Betreff
Übernahme der Straßenbaulast für Teilstrecken an öffentlichen Feld- und Waldwegen in der Gemarkung Weigenhofen
Vorlage
FB 4/031/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

 Bei den nachfolgend genannten Wegen wurden in den vergangenen Jahren Teilstrecken durch die Stadt Lauf ausgebaut. Für diese Teilstrecken wird die Straßenbaulast gem. Art. 54 Abs.2 Ziffer 2 BayStrWG von der Stadt Lauf übernommen. Die Bestandsverzeichnisse sind entsprechend auf „teilweise ausgebaut“ zu ändern und die Strecken entsprechend einzutragen.

 

a) Weg Nr. 330 von km 0,000 bis km 1,000 ausgebaut

b) Weg Nr. 323 von km 0,000 bis km 0,430 ausgebaut

c) Weg Nr. 166 von km 0,525 bis km 0,925 ausgebaut

d) Weg Nr. 168 von km 0,770 bis km 0,950 ausgebaut

e) Weg Nr. 290 von km 0,000 bis km 0,115 ausgebaut

f ) Weg Nr. 291 von km 0,370 bis km 0,820 ausgebaut

g) Weg Nr. 282 von km 0,265 bis km 0,645 ausgebaut

 

Auf Antrag der Jagdgenossenschaft Weigenhofen fand am 27.10.2016 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Dabei ging es vor allem um die Frage des Unterhalts der öffentlichen Feld- und Waldwege in der Gemarkung Weigenhofen. Die Jagdgenossenschaft wünscht sich darin insbesondere eine stärkere finanzielle Beteiligung der Stadt Lauf an den Unterhaltskosten.

 

Im Hinblick auf die Unterhaltskosten (sprich der Straßenbaulast) unterscheidet Art. 54 Abs. 1 des Bayer. Straßen- u. Wegegesetzes zwischen ausgebauten und nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen. Für die ausgebauten Wege ist die Stadt/Gemeinde seit 01.05.1968 kraft Gesetz Träger der Straßenbaulast.

Für  die nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege sind Träger der Straßenbaulast diejenigen Eigentümer, deren Grundstücke über diese Wege bewirtschaftet werden.

 

In welche Klassifizierung die jeweiligen Wege eingeordnet sind, kann dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen und Wege entnommen werden.

Nach Einsicht in die Bestandsverzeichnisse für die öffentlichen Feld- und Waldwege der Gemarkung Weigenhofen sind eigentlich alle von der Jagdgenossenschaft angesprochenen Wege als „nicht ausgebaut“ eingestuft.

 

Im Rahmen des Ortstermins hat sich dann nach Ansicht der Tiefbauabteilung bestätigt, dass nahezu alle Wege dem Standard –nicht ausgebaut- entsprechen. Lediglich sieben der Wege weisen zumindest in Teilstrecken die Merkmale eines ausgebauten Weges auf.

Diese Wege sind teilweise mit einer Asphaltschicht versehen, welche nach Aussage der Jagdgenossenschaft vor ca. 30 Jahren schon von der Stadt aufgebracht wurde, also quasi durch die Stadt selbst „ausgebaut“ wurden. Andere Teilstücke wie z.B. im Bereich des Moritzberges wurden ebenfalls mit Hilfe der Stadt Lauf im Rahmen eines Förderprogramms teilweise ausgebaut.

 

Diese Teilstrecken erfüllen nach Ansicht der Tiefbauabteilung zumindest die Merkmale eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges, so dass eine Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Lauf möglich und sinnvoll erscheint.

 

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Wege:

 

Weg Nr. 330 „Gersberg Weg“, auf einer Teilstrecke von 1,000 km

Weg Nr. 323 „Kugelweg“, auf einer Teilstrecke von 0,430 km

Weg Nr. 166 „Baumgärtleinweg“; auf einer Teilstrecke von 0,400 km

Weg Nr. 168 „Weg zu den Feldern“ auf einer Teilstrecke von 0,180 km

Weg Nr. 290 „Sollachweg“ auf ganzer Strecke mit einer Länge von 0,115 km

Weg Nr. 291 „Bergweg“, auf einer Teilstrecke von 0,450 km

Weg Nr. 292 „Altenweg“ auf einer Teilstrecke von 0,400 km

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, diese Teilstrecken in die Straßenbaulast der Stadt Lauf zu übernehmen und gleichzeitig das Bestandsverzeichnis entsprechend zu berichtigten.

 

Die Übernahme der Straßenbaulast erfolgt in diesem Fall im Hinblick darauf, dass diese Teilstrecken bereits vor einigen Jahren durch die Stadt Lauf selbst oder mit deren Zustimmung entsprechend ausgebaut wurden.

 

Insoweit geht die Straßenbaulast an bisher nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen gem. Art. 54 Abs. 2 auf die Gemeinde über, wenn a) der Ausbau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt oder b) mit dem Beginn des Ausbaus durch die Gemeinde.

 

Damit ist auch ausgeschlossen, dass eine Übernahme der Baulast ebenfalls  dann erfolgt, wenn ein Weg durch Dritte ausgebaut wird, ohne dass die Gemeinde hierzu im Vorfeld die künftige Übernahme der Baulast ausdrücklich erklärt. Die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Übernahme weiterer Teilbereiche, welche im Rahmen von Unterhaltsarbeiten durch die Beteiligten durchgeführt werden, besteht somit nicht