Betreff
Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG), Gebührenbedarfsberechnung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung, Überprüfung und Anpassung der Kanalbenutzungsgebühren
Vorlage
StKä/015/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Der Gebührenbedarfsberechnung sowie der Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 2010 bis 2013 lt. Anlage 1 und 2 wird zugestimmt.

  2. Die Einleitungsgebühr in § 9 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS wird von 1,85 € um 0,15 € auf 2,00 € je m³ eingeleitetem Abwasser erhöht.

  3. Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die Änderungssatzung zur BGS/EWS lt. Anlage 6. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Stadtrat hat am 28.05.2009 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) erlassen. Sie ist am 01.01.2009 in Kraft getreten und hat die bisherige als nichtig erkannte BGS/EWS ersetzt. Der Gebührenteil wurde inhaltlich weitgehend an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern angepasst. Einzelne städtische Besonderheiten wurden beibehalten. Die Höhe der Kanalbenutzungsgebühr wurde nicht geändert. Die Einleitungsgebühr für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung war zuletzt zum 01.01.2006 angepasst und auf 1,85 € pro m³ eingeleitetem Abwasser festgesetzt worden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG sind mindestens alle vier Jahre die Gebührensätze anzupassen. Deshalb hat die Kämmerei turnusgemäß die Gebührenkalkulation überrechnet. Ergebnis ist, dass steigende Kosten beim laufenden Unterhalt der Entwässerungseinrichtung und eine Erhöhung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) eine Anpassung der Einleitungsgebühren erfordern. Handlungsbedarf ergibt sich auch aus Art. 62 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO), der die Gemeinden verpflichtet, vorrangig die Einnahmen aus speziellen Entgelten, wie Benutzungsgebühren, zu erwirtschaften, bevor sie auf allgemeine Steuermittel oder andere Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreift. Kommunale Einrichtungen, wie die Abwasserbeseitigung sollen möglichst kostendeckend betrieben werden.

 

Die Anhebung der Kanalbenutzungsgebühren soll in erster Linie den sonst im Unterabschnitt Abwasserbeseitigung entstehenden Fehlbetrag decken. Darüber hinaus sind kostendeckende Gebühren auch im Hinblick auf die Gewährung von staatlichen Zuschüssen notwendig. Bei der Genehmigung des Haushalts 2010 wäre eventuell mit einer rechtsaufsichtlichen Beanstandung zu rechnen.

 

Nach Art. 8 Abs. 6 KAG ist bei der Neukalkulation auch eine Nachkalkulation für den zurückliegenden Zeitraum zu erstellen und entstandene Unter- bzw. Überdeckungen im folgenden Bemessungszeitraum auszugleichen. Da das Jahr 2009 noch nicht abgeschlossen ist, wurde nur der Zeitraum 2006 bis 2008 betrachtet und die entstandene Überdeckung auf die Jahre 2010 bis 2013 verteilt (Anlagen 1 und 5). Eine in 2009 eventuell entstehende Unter- bzw. Überdeckung wird im nächsten Kalkulationszeitraum (2014 bis 2017) ausgeglichen.

 

Um künftige Kostenentwicklungen zu berücksichtigen und die Gebührensätze wieder über einen längeren Zeitraum konstant zu halten, wurde bei der Gebührenkalkulation nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG auf den durchschnittlichen Gebührenbedarf der Jahre 2010 bis 2013 abgestellt. (Anlage 1, Anlage 3 Seite 5 bis 8). Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Kosten wurde der Straßenentwässerungsanteil nach den Vorgaben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in Abzug gebracht (Anlage 4). Für die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten wurden die Zukunftsinvestitionen nach dem Investitionsplan 2008-2012 zugrunde gelegt.

 

 

Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2010 bis 2013 errechnet eine notwendige Erhöhung der Einleitungsgebühren in § 9 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS von 1,85 € je m³ eingeleitetem Abwasser um 0,15 € auf 2,00 € (Anlage 2).

 

Eine Gebühr für die Grundstücke, die vor der Einleitung ihrer Abwässer eine Grundstückskläranlage vorschalten müssen, muss nicht mehr getrennt berechnet werden. Die neue BGS/EWS sieht in § 10 für diese Fälle einen generellen Gebührenabschlag von 50 % vor.

 

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden