Betreff
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG),
Widmung, Umstufung, EInziehung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Vorlage
FB 4/019/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

Den straßen- und wegerechtlichen Einziehungen und Widmungen in den Punkten 1-5 wird zugestimmt.

 

Die Bestandsverzeichnisse der betroffenen Straßen und Wege sind entsprechend anzulegen bzw. zu berichtigen.

 

Die Absicht der Einziehungen unter Punkt 2 a) und b) sind zunächst 3 Monate im Rathaus zur Einsichtnahme auszulegen.

 

1. Einziehung von öffentlichen Feld- und Waldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Ortsstraßen

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in der öffentlichen Sitzung am 27.01.2015 die Absicht für die Einziehung bzw. Teileinziehung nachfolgend aufgeführter öffentlicher Feld- und Waldwege, beschränkt öffentlicher Wege, sowie Ortsstraßen, beschlossen. Diese Einziehungsabsicht wurde ordnungsgemäß amtlich bekannt gemacht. Einwände gegen die Einziehung wurden während der Auslegungsfrist nicht erhoben, so dass die Einziehung nun vollzogen werden kann. Die Bestandsverzeichnisse sind entsprechend zu ändern.

 

Nachfolgend genannte öffentliche Verkehrswege werden teilweise bzw. vollständig eingezogen:

 

1. „Langwiesenweg“ (Teilstrecke)

 

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Langwiesenweg“ (Blatt 22) wird auf einer Länge von 0,163 km mit den FlNrn. 1342/31 u. 1360/3 jeweils Gemarkung Lauf teilweise eingezogen.

 

2. „Seiboldshofer Kirchenweg“

 

Der beschränkt öffentliche Weg „Seiboldshofer Kirchenweg“ (Blatt 21), FlNr. 1982/0 Gemarkung Lauf, wird auf der gesamten Länge eingezogen.

 

3. „Haimendorfer Weg“

 

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Haimendorfer Weg“ (Blatt 13), FlNr. 997/5 Gemarkung Lauf wird auf der gesamten Länge eingezogen.

 

4. „Nürnberger Straße“

 

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Nürnberger Straße“ (Blatt 484), FlNr. 1379/0 Teilfläche, Gem. Lauf, wird auf gesamter Länge eingezogen.

 

5. „Galgenbühlstraße (Teilstrecke)

 

Die „Galgenbühlstraße“ (Blatt 84) wird mit der FlNr. 1428/2 auf einer Länge von 0,056 km teilweise eingezogen.

 

 

 

 

2. Einziehung eines beschränkt öffentlichen Weges und einer Ortsstraße (Teilstrecke)

 

Die folgenden Straßen und Wege sind in der Natur nicht mehr vorhanden, bzw. haben durch Veränderungen der Grundstücksverhältnisse ihre Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen verloren. Sie sind daher einzuziehen.

 

a) „Fahrweg zu den Kunigundenwiesen“

 

Der beschränkt öffentliche Weg „Fahrweg zu den Kunigundenwiesen“ Blatt 160) FlNr. 1573 Tfl., 1574 Tfl und 1577 Tfl. je Gemarkung Lauf ist nicht mehr vorhanden. Er hat damit seine Verkehrsbedeutung verloren und kann daher eingezogen werden.

 

Die Absicht der Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und 3 Monate zur Einsicht auszulegen.

 

b) „Am Winkelsteig“

 

Die Ortsstraße „Am Winkelsteig“ (Blatt 436), FlNr. 190/0 Gemarkung Wetzendorf wird auf einer Länge von 0,084 km eingezogen. Neuer Endpunkt ist die künftige N/O Ecke von FlNr. 189/0 Gemarkung Wetzendorf.

 

Die Absicht der Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen und 3 Monate zur Einsicht auszulegen.

 

 

3. Widmung von Ortsstraßen

 

Die beiden Flurnummern 1391/44 Gemarkung Lauf und 527/17 Gemarkung Heuchling bilden als Stichweg einen Teil der Heuchlinger Hauptstraße. Dieser erfüllt technisch und optisch die Voraussetzungen einer Ortsstraße. Die Teilstrecke ist deshalb als Bestandteil der Heuchlinger Hauptstraße zur Ortsstraße zu widmen. Die Teilstrecke hat eine Länge von 0,035 km.

 

Das Bestandsverzeichnis für die Heuchlinger Hauptstraße ist um die Flurnummern 1391/44 Gemarkung Lauf und 527/17 Gemarkung Heuchling zu ergänzen und die Länge um die 0,035 km anzupassen. Als Weiterer Endpunkt wird die westliche Grundstücksgrenze von FlNr. 518/0 Gemarkung Heuchling eingetragen.

 

 

4. Änderung einer Widmungsbeschränkung

 

Der sogenannte „Heuchlinger Kirchenweg“ ist als beschränkt öffentlicher Weg (Blatt 18)  bisher durch die Widmungsbeschränkung offiziell nur für Fußgänger freigegeben. Die Praxis zeigt jedoch, dass für die Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen erforderlich ist und bisher auch so praktiziert wird.

 

Die Widmungsbeschränkung wird daher wie folgt geändert:

 

„Nur für Fußgänger sowie Anlieger mit Kraftfahrzeugen bis max. 3, 49 Tonnen“

 

Das Bestandsverzeichnis für den beschränkt öffentlichen Weg „Heuchlinger Kirchenweg“ (Blatt 18) ist entsprechend zu ändern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Widmung eines beschränkt öffentlichen Weges (Rad- und Gehweg)

 

Der Geh- und Radweg entlang der Nessenmühlstraße in Schönberg bis hin zum Sportplatz des FSV Schönberg wird auf den FlNrn. 1079/0, 1080/0, 1085/0 und 1085/10, jeweils Teilflächen der Gemarkung Schönberg  mit einer Länge von 0,738 km als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet.

 

Die Widmung wird auf den Verkehr für Fußgänger und Radfahrer beschränkt.

 

Anfangspunkt: Einmündung gegenüber Schleifweg

Endpunkt: N/W Ecke FlNr. 1085/6 Gemarkung Schönberg