Betreff
Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr
Vorlage
FB 2/037/2017
Aktenzeichen
634/FB2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr nach den geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ab dem neuen Kalkulationszeitraum 2019 wird zugestimmt.

 

Abstimmung:

 

 

 

Zur Entscheidungsfindung sei auf Folgendes hingewiesen:

1. ALLGEMEINES UND RECHTLICHE BEGRÜNDUNG

Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die bayerischen Kommunen schon immer verpflichtet, ihre Kosten der Abwasserbeseitigung kostendeckend auf die Nutzer der Entwässerungseinrichtung umzulegen.

Bisher erfolgte dies nach dem sog. Frischwassermaßstab, mit dem sowohl die Kosten der Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser als auch die Kosten des Niederschlagswassers von Dachflächen, Einfahrten usw. abgedeckt wurden. D. h. es wurde das entnommene Frischwasser grundsätzlich als Abwasser bewertet und mit dem jeweils geltenden Gebührensatz multipliziert.

Spätestens seit 2003 ist jedoch höchstrichterlich geklärt (VGH-Urteil Bayern vom 31.03.2003, 23 ZB 03.1775), dass diese bisherige Vorgehensweise nicht mehr zulässig ist.

Die Gebühren zur Kostendeckung der Abwasserbeseitigung sind seither äquivalent zur Nutzung oder Benutzung der jeweiligen Entwässerungsanlage für Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt zu erheben.

Vernachlässigbar wäre diese Auftrennung in einer Gemeinde nur bei Vorliegen einer sog. „homogenen Siedlungsstruktur“ und nur, wenn die sog. „12-Prozent-Grenze“ (Erheblichkeitsgrenze) unterschritten wird. Rechtsprechung und Kommentare verneinen jedoch aufgrund der vorgegebenen Parameter zur Beurteilung einer homogenen Siedlungsstruktur deren Vorhandensein in bayerischen Kommunen generell.

In jedem Fall gilt für die Berechnung der Schmutzwassergebühr uneingeschränkt der o. g. Frischwassermaßstab weiter. Allerdings muss für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ein eigener Maßstab gefunden werden, wenn diese über 12 % der gebührenfähigen Gesamtkosten liegen. Die Aufteilung/Splittung der einheitlichen Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr einerseits und eine Niederschlagswassergebühr andererseits wird damit über die geltende Rechtsprechung eingefordert.

Die Einleitungsmenge des Niederschlagswassers muss also – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit dem weichenstellenden Urteil vom 16.12.1998 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1972, dann gesondert erfasst werden, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Oberflächenentwässerung (=Niederschlagswasserbeseitigung) von Grundstücken nicht mehr als geringfügig (>12 %) anzusehen sind.

Können die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke nicht als geringfügig vernachlässigt werden, so verletzen Einleitungsgebühren, die sich ausschließlich am Frischwassermaßstab orientieren den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip des Art. 8 Abs. 4 KAG. Diese Unwirksamkeit des Frischwassermaßstabes führt dazu, dass der gesamte Gebührenteil der BGS/EWS nichtig ist, so BayVGH-Urteil 2003 a.a.O.

Das Fazit dieser Beurteilung und gleichzeitig die wichtigste Aussage damit:

Mit der Niederschlagswassergebühr wird keine neue oder zusätzliche Gebühr erhoben, sondern es wird lediglich die bestehende Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach Art und Umfang der Benutzung verursachergerecht aufgeteilt. Grundsätzlich generiert die Stadt Lauf a.d.Peg. auch keine Mehreinnahmen aus der Aufsplittung.

 

Nach vorhandener Siedlungsstruktur in Lauf einschl. seiner Stadtteile ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung im Gebührenteil nichtig ist.

Um diese zu reparieren muss spätestens zur nächsten anstehenden Gebührenkalkulation die erläuterte Trennung von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr erfolgen.

Da der derzeitige Kalkulationszeitraum zum 31.12.2018 abläuft, muss bis zu diesem Termin neu kalkuliert werden – unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

Die notwendigen Kostenaufspaltungen und insbesondere die zuvor notwendige Ermittlung der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen kann nur mit externer Hilfe gestemmt werden. Insbesondere die Bürgerinformation kann und sollte nicht allein durch die Verwaltung erfolgen.

Erfahrungsgemäß zeigen sich die Gebührenpflichtigen im Rahmen solcher Informations- und Beratungstermine sehr interessiert und zufrieden mit den ermittelten Ergebnissen. Bayernweit und auch in umliegenden Gemeinden wurde in den vergangenen Jahren fast flächendeckend die gesplittete Gebühr mit Hilfe externer Büros eingeführt.

In diesem Zusammenhang sollen aber neben den rechtlichen Aspekten auch die Vor- und Nachteile und insbesondere der Mehrwert dieser Maßnahme kurz dargelegt werden:

  • Verstärkte Aufklärungsarbeit und Einbindung der Bürger notwendig
  • Die Ökologie wird nachhaltig positiv beeinflusst (durch Entsiegelung, Verbrauch).
  • Nur Leistung, die tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist auch zu bezahlen.
  • Minimierung Wasser-Verbrauch/gebührenpflichtige Flächenè Gebühren werden voraussichtlich sogar gesenkt werden können!
  • Nachfragen der Bürger können bedient werden, da in der Vergangenheit bereits starkes Interesse an einer gerechten Aufteilung bekundet wurde (auch aufgrund von Veröffentlichungen anderer Bundesländer und Kommunen)
  • Kosten pro Grundstück ca. 20-24 Euro
  • Einmaliger Aufwand ohne Personalmehrung im Haus, dessen Ergebnisse z. B. künftig auch bei  anderen Verpflichtungen aus der Entwässerungssatzung genutzt werden können (z. B. Dichtigkeitsprüfungen oder ähnliches)

2. WEITERES VORGEHEN

Der Stadtrat hat - unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen - letztendlich darüber zu entscheiden, ob die gesplittete Gebühr ab 2019 innerhalb der Einrichtungseinheit Stadt Lauf a.d.Peg. eingeführt werden soll.

3. AUFTRAGSVERGABE

Die Leistungen wurden gemäß § 31 KommHV-K (zulässige freihändige Vergabe wegen freiberuflicher Dienstleistung) ausgeschrieben. Dementsprechend erfolgt die Auftragsvergabe aus Gründen des Bieterschutzes in nichtöffentlicher Sitzung.