Beschlussvorschlag:
Der Veraltungs-, Finanz- und Personalausschuss
empfiehlt dem Stadtrat:
Der Stadtrat erlässt aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und
5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert am
22.12.2015 (GVBl. S. 458) eine Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Reinigungs- und Winterdienstverordnung). Die
Verordnung gilt 20 Jahre.
Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und
Bestandteil des Beschlusses.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 25.April 1997 außer Kraft.
Anlage:
Verordnung
Die
bestehende Verordnung der Stadt Lauf über die Reinhaltung der öffentlichen
Straßen und der Sicherung der Gehbahnen im Winter ist aus dem Jahr 1997.
Bewehrte Verordnungen müssen nach einer Laufzeit von 20 Jahren gem. Art. 50
LStVG neu beschlossen werden.
Die neue
Satzung orientiert sich an dem Text der Musterverordnung des Bayerischen
Gemeindetages. Gegenüber der bestehenden Verordnung ist lediglich im § 5 Reinigungsarbeiten eine wesentliche
Änderung enthalten. Bisher war die Reinigungspflicht einmal wöchentlich, in der
neuen Mustersatzung wird der Zeitpunkt einer Reinigung nun „nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal monatlich“ festgelegt.
Der Text der
neuen Verordnung ist der Arbeitsunterlage als Anlage beigefügt. Sie gilt wieder
für 20 Jahre.
Die Verwaltung bittet, dem Stadtrat den Erlass der neuen Verordnung zu empfehlen.