- Aufstellungsbeschluss
b) 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
- Änderungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
A) Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
- Für
die Grundstücke Fl.Nrn. 908/9, 908/10 und 908/11 der Gemarkung Lauf
a.d.Pegnitz wird ein Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
- Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich
aus dem Vorentwurfsplan vom 27.06.2017.
- Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Fläche für den Gemeinbedarf –
Städtischer Bauhof“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt.
- Der
Bebauungsplan erhält die Nr. 105 und die Bezeichnung „Städtischer Bauhof
neu“.
- Der
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
B) Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1.
Für die Grundstücke Fl.Nrn. 908/9, 908/10 und
908/11 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz wird das Parallelverfahren zur 5.
Änderung des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Wald“ in
„Fläche für den Gemeinbedarf“ eingeleitet.
2.
Der Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes
ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Be-lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
- Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lauf ist die Fläche südlich der Kreisstraße LAU 7 von Lauf nach Schönberg als „Wald“ dargestellt. Im Westen liegen die Staatsstraße 2240 nach Altdorf und im Süden der Eckenbach und die Auffahrtsrampe der Anschlussstelle der BAB A9. Im Südosten grenzt unmittelbar der gemeindefreie Staatsforst Schönberger und Laufer Nässenau an.
Ein Bebauungsplan besteht für die Grundstücke nicht. Planungsrechtlich liegen sie im Außenbereich.
Der Wald gehört nicht zum Bannwald und liegt außerhalb der Wasserschutzgebiete der im gemeindefreien legenden Brunnen der Städtischen Werke Lauf.
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.10.2016 dem Stadtrat einstimmig empfohlen, die notwendigen Schritte zur Schaffung von Baurecht auf dieser Fläche für die geplante Verlagerung des Städtischen Bauhofs einzuleiten. Der Stadtrat ist in seiner Sitzung vom 27.10.2016 dieser Empfehlung einstimmig gefolgt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans zwingend erforderlich. Ebenso ist die Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann dies im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplanverfahren erfolgen.
FNP 2008 Darstellung der geplanten Änderung
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfs
umfasst eine Fläche von ca.
1,46 ha und ist im beiliegenden Lageplan dargestellt.