Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt-
und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die
als Anlage beigefügte Satzung über die Tiefe der Abstandsflächen
(Abstandsflächensatzung).
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der
Niederschrift als Anlage beizufügen.
Anlage 1 Entwurf
Abstandsflächensatzung mit Begründung
Anlage 2 Lageplan
zur Abstandsflächensatzung
Der Bedarf an neuen
Wohnungen für alle Bevölkerungsgruppen ist ungebrochen. Er könnte insbesondere
durch eine Mobilisierung von Nachverdichtungs- und Aufstockungspotentialen
gedeckt werden. Um hinreichend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist eine
Nachverdichtung unumgänglich. Ein Freiflächenmanagement und die stetige
Verbesserung von Grünflächen ist dabei natürlich zukünftig umso wichtiger.
Der Stadtrat der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat deshalb am 27.10.16 die Verwaltung mit der
Erstellung einer Abstandsflächensatzung beauftragt.
Viele Wohnungsunternehmen
und –baugenossenschaften verfügen über bebaute Grundstücke, die durch Anbauten
und/oder zusätzliche Gebäude sowie Aufstockungen nachverdichtet werden könnten.
Allerdings scheitert dies häufig an den landesrechtlichen Vorschriften der Bayerischen
Bauordnung (BayBO).
Grundsätzlich ist
gem. Art. 6 BayBO die Wandhöhe (1 H), mindestens jedoch 3 m als Abstandsfläche
einzuhalten. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge darf dabei die
Abstandsflächentiefe auf 0,5 H, mindestens jedoch 3 m reduziert werden.
Nach § 5 der
Musterbauordnung (MBO) 2002, die von Bauministern und -senatoren der Länder als
Empfehlung für alle Bundesländer beschlossen wurde, sollte die Tiefe der
Abstandsflächen zu allen Seiten lediglich 0,4 H, mindestens jedoch 3 m,
betragen. Diese Regelung wurde inzwischen von den meisten Bundesländern
übernommen –allerdings mit verschiedenen Abstufungen, so z.B. in Hamburg 0,4 H,
mindestens 2,50 m, in Niedersachsen 0,5 H, mindestens 3,0 m; und in
Nordrhein-Westfalen 0,8 H mindestens 3 m. In Baden-Württemberg gilt allgemein
0,4 H in Kerngebieten, Dorfgebieten und besonderen Wohngebieten sogar nur noch
0,2 H, mindestens 2,50 m.
In Bayern ist
dagegen das seit 1982 geltende Abstandsflächenrecht im Kern beibehalten worden.
Auch bei der Novelle der Bayerischen Bauordnung 2008 blieb es bei der vollen
Wandhöhe von 1 H, mindestens 3 m.
Allerdings wurde in
Art. 6 Abs. 7 eine Experimentierklausel eingeführt, durch die die Gemeinden
ermächtigt werden, durch Satzung für ihr Gemeindegebiet oder Teile des
Gemeindegebietes die wesentlichen Vorgaben der MBO 2002 umzusetzen.
Möglich wäre
hierdurch eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H mindestens 3 m, in Gewerbe-
und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m.
Die Verwaltung hat
einen Entwurf für die Abstandsflächensatzung ausgearbeitet (Anlage 1) und
schlägt vor, für die Gebiete gemäß Anlage 2 die Tiefe der Abstandsfläche auf
0,7 H zu reduzieren.
Als Geltungsbereich
wurden die Gebiete gemäß Anlage 2 gewählt, da somit Potenziale zur Nachverdichtung
im Kernstadtbereich möglich werden. Bei den Gebieten rund um die Altstadt
handelt es sich um überwiegend gemischte Bauflächen, die von teilweise
kleinteiligen Bebauungsstrukturen geprägt sind. In dem weiteren Gebiet,
überwiegend Wohnbauflächen, dominiert Geschosswohnungsbau in Form von
Gebäudestangen. Hier ist die Schaffung von Wohnraum vor allem durch
Aufstockungen möglich.
Mit einem Faktor
von 0,7 liegen die Abstandsflächentiefen immer noch über den durch die
Experimentierklausel möglichen Werten. Deshalb wird die neue
Abstandsflächentiefe nicht dazu führen, dass die Anforderungen an genügende
Belichtung und Belüftung der Baugrundstücke nicht mehr eingehalten werden
können.
Unabhängig von den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Abstandsflächen, die durch
die Satzung reduziert werden sollen, müssen selbstverständlich die
bauplanungsrechtlichen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(§ 34 Abs.1 Satz 2 BauGB) eingehalten werden.
Im Bereich von
Bebauungsplänen kann eine Baugenehmigung nur dann erteilt werden, wenn eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB z. B. für die Überschreitung von Baugrenzen
und/oder der zulässigen Geschosszahl, in rechtmäßiger Weise zugelassen werden
kann.
Ziel ist es, durch die reduzierte Abstandsflächentiefe Gebäudeaufstockungen und Nachverdichtungen zu ermöglichen und somit letztlich die Schaffung von Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen zu fördern.