Betreff
Geschwindigkeitsüberwachung,
- Sachstandsbericht
Vorlage
FB 5/077/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.     Die Überwachung des fließenden Verkehrs – Geschwindigkeitsüberwachung – wird weiterhin im bisherigen Rahmen durchgeführt.

 

2.       Der Zweckvereinbarung mit der Stadt Hersbruck zur Übernahme der verwaltungstechnischen Abwicklung der Verfahren im fließenden Verkehr – Geschwindigkeitsüberwachung –  ab 01.01.2018 wird zugestimmt. Die Zweckvereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Bisheriger Verlauf

 

Seit Januar 2017 führt die Stadt Lauf eigene Geschwindigkeitsmessungen durch. Für die technische Erfassung der Verstöße ist ein Unternehmen eingesetzt, welches nach den Vorgaben der Stadt Lauf in den verschiedensten Straßen in der Stadt und in den Ortsteilen Messungen durchführt. Gemessen wird in der Kernstadt an den Hauptstraßen, in den Wohngebieten, im erweiterten Schulumfeld und auch in verkehrsberuhigten Bereichen. Weitere Messstellen befinden sich in verschiedenen Ortsteilen.

 

Grundsätzlich versucht die Verwaltung, die Geschwindigkeitsmessung möglichst flächendeckend durchzuführen und dabei auch Bürgerwünsche zu berücksichtigen. Es ist allerdings auch so, dass aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht überall gemessen werden kann und natürlich ein gewisses Verkehrsaufkommen vorhanden sein muss.

Die Messungen erfolgen nach den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie bei der Polizei.

Im Zeitraum von Januar bis August wurden in über 230 Messstunden insgesamt 33.880 Fahrzeuge erfasst. Daraus ergaben sich 2.129 Verfahren, das entspricht einer Quote von etwa 6,3 %.

Die Auswertung der Messungen zeigt nach Auffassung der Verwaltung, dass in Lauf in der Regel nicht wirklich „gerast“ wird. Die Aufteilung der Verstöße im Einzelnen:

75,76 % fuhren bis 10 km/h schneller als erlaubt und wurden mit 15,00 € verwarnt

18,49 % fuhren bis 15 Km/h schneller als erlaubt und wurden mit 25,00 € verwarnt

  4,32 % fuhren bis 20 km/h schneller als erlaubt und wurden mit 35,00 € verwarnt

  0,43 % fuhren über 20 km/h schneller als erlaubt; ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Fahrverbote wurden bisher nur 3 mal angeordnet.

 

Das schnellste bisher gemessene Fahrzeug wurde in der Eschenauer Straße mit 94 km/h erfasst. Innerhalb einer 30 km/h Strecke war das schnellste Fahrzeuge mit 61 km/h im Eckenhaider Weg unterwegs. Im Eckenhaider Weg befindet sich auch die Messstelle, bei der im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen auch die meisten Geschwindigkeitsüberschreitungen (34 % aller Fahrzeuge) erfasst werden.

Allgemein ist festzustellen, dass an den Messstellen in den Wohngebieten hauptsächlich die Anwohner der Umgebung zu schnell fahren. Im erweiterten Schulumfeld kommen noch die hinzu, die ihre Kinder zur Schule fahren oder abholen. Auch in den verkehrsberuhigten Bereichen ist die Beanstandungsquote nicht besorgniserregend. Die immer wieder kritisierten Berufsgruppen wie Paketzusteller, Handwerker usw. fallen bei den Messungen nicht erhöht auf, bei den sozialen Diensten/Fahrdiensten haben sich die Messungen ebenfalls schnell herumgesprochen und es werden kaum noch Beanstandungen festgestellt.

 

Positiv ist ebenfalls, dass die betroffenen Bürger die Ahndung der Geschwindigkeitsver-


stöße offensichtlich eher akzeptieren als Verwarnungen im ruhenden Verkehr. Dies ist aus der unerwartet geringen Anzahl der Nachfragen oder Einsprüche ersichtlich.

Die Einnahmen und die Ausgaben der Geschwindigkeitsüberwachung halten sich bisher exakt die Waage. Damit ist auch die Vorgabe erfüllt, mit der Geschwindigkeitsüberwachung keine zusätzlichen Einnahmen für die Stadt Lauf zu generieren.

 

Weiteres Vorgehen

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Geschwindigkeitsüberwachung in Lauf auch weiterhin durchgeführt werden. Die mit den Messungen beauftragte Firma hat zugesagt, die Messungen auch im Jahr 2018 zu den gleichen Konditionen durchzuführen. Bezüglich der Auftragsvergabe wird auf den nichtöffentlichen Teil der Sitzung verwiesen.

 

Verwaltungstechnisches Verfahren:

 

Bisher werden die Verfahren bei der Stadt Lauf durchgeführt. Hierzu wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Mitarbeiterin eingesetzt, die sich stundenweise um die Abwicklung Geschwindigkeitsverstöße kümmert. Die angesetzte Stundenzahl von 5 Stunden/Woche ist hierfür ausreichend. Die Verfahren, die in ein Bußgeldverfahren übergeleitet werden (z.B. bei Nichtbezahlen der Verwarnung oder direktem Bußgeldverfahren) werden wie auch im ruhenden Verkehr von der Stadt Hersbruck im Rahmen einer Zweckvereinbarung durchgeführt. Diese „zweigleisige“ Abwicklung funktioniert im Allgemeinen problemlos. Trotzdem gibt es hinsichtlich des Zahlungsverkehrs noch Optimierungsbedarf. Auch durch nur einmaligen wöchentlichen Einsatz der Verwaltungskraft entstehen Verzögerungen im Verfahren, die eigentlich vermieden werden könnten. Allerdings wäre ein Einsatz der Verwaltungskraft an mehreren Tagen in der Woche nicht rentabel.

Bei einem Gespräch mit der Stadtverwaltung Hersbruck hat diese signalisiert, dass sie durchaus bereit wäre, die gesamte Verwaltungsarbeit im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung zu übernehmen. Dies würde bedeuten, dass sich die Stadtverwaltung nur noch um die Messstelleneinteilung kümmern müsste und das nachfolgende Verwaltungsverfahren komplett von der Stadt Hersbruck abgewickelt wird. Hierfür wäre dann eine Fallpauschale zu entrichten (ca. 5,00 €/Fall); die Verwarnungsgelder und die Bußgelder verbleiben vollständig bei der Stadt Lauf. Die Geschwindigkeitskontrolle wäre auch bei dieser Variante kostenneutral.

Die Verwaltung empfiehlt dieses Modell, da die Abwicklung der Verfahren in einer Hand liegt und auch die stundenweise Arbeitskraft eingespart werden kann. Neben der Messstelleneinteilung verbleibt allerdings bei der Stadt Lauf auch noch die Fahrerermittlung. Dies kann von Hersbruck aus nicht geleistet werden. Trotzdem schlägt die Verwaltung vor, die verwaltungstechnische Abarbeitung der Geschwindigkeitsverstöße der Stadt Hersbruck im Rahmen einer Zweckvereinbarung zu übertragen. Der Text der Zweckvereinbarung ist der Arbeitsunterlage beigefügt.

Die Zweckvereinbarung könnte ab dem 01.01.2018 in Kraft treten.