Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
Die
Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung
über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung).
Die
Neufassung ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage
beizufügen.
Anlage 1 Stellplatzsatzung
vom 23.02.2009
Anlage 2 Satzungsentwurf
Anlage 3 Ablösungsvertrag
Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat am 27.10.16 die Verwaltung
mit der Überarbeitung der Stellplatzsatzung vor dem Hintergrund der „Schaffung
von bezahlbaren Wohnraum für alle“ beauftragt.
Die derzeit geltende Fassung der Garagen- und Stellplatzsatzung der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Stellplatzsatzung) wurde am 25.02.2009
rechtsverbindlich (Anlage 1).
Nach dem mehrjährigen Satzungsvollzug hat sich hinsichtlich
wohnungsmarkt-politischer und infrastruktureller Zielsetzungen ein
Änderungsbedarf ergeben, sodass eine Überarbeitung der Satzung und insbesondere
auch der Richtzahlenliste zur Ermittlung des jeweiligen Stellplatzbedarfes
erforderlich wird. Zudem ist Lauf eine Stadt der kurzen Wege, mit einem
attraktiven ÖPNV und guten Rad- und Fußwegeverbindungen, die zudem stetig und
konzeptionell weiterentwickelt werden.
Nachfolgend wird der beigefügte Satzungsentwurf (Anlage 2) in den
wesentlichen Punkten erläutert:
Zu § 2 Abs. 2:
Absatz 2 stellt durch den Bezug auf Art. 47 BayBO klar, dass Voraussetzung für
eine Stellplatzablösung stets eine entsprechende Entscheidung der Stadt Lauf
ist, die in ihrem Ermessen steht. Insofern ist hierdurch auch ein
Steuerungsinstrument gegeben.
Zu § 2 Abs. 3
Die Ablösungsbeiträge wurden vom Bauausschuss am 01.01.2011 festgesetzt. Diese
Beträge werden beibehalten.
Zu § 2 Abs. 4
Der Ablösungsvertrag liegt zur Information als Anlage 3 bei.
Zu § 3 Abs. 1
Bislang wurde der Stellplatzbedarf für Gebäude mit Wohnungen – ohne
Differenzierung der Wohngebäude- anhand der Nutzfläche gem. der Zweiten
Berechnungsverordnung definiert. Vorgeschlagen wird nun, den Stellplatzbedarf
grundsätzlich für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser unterschiedlich
festzulegen.
Lt. Bay. Landesamt für Statistik (2014) betrug der Gebäudebestand für
Lauf insgesamt 6.187 Gebäude; davon 4.251 Gebäude mit einer Wohneinheit (~
68,7%)
– also das klassische Einfamilienhaus.
Die Verwaltung schlägt vor, hier zwei Stellplätze/WE festzusetzen und
für Einliegerwohnungen einen Stellplatz festzulegen.
Für Mehrfamilienhäuser sollen weiterhin die erforderlichen Stellplätze
über die Nutzfläche gem. den §§ 42- 44 der Zweiten Berechnungsverordnung
nachgewiesen werden.
Um zeitgemäßen, qualitativen, aber vor allem bezahlbaren Wohnraum auch
auf dem Mehrfamilienhaussektor zu schaffen, wird vorgeschlagen, die bisherige
Staffelung der Nutzfläche für Wohnraum zu ändern.
Bislang waren für Wohneinheiten bis 40 m² ein Stellplatz, für
Wohneinheiten von
40 m² bis 60 m² 1,5 Stellplätze und für Wohneinheiten > 60 m² zwei Stellplätze
nachzuweisen.
Vorgeschlagen wird nun die Nutzflächen wie folgt anzuheben:
bis 60 m² Nutzfläche: 1
Stellplatz/Wohneinheit
ab 60 m² bis 90 m²: 1,5
Stellplätze/Wohneinheit
ab 90 m² Nutzfläche: 2
Stellplätze/Wohneinheit
Lt. Bay. Landesamt für Statistik (2014) waren insgesamt 12.520 Wohnungen
in Lauf a.d.Pegnitz vorhanden. Davon in Wohngebäuden mit einer Wohnung 4.251
Wohnungen, in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen 1.904 Wohnungen und mit drei
Wohnungen und mehr 6.365 Wohnungen.
Es besteht zwar ein hoher Anteil an Einfamilienhäusern, diese stellen
aber nur 34% aller Wohneinheiten. Der Großteil der Wohnungen (50,8 %) wird über
Mehrfamilienhäuser mit drei Wohnungen und mehr erbracht.
Im sozialen Wohnungsbau könnte der geringere Stellplatzbedarf berücksichtigt
werden, sodass hier ein Stellplatz/Wohneinheit – unabhängig von der Größe der
Wohneinheit- aus Sicht der Verwaltung ausreichend wäre.
Für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnraum wird ein
Stellplatz/Wohneinheit vorgeschlagen. Potenzial für die Schaffung von Wohnraum
liegt auch in bislang ungenutzten Dachgeschossen im gesamten Stadtgebiet.
Positiv ist hier zudem zu bewerten, dass keine weitere Fläche verbraucht wird.
Die Änderung der Stellplatzsatzung erleichtert somit den Ausbau von Wohnraum in
den Dachgeschossen.
§ 3 Abs. 3
Da die Möglichkeit der Aufrundung nicht nur hinsichtlich der Wohnnutzung,
sondern auf jede der in der GaStellV aufgeführten Nutzungsarten übertragen
werden soll, muss dies explizit angeordnet werden. Deshalb wurde der entsprechende
Passus in die Satzung aufgenommen.
Durch die insgesamt verringerte Forderung nach Stellplätzen für Wohnraum lassen sich sowohl der Flächenverbrauch als auch Bau- und Sanierungskosten senken.