Betreff
Antrag auf Investitionszuschuss durch die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg zur Ersatzbeschaffung von Kirchenglocken
Vorlage
FB 1/013/2017
Aktenzeichen
3321 / Sf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kultur- und Sportausschuss beschließt, der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg für die Ersatzbeschaffung von Kirchenglocken einen einmaligen, richtliniengemäßen Investitionszuschuss in Höhe von 10 v. Hundert der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 12.800,00 €, zu gewähren

Die erforderlichen Mittel sind unter HHSt 1.3700.9880 zur Verfügung zu stellen.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

Mit Schreiben vom 28.03.2017 (Anlage 1) hat die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg einen Antrag auf einen Investitionszuschuss für die Ersatzbeschaffung von Kirchenglocken gestellt. Neben dem Ersatz des Geläuts sind auch statische Maßnahmen am Turm und dem Kirchenschiffdach notwendig. Die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg bittet um einen Investitionszuschuss für den zu erwarteten Eigenkostenanteil dieser Ersatzmaßnahmen.

 

Finanzierungsplan:

Gesamtkosten:                                                                                                                             188.000,00 €

Staatlicher Anteil:                                                                                                                           60.000,00 €

Kostenanteil Kirchengemeinde:                                                                                             128.000,00 €

Beantragter Investitionszuschuss:                                                                                          12.800,00 €.

                                                                               

Die Kirchengemeinde wird zur Finanzierung verschiedene Mittel wie z.B. der Landeskirche beantragen und verschiedene Spendenmaßnahmen durchführen (z.B. Verkauf Glocken-Secco).

 

Die Verwaltung schlägt vor, für die geplanten Maßnahmen einen einmaligen richtliniengemäßen Investitionszuschuss in Höhe von 10 v. Hundert der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 12.800,00 €, zu gewähren.

Die erforderlichen Mittel für diesen Zuschuss sind im laufenden Haushaltsjahr oder im nächsten Haushalt unter HHSt. 1.3700.9880 zur Verfügung zu stellen.