Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
1. Der
Bebauungsplan Nr. 71 „Am Haltepunkt West“ wird durch einen Tekturplan gemäß § 1
Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.
2. Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom
10.11.2009.
3. Der
Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 71
„Am Haltepunkt West“.
5. Der
Tekturplan beinhaltet folgende Änderungen:
a) Der
generelle Ausschluss von Einrichtungen des Einzelhandels wird aufgehoben.
Folgende
Nutzungen sind zulässig:
- nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe, bevorzugt aus dem Bereich des
produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Großhandels- und
Dienstleistungsbereiches,
- Geschäfts-
und Bürogebäude
- nicht-innenstadt-relevanter
Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit (bis maximal 1200 m²
Geschossfläche), vor allem die nachstehend aufgeführten, nicht
innenstadtrelevanten Sortimente:
§
Badeinrichtung,
Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse,
§
Baumarktartikel,
Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren,
§
Brennstoffe,
Holz- und Holzmaterialen, Kohle, Mineralölerzeugnisse,
§
Farben,
Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge,
§
Gartenartikel,
Gartenbedarf, Pflanzen,
§
Möbel,
Küchen.
Folgende
Nutzungen sind nicht zulässig:
- Einzelhandel
mit innenstadtrelevanten Sortimenten bzw. Warengruppen wie
§
Antiquitäten,
Kunstgegenstände,
§
Arzneimittel,
orthopädische und medizinische Produkte,
§
Baby-
und Kinderartikel,
§
Bastelartikel
–Blumen,
§
Briefmarken,
§
Brillen
und -zubehör, optische Erzeugnisse,
§
Bücher,
Zeitungen, Zeitschriften,
§
Büromaschinen,
Büroeinrichtung (ohne Büromöbel), Organisationsmittel, Personalcomputer,
§
Devotionalien,
§
Drogeriewaren,
Parfüms, Kosmetika,
§
Elektrogeräte
(„weiße Ware“), Nähmaschinen, Leuchten,
§
Fahrräder,
§
Feinmechanische
Erzeugnisse,
§
Foto,
Fotozubehör,
§
Glas,
Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren,
§
Jagd-
und Angelbedarf,
§
Lebensmittel:
Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Naturkost,
§
Lederwaren,
Kürschnerware, Galanteriewaren,
§
Musikinstrumente,
Musikalien,
§
Oberbekleidung,
Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung, Haus- und Heimtextilien (ohne Teppiche
und Bodenbeläge), Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf,
§
Papierwaren,
Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf,
§
Schuhe,
§
Spielwaren,
§
Sportartikel,
Campingartikel,
§
Uhren,
Schmuck,
§
Unterhaltungselektronik
(„braune Ware“),
§
Waffen,
§
Wasch-
und Putzmittel,
§
Zooartikel,
Tiere, Tiernahrung- und –pflegemittel.
- Weiterhin
unzulässig sind Betriebe des Kfz-Handels, Handel mit Kfz-Zubehör, - teilen und
–reifen,
- Handel
mit Booten und Zubehör,
- Betriebe
des Beherbergungsgewerbes,
- Fast-Food-Restaurants.
b) Die
notwendigen externen Ausgleichsflächen werden teilweise neu zugeordnet.
c) Die
Festsetzung „private Grünfläche“ entfällt.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Außerdem sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Der seit dem
21.06.2006 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 71 „Am Haltepunkt West“ weist ein
Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung aus.
Unter Nr. 2 der
„Weiteren Festsetzungen“ sind eine Reihe von Nutzungen ausgeschlossen, die in
einem Gewerbegebiet generell oder ausnahmsweise zulässig wären, unter anderem
„Einrichtungen des Einzelhandels“.
In der Begründung
ist dazu folgendes angeführt:
„Da die Stadt Lauf a.d.Pegnitz mittelfristig über keine weiteren Gewerbeflächen verfügt, sollen die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes in erster Linie dem produzierenden Gewerbe vorgehalten werden. Um dies sicherzustellen, werden verschiedene, nach § 8 BauNVO zulässige bzw. ausnahmsweise zulässige Sekundärnutzungen durch Festsetzung im Bebauungsplan generell ausgeschlossen. Dies sind
- Tankstellen
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Einrichtungen des Einzelhandels
- Vergnügungsstätten aller Art
- Anlagen, die gemäß § 4 BImSchG zu genehmigen sind
- Abfallbehandlungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, die einer Genehmigung nach den Abfallgesetzen bedürfen.“
Diese Festsetzung
hat dazu geführt, dass in der Bauausschuss-Sitzung vom 16.06.2009 zwei Anfragen
abgelehnt werden mussten, da diese Nutzungen im weitesten Sinne als
Einrichtungen des Einzelhandels zu bewerten waren.
Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans konnten in diesem Fall nicht in Aussicht
gestellt werden, da der Ausschluss von einzelnen Nutzungen in einem
Gewerbegebiet die Grundzüge der Planung berührt und Befreiungen nur erteilt
werden können, solange die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese
Meinung ist auch durch die Rechtsprechung gefestigt.
Wenn solche an sich
gewerbegebietstypischen Nutzungen im Gewerbegebiet Lauf – Süd zugelassen werden
sollen, wäre eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. Allerdings sollten
nach Meinung der Verwaltung nun nicht generell alle Einzelhandelsnutzungen
zulässig werden.
Unterarten von
Nutzungen können im Bebauungsplan jedoch nur ausgeschlossen werden, wenn
besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Um entsprechendes
Abwägungsmaterial zu erhalten, müssten entsprechende Marktanalysen und
Einzelhandelsgutachten erstellt werden. Nachdem Aussagen des derzeit in
Bearbeitung befindlichen „Integrierten Stadtentwicklungskonzepts“ zu Fragen des
Einzelhandels nicht kurzfristig vorliegen werden, empfiehlt die Verwaltung,
sich an der „Liste innenstadtrelevanter Waren und nicht-innenstadtrelevanter
Waren“ aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2006) zu orientieren. Bei
den innenstadtrelevanten Waren handelt es sich um Sortimente, die aufgrund
ihrer Bedeutung grundsätzlich dem Innenstadtbereich vorbehalten werden sollen,
um eine Schwächung der Innenstädte zu vermeiden. Dieses Schutzbedürfnis für die
Innenstadt trifft aufgrund der Gegebenheiten und vorhandenen
Einzelhandelsstrukturen auch auf den Kernstadtbereich der Stadt Lauf zu. Damit
ist eine städtebauliche Begründung für den Ausschluss von innenstadtrelevanten
Waren im GE Lauf-Süd gegeben.
Zulässig wären damit im Gewerbegebiet
künftig:
- nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe, bevorzugt aus dem Bereich des
produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Großhandels- und
Dienstleistungsbereiches,
- Geschäfts-
und Bürogebäude,
- nicht-innenstadt-relevanter
Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit (bis maximal 1200 m²
Geschossfläche),vor allem die in der nachstehenden Liste aufgeführten
Sortimente:
§
Badeinrichtung,
Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse,
§
Baumarktartikel,
Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren,
§
Brennstoffe,
Holz- und Holzmaterialen, Kohle, Mineralölerzeugnisse,
§
Farben,
Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge,
§
Gartenartikel,
Gartenbedarf, Pflanzen,
§
Möbel,
Küchen.
Unzulässig wären:
- Einzelhandelsbetriebe
mit Innenstadtrelevanten Sortimenten bzw. Wargengruppen, zu denen vor Allem
zählen:
§
Antiquitäten,
Kunstgegenstände,
§
Arzneimittel,
orthopädische und medizinische Produkte,
§
Baby-
und Kinderartikel,
§
Bastelartikel
–Blumen,
§
Briefmarken,
§
Brillen
und -zubehör, optische Erzeugnisse,
§
Bücher,
Zeitungen, Zeitschriften,
§
Büromaschinen,
Büroeinrichtung (ohne Büromöbel), Organisationsmittel, Personalcomputer,
§
Devotionalien,
§
Drogeriewaren,
Parfüms, Kosmetika,
§
Elektrogeräte
(„weiße Ware“), Nähmaschinen, Leuchten,
§
Fahrräder,
§
Feinmechanische
Erzeugnisse,
§
Foto,
Fotozubehör,
§
Glas,
Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren,
§
Jagd-
und Angelbedarf,
§
Lebensmittel:
Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Naturkost,
§
Lederwaren,
Kürschnerware, Galanteriewaren,
§
Musikinstrumente,
Musikalien,
§
Oberbekleidung,
Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung, Haus- und Heimtextilien (ohne Teppiche
und Bodenbeläge), Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf,
§
Papierwaren,
Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf,
§
Schuhe,
§
Spielwaren,
§
Sportartikel,
Campingartikel,
§
Uhren,
Schmuck,
§
Unterhaltungselektronik
(„braune Ware“),
§
Waffen,
§
Wasch-
und Putzmittel,
§
Zooartikel,
Tiere, Tiernahrung- und –pflegemittel.
- Die
Angebotssituation in Lauf, auch in Bezug auf die Entwicklung der
Gewerbeflächen, rechtfertigt es, dass über die zentrumsrelevanten Warengruppen
hinaus noch weitere Sortimente des Einzelhandels unzulässig sein sollten. Hier
insbesonders
§
Kfz-Handel
(Neu- und Gebrauchtwagen),
§
Handel
mit Autozubehör, -teilen und –reifen,
§
Boote
und Zubehör.
- Darüber
hinaus sollten Beherbergungsbetriebe sowie Fast-Food-Gaststättenbetriebe im
Geltungsbereich ausgeschlossen werden.
Im Stadtgebiet
Lauf, besonders im Industrie- und den Gewerbegebieten. liegt bereits ein hoher
Flächenanteil, bezogen auf die Gesamtgewerbeflächen, für Betriebe des
Kfz-Handels vor.
Um die Grundzüge
der Planung, im Besonderen die Bereitstellung von Flächen für produzierendes
Gewerbe, zu realisieren, ist ein Ausschluss dieser Branche auch deshalb
gerechtfertigt, da im Einzelfall in diesem relativ kleinen Gewerbegebiet ein
hoher Flächenanteil in Anspruch genommen werden würde. Sonstiger Kfz-Handel
sowie Zubehör- und Teilehandel werden in einem sachlogischem Zusammenhang mit
den vorgenannten Betrieben gesehen.
Mit wenigen
Ausnahmen befinden sich in Lauf die Beherbergungsbetriebe im innerstädtischen
Bereich oder in einer Lage, die unmittelbar an die Innenstadt anknüpft und
somit mit dem innerstädtischen Leben in Verbindung stehen. Ein Ausschluss im
Gewerbegebiet ist damit analog der innenstadtrelevanten Waren begründbar.
Bezüglich der
Fast-Food-Restaurants ist festzustellen, dass sie einen erheblichen
Flächenbedarf benötigen (u.a. Umfahrungen für Drive-In-Schalter,
Außenbestuhlungen) und damit auch den Grundzügen der Planung – Flächen für produzierendes
Gewerbe – in diesem relativ kleinen Gewerbegebiet widersprechen.
Beim Ausschluss
einer bisher zulässigen Nutzung können nach § 42 BauGB Entschädigungsansprüche
an die Stadt entstehen.
Ausgleichsflächen:
Um den Eingriff in
Natur und Landschaft durch das Gewerbegebiet entsprechend den gesetzlichen
Regelungen ausgleichen zu können, sind entsprechende Ausgleichmaßnahmen auch
auf Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan
erforderlich. Hierzu wurden Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Lauf
herangezogen und die entsprechenden Flurnummern im Bebauungsplan als
Festsetzung aufgenommen.
Im Rahmen der
Planungen für den Radweg entlang der Staatsstraße 2240 Richtung Altdorf hat
sich gezeigt, dass hier Eingriffe in den Bannwald erforderlich werden, die
ebenfalls ausgeglichen werden müssen. Nach den Vorgaben des Forstamtes ist dies
nur durch Neuaufforstungen im Anschluss an bestehenden Bannwald möglich. Das
einzige Grundstück aus dem Ökokonto, das diese Anforderung erfüllt, ist jedoch
als Ausgleichsfläche für das Gewerbegebiet Lauf-Süd reserviert. Die Verwaltung
schlägt deshalb vor, das vorgenannte Grundstück als Ausgleichsfläche für den
Radweg zu verwenden und im Bebauungsplan Nr. 71 ein anderes geeignetes
Grundstück aus dem Ökokonto als Ausgleichsfläche festzusetzen.
Private Grünfläche:
Der Bebauungsplan
setzt entlang des südöstlich angrenzenden Waldes auf den Gewerbegrundstücken
einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 10 m fest. Dieser wurde in den
Bebauungsplan aufgenommen, um den notwendigen Waldabstand von Gebäuden zu
gewährleisten. Die Ausgestaltung dieser Grünfläche ist im Bebauungsplan nicht
näher definiert. Die Grünfläche wurde auch nicht als Ausgleichsfläche gemeldet.
Nun hat sich
bereits beim ersten Bauantrag in diesem Bereich gezeigt, dass eine reine
Grünfläche die Nutzung der Grundstücke doch erheblich beeinträchtigt. So könnte
im konkreten Fall keine LKW-Umfahrung des geplanten Produktionsgebäudes
angelegt werden.
Nachdem auf den
anderen Grundstücken, die nicht an den Wald angrenzen, auch keine Grünflächen
festgesetzt sind, schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzung „private
Grünfläche“ zu streichen. Der Waldabstand wird über die festgesetzten
Baugrenzen geregelt. Die Umsetzung der allgemeinen grünordnerischen
Festsetzungen ist auch beim Entfall der Grünfläche erforderlich.