- Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
- Für den Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1316/1, 1316/17 und 1317/1 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz und das Grundstück Fl.Nr. 93/8 der Gemarkung Wetzendorf an der Röthenbacher Straße wird ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
- Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 23.05.2017.
- Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
- Der Bebauungsplan erhält die Nr. 106 und die Bezeichnung „Sondergebiet Röthenbacher Straße 26“.
- Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Auf die Durchführung der Umweltprüfung wird verzichtet.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzu-machen.
- Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
- Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Anlagen:
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lauf ist die Fläche nördlich der Röthenbacher Straße, auf dem sich die NORMA und der DM Drogeriemarkt befinden, als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich. Es handelt sich um unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Im Jahr 2014 wurde zuletzt eine Erweiterung für den Drogeriemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 750 m² baurechtlich genehmigt Die Verkaufsfläche der Fa. NORMA beträgt derzeit ebenfalls ca. 750 m².
Die Fa. NORMA plant nun durch die Verlegung der Anlieferzone und durch einen Anbau eine Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 160 m² auf dann ca. 910 m². Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ist diese Erweiterung unproblematisch.
Geplante Erweiterung NORMA Röthenbacher Straße 26
Da
der Markt mit einer geplanten Geschossfläche von ca. 1.400 m² (VK 910 m²) die
Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² (VK 800 m²) nach § 11 Abs. 3 BauNVO
überschreiten wird, ist dieser zukünftig als großflächig einzustufen und
planungsrechtlich in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig. Um die
Erweiterung zu ermöglichen, ist im Flächennutzungsplan die Darstellung eines
sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO und die Aufstellung eines
Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Großflächiger
Einzelhandel" erforderlich.
Dieser
Bebauungsplan ermöglicht eine Planung, die als "andere Maßnahme der
Innenentwicklung" gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzuordnen ist. Darunter
fallen i.B.
"
... die Umnutzung
vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige
Nutzungsanforderungen und die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten
Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs. Dazu gehört auch die Neuaufstellung
von Bebauungsplänen ...
" (aus
Ernst-Zinkhahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB Kommentar, §13a, Rdnr. 30).
Bei
Betrachtung der baulichen und der Nutzungsstruktur des Plangebiets und der
Tatsache, dass es bereits bebaut ist, kann davon ausgegangen werden, dass es
innerhalb des Siedlungsbereichs liegt. Durch den Bebauungsplan wird die
Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes ermöglicht, der seine Verkaufsflächen an
heutige Ansprüche anpassen möchte.
Eine
Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 13a BauGB ist möglich da nachfolgende
Voraussetzungen erfüllt werden:
-
Festgesetzte Grundfläche von weniger als 20.000 m2
- Es
wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet die eine UVP-Pflicht gemäß UVPG
unterliegen.
-
Schutzgüter nach §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB werden durch die Änderung nicht beeinträchtigt.
Dies wurde ebenfalls im Rahmen der Allgemeinen Vorprüfung untersucht.
Insgesamt
werden die Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplans nach
§ 13a
BauGB erfüllt. In diesem Verfahren ist es auch möglich, den Flächennutzungsplan
im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
Der Eigentümer und Vermieter hat sich gegenüber der Stadt Lauf verpflichtet, die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans zu übernehmen. In Abstimmung mit ihm wurde das Nürnberger Planungsbüro Vogelsang mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragt.
Zur Einleitung des Verfahrens ist ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan erforderlich.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist als Anlage beigefügt.