Betreff
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes,
Widmungen und Einziehungen von öffentlichen Straßen und Wegen
Vorlage
FB 4/005/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

Aufgrund der Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3. u. 4., Art. 6, Art. 8 Abs. 1 u. 2, Art. 46 und Art. 53 Ziff. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) wird den straßen- und wegerechtlichen Widmungen und Einziehungen in den Ziffern 1 – 3 zugestimmt.

 

Die Bestandsverzeichnisse der jeweiligen Straßen und Wege sind entsprechend anzulegen, zu ergänzen oder abzuschließen.

 

Die Absicht der Einziehung in Ziffer 3 A), B) und C) ist zunächst 3 Monate im Rathaus, Zimmer 216 zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen.

 

 

1. Widmung von Ortsstraßen

 

A)

Im Bereich des Bebauungsplan Nr. 53 „östlich vom Friedhof Schönberg“ wurde die Erschließungsstraße „Am Gänsegraben“ neu gebaut. Die Straße erfüllt technisch und optisch die Merkmale einer Ortsstraße und wird deshalb wie folgt gewidmet:

 

Die Straße „Am Gänsegraben“ FlNr. 431/2 Gemarkung Schönberg wird auf einer Länge von 0,072 km zur Ortsstraße gewidmet.

Anfangspunkt ist die Ortsstraße „Am Erlanger“, Endpunkt ist N/W Ecke von FlNr. 431/5 Gemarkung Schönberg bzw. die N/O Ecke von FlNr. 431/4 Gemarkung Schönberg. Eine Beschränkung der Widmung erfolgt nicht.

 

B)

Im Ortsteil Günthersbühl zweigt von der Ortsstraße „An der Steinmauer“ ein städtisches Wegegrundstück ab, welches bisher nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist.

Im Bebauungsplan Nr. 19 „An der Erbsenleite“ ist das Grundstück FlNr. 74/3 Gemarkung Günthersbühl als öffentliche Erschließungsstraße dargestellt. Die Wegfläche ist zwar nicht „ausgebaut“, erfüllt jedoch gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine innerörtliche Erschließungsfunktion.

 

Das städtische Wegegrundstück FlNr. 74/3 Gemarkung Günthersbühl wird auf einer Länge von 0,120 km zur Ortsstraße gewidmet.

Anfangspunkt ist die Ortsstraße „An der Steinmauer“, Endpunkt ist die N/O Ecke von FlNr. 74/0 Gemarkung Günthersbühl. Eine Beschränkung der Widmung erfolgt nicht.

 

C)

Im Ortsteil Schönberg wurde im BPlan 33 Baugebiet Tiergarten ein Teilstück der Tiergartenstraße neu gebaut. Die Teilstrecke erfüllt technisch und optisch die Merkmale einer Ortsstraße und wird deshalb als neues Teilstück der Tiergartenstraße zur Ortsstraße gewidmet.

 

Die FlNr. 162/2 Gemarkung Schönberg wird auf einer Länge von 0.044 km als neue Teilstrecke der Tiergartenstraße zur Ortsstraße gewidmet.

Neuer Anfangspunkt der Tiergartenstraße Blatt Nr. 349 ist künftig die N/W Ecke von FlNr. 162/3 Gemarkung Schönberg (Markgrafenstraße). Der Straßenzug wird im Kreuzungsbereich „Alter Weg“ unterbrochen. 

 

 

 

 

 

2. Einziehung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen

 

Folgende im Bestandsverzeichnis der Stadt Lauf a.d. Pegnitz eingetragenen öffentlichen Straßen bzw. Wege werden auf ganzer Länge bzw. in Teilbereichen eingezogen, da jegliche Verkehrsbedeutung verloren gegangen ist (Art. 8 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz).

 

A) „Fahrweg zu den Kunigundenwiesen“

 

Der beschränkt öffentliche Weg Nr. 160 „Fahrweg zu den Kunigundenwiesen“ ist nicht mehr vorhanden und hat somit auch keine Verkehrsbedeutung mehr. Der Weg wird auf ganzer Länge eingezogen

 

 

 

B) „Am Winkelsteig“

 

Die Ortsstraße „Am Winkelsteig“ (Blatt 436) mit der FlNr. 190/0 Gemarkung Wetzendorf wird auf einer Länge von 0,084 km teilweise eingezogen. Neuer Endpunkt ist die künftige N/O Ecke von FlNr. 189/0 Gemarkung Wetzendorf.

 

 

Die Absicht der Einziehung für beide Verkehrswege wurde vom Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss am 11.10.2016 beschlossen. Die Einziehungsabsicht wurde ordnungsgemäß bekanntgemacht und 3 Monate zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Einwände gegen die Einziehung wurden während dieser Frist nicht erhoben, so dass die Einziehung nun vollzogen werden kann.

 

 

3. Einziehungsabsicht für Ortsstraßen

 

A) „Entlastungsstraße Industriestraße“

 

Auf der östlichen Seite des Industriegebietes im BPlan 14 verläuft die Ortsstraße „Entlastungsstraße Industriestraße“ Blatt Nr. 494 im Bestandsverzeichnis. Die Straße dient in erster Linie dem Lieferverkehr für die Firma EuWe und ist für den allgemeinen Durchgangsverkehr gesperrt.

 

Es ist beabsichtigt, die nahezu ausschließlich für die Firma EuWe dienende Entlastungsstraße aus der Straßenbaulast der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu „entlassen“ und die Fläche im Anschluss an das Unternehmen zu veräußern. Dabei werden evtl. weitere Berechtigte (z.B. Fa. Merkel) in Form von Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) Berücksichtigung finden.

Durch die geplante Maßnahme und die damit verbundenen Flächenveränderungen existiert der Straßenzug künftig nicht mehr als öffentliche Straße und ist somit auf ganzer Länge einzuziehen, da jegliche öffentliche Verkehrsbedeutung erlischt.

 

B) „Langwiesenstraße“

 

Die Langwiesenstraße ist gem. Bestandsverzeichnis Blatt 124 auf einer Länge von 0,306 km als Ortsstraße gewidmet. Sie dient vorwiegend der Erschließung der Wohnbebauung im westlichen Bereich.

Nach dem geplanten Umbau der Langwiesenstraße soll der Straßenzug auf einer Länge von ca. 0,110 km im östlichen Bereich bis zum Endpunkt Schlachthofplatz eingezogen werden, da durch die Neugestaltung die Verkehrsbedeutung auf diesem Teilstück verloren geht.

 

 

 

 

C) „Holzgrabenstraße“

 

In der Holzgrabenstraße verläuft auf der nördlichen Seite bei Haus Nr. 5 eine Abzweigung, welche im Mittel eine Durchgangsbereite von weniger als 2 Metern und im weiteren Verlauf sogar unter 1 Meter aufweist. Dieser Teilbereich ist zusammen mit der Holzgrabenstraße als Ortsstraße gewidmet. Eine Verkehrsbedeutung kann zumindest ab der nordöstlichen Grundstücksgrenze zu FlNr. 994/16 Gemk. Neunhof nicht mehr zugrunde gelegt werden, so dass eine Teileinziehung auf einer Teilstrecke von 0,015 km sinnvoll erscheint.

 

Die Absicht der Einziehung bzw. Teileinziehung  in den Buchstaben A, B und C ist zunächst öffentlich bekannt zu machen und dann 3 Monate zur allgemeinen Einsicht auszulegen.

Erst danach kann die endgültige Einziehung durch erneuten Beschluss erfolgen.