wird lediglich die
bestehende Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung nach Art und Umfang der Benutzung verursachergerecht
aufgeteilt. Grundsätzlich generiert die Stadt Lauf a.d.Peg. auch keine
Mehreinnahmen aus der Aufsplittung.
Nach vorhandener Siedlungsstruktur in Lauf einschl. seiner Stadtteile
ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die bisherige Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung im Gebührenteil nichtig ist.
Um diese zu reparieren muss spätestens zur nächsten anstehenden
Gebührenkalkulation die erläuterte Trennung von Schmutzwasser- und
Niederschlagswassergebühr erfolgen.
Da der derzeitige Kalkulationszeitraum zum 31.12.2018 abläuft, muss bis
zu diesem Termin neu kalkuliert werden – unter Berücksichtigung der rechtlichen
Vorgaben.
Die notwendigen Kostenaufspaltungen und insbesondere die zuvor
notwendige Ermittlung der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen kann nur mit
externer Hilfe gestemmt werden. Insbesondere die Bürgerinformation kann und
sollte nicht allein durch die Verwaltung erfolgen.
Erfahrungsgemäß zeigen sich die Gebührenpflichtigen im Rahmen solcher
Informations- und Beratungstermine sehr interessiert und zufrieden mit den
ermittelten Ergebnissen. Bayernweit und auch in umliegenden Gemeinden wurde in
den vergangenen Jahren fast flächendeckend die gesplittete Gebühr mit Hilfe
externer Büros eingeführt.
In diesem Zusammenhang sollen aber neben den rechtlichen Aspekten auch
die Vor- und Nachteile und insbesondere der Mehrwert dieser Maßnahme kurz
dargelegt werden:
- Verstärkte
Aufklärungsarbeit und Einbindung der Bürger notwendig
- Die Ökologie wird nachhaltig positiv beeinflusst (durch
Entsiegelung, Verbrauch).
- Nur Leistung, die tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist auch
zu bezahlen.
- Minimierung Wasser-Verbrauch/gebührenpflichtige Flächenè Gebühren werden voraussichtlich sogar
gesenkt werden können!
- Nachfragen der Bürger können bedient werden, da in der
Vergangenheit bereits starkes Interesse an einer gerechten Aufteilung
bekundet wurde (auch aufgrund von Veröffentlichungen anderer Bundesländer
und Kommunen)
- Kosten pro Grundstück ca. 20-24 Euro
- Einmaliger Aufwand ohne Personalmehrung im Haus, dessen Ergebnisse
z. B. künftig auch bei anderen
Verpflichtungen aus der Entwässerungssatzung genutzt werden können (z. B.
Dichtigkeitsprüfungen oder ähnliches)
2. WEITERES VORGEHEN
Der Stadtrat hat - unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen -
letztendlich darüber zu entscheiden, ob die gesplittete Gebühr ab 2019
innerhalb der Einrichtungseinheit Stadt Lauf a.d.Peg. eingeführt werden soll.
3. AUFTRAGSVERGABE
Die Leistungen wurden gemäß § 31 KommHV-K (zulässige freihändige Vergabe
wegen freiberuflicher Dienstleistung) ausgeschrieben. Dementsprechend erfolgt
die Auftragsvergabe aus Gründen des Bieterschutzes in nichtöffentlicher
Sitzung.