-Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1.
Der Bebauungsplan Nr. 99 „Freizeitgärten am Seespitzweg“ wird durch
einen Tekturplan gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) geändert.
2.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem
Entwurfsplan vom 10.10.2017.
3.
Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Grünfläche für
Freizeitgärten“ festgesetzt.
4.
Der Tekturplan erhält die Bezeichnung Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan
Nr. 99 „Freizeitgärten am Seespitzweg“.
5.
Der Tekturplan wird im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des
§ 13 BauGB aufgestellt.
6.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen und die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.
Anlagen:
Tekturplanentwurf
Begründungsentwurf
Der Bebauungsplan Nr. 99 „Freizeitgärten am
Seespitzweg“ ist seit dem 20.06.2012 rechtsverbindlich.
Bebauungsplan Nr. 99
„Freizeitgärten am Seespitzweg“
Im Geltungsbereich des seit
dem 20.06.2012 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 99 „Freizeitgärten am
Seespitzweg“ stehen der Stadt Flächen für insgesamt 50 Pachtgärten mit einer
durchschnittlichen Größe von ca.400 m² zur Verfügung, die mittlerweile alle
verpachtet sind.
Das Grundstück Fl.Nr. 1206/5
der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz stand bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
99 nicht zur Verfügung und wurde aus dem räumlichen Geltungsbereich ausgespart.
Zwischenzeitlich konnte das Grundstück von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz erworben
werden. Da nach wie vor ein Bedarf an Pachtgärten besteht, soll es nun im
Rahmen des Tekturplans in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und
überplant werden. Damit können 8 zusätzliche Gartenparzellen angeboten werden.
Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 1
zum Bebauungsplan Nr. 99
Im seit dem 04.06.2008 rechtswirksamen Flächennutzungsplan
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz ist der Bereich des Bebauungsplanes als „Grünfläche
– Kleingärten““ dargestellt. Der Tekturplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Tekturplan kann nach den Vorschriften des § 13 BauGB im
vereinfachten Verfahren aufgestellt werden.
Die Voraussetzung zur Anwendung des § 13 BauGB liegen vor, da
durch den Tekturplan die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte zur
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter
liegen nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.