Betreff
Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr Tauchersreuth
Vorlage
FB 3/012/2016
Aktenzeichen
091-FB3/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

1.    Auf Grund der derzeitigen Personalsituation der Freiwilligen Feuerwehr Tauchersreuth ist die Sicherstellung der Aufgaben nach dem Bayer. Feuerwehrgesetz nicht mehr gewährleistet. Nachdem auch künftig keine Verbesserung dieser Situation zu erwarten ist, wird die Freiwillige Feuerwehr Tauchersreuth zum 31.12.2016 aufgelöst.

 

2.       Die vorhandene feuerwehrtechnische Ausrüstung wird auf die bestehenden Ortsteilwehren verteilt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem federführenden Kommandanten.

 

 

 

 

Mit Schreiben vom 04.10.2016 hat der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Tauchersreuth mitgeteilt, dass diese sich zum 31.12.2016 auflösen wird, da entsprechend ausreichendes Personal nicht bzw. in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung steht. Eine Verbesserung der derzeitigen Situation sei im Ortsteil Tauchersreuth nicht zu erwarten.

 

Nach dem Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) besteht für Freiwillige Feuerwehren eine sog. „Bestandsgarantie“ (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), solange diese personell in der Lage ist, ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Eine Auflösung durch Beschluss des Stadtrats ist nur dann möglich, wenn der Kommandant – als Leiter der gemeindlichen Einrichtung – zu verstehen gibt, dass das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Personal nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Vor einer Auflösung ist seitens des Stadtrats jedoch zu prüfen, ob eine personelle Verstärkung durch zwangsweise Heranziehung von Gemeindeeinwohnern bzw. durch die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr möglich wäre. Die Anwerbeversuche, die seitens der FFW Tauchersreuth bislang unternommen wurden, schlugen alle fehl. Die Verpflichtung von Bürgern zum Feuerwehrdienst wird seitens der Verwaltung als nicht zielführend erachtet.

 

Der nach einer Auflösung der Feuerwehr Tauchersreuth nach wie vor bestehenden Verpflichtung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten – insbesondere den vorbeugenden Brandschutz und die Hilfe bei Notlagen -  wird dahingehend nachgekommen, dass diese Aufgaben durch andere Ortsteilwehren wahrgenommen werden.