Betreff
Römer'sche Stiftung,
Aufhebung der Stiftung und Verteilung des Stiftungsvermögens
Vorlage
FB 2/019/2016
Aktenzeichen
914/FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Albrecht-Franz-Stiftung mit einem

    Betrag von 20.000 Euro für den laufenden Betrieb zu bedenken.

 

Abstimmung: 6 : 9

Der Beschluss ist damit abgelehnt.

 

 

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Aufhebung des Stiftungszwecks

    und damit die gleichzeitige Auflösung der rechtlich unselbständigen, nichtrechtsfähigen

    Römer’schen Stiftung zum 31.12.2016 zu beschließen.

    Analog des Stifterwillens und in zeitgemäßer Verwendung der Stiftungserträge werden die

    vorhandenen Mittel an die folgenden Einrichtungen verteilt, die sie – ggf. unter Anwen-

    dung ihrer Stiftungsgrundsätze – zu verwenden haben:

 

Ø  Kinderfonds/Weihnachtshilfswerk der Stadt Lauf a.d.Peg. : 20.000 Euro

Ø  Eckert’sche Kindergartenstiftung: 240.000 Euro für das dortige Grundstockvermögen, vorrangig aber zur Darlehenstilgung zu verwenden   

                                                     

Die Verpflichtung zur Grabpflege der Ruhestätten der Stifter verbleibt bei der Stadt Lauf a.d.Peg..

 

Die Stiftung wird damit zum 31.12.2016 aufgelöst; über den Verteilungsbetrag hinausgehendes vorhandenes Vermögen fließt in die allgemeine Rücklage der Stadt Lauf a.d.Peg. (analog Art. 78 und 79 GO).

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung ist einzuholen.

 

Abstimmung: 15 : 0

Mit Beschluss des Stadtrates vom 26.02.2015 wurde zum einen der Verkauf des Gebäudes Marktplatz 45 (Café Geng) in die Wege geleitet (endgültiger Verkaufsbeschluss vom 25.06.2015) sondern auch der Auftrag an die Verwaltung erteilt, eine Auflösung der Stiftung mit dem Ziel einer Zustiftung an andere Einrichtungen zu prüfen.

 

Bei der Römer’schen Stiftung handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Stiftung (fiduziarische Stiftung), die damit als nicht rechtsfähige Stiftung von der Stadt Lauf a.d.Peg. verwaltet wird (innerhalb des städtischen Haushalts, UA 8901).

Sie untersteht somit nicht der behördlichen Stiftungsaufsicht nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz (BayStG) in Verbindung mit den Vorschriften des BGB sondern wird über die Art. 84 und 85 der GO nach den kommunalrechtlichen Regelungen verwaltet.

Unter gewissen Voraussetzungen kann daher der Stiftungszweck einer solchen Stiftung sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar ganz aufgelöst werden; lediglich der entsprechend zu fassende Beschluss bedarf anschließend der rechtsaufsichtlichen Genehmigung (Art. 85 GO).

 

Der Stiftungszweck laut Stiftungsbrief aus dem Jahr 1936 lautet: „Verwendet soll der Ertrag des Vermögens werden alljährlich zu Weihnachten und Ostern, nach Vorschlag der Kirchenverwaltung, für verschämte arme kirchlich gesinnte evangelische Gemeindeglieder, die durch christlichen Wandel und Teilnahme am kirchlichen Leben, durch Besuch des Gottesdienstes und des heiligen Abendmahles ihren kirchlichen Sinn bekunden oder bekundet haben. 1/4 oder 1/5 des Ertrages des Vermögens soll zur Fürsorge für evangelische Kinder von Lauf, die von ihren eigenen Eltern nicht gebührend versorgt oder vernachlässigt sind, verwendet werden, durch Unterbringung in geeigneten Familien oder evangelischen Kinderheimen. Wenn ein junger Mann Theologie studiert, soll für ihn, falls er es bedarf, aus den Erträgnissen des Vermögens für die 4 Jahre seines Hochschulstudiums ein Stipendium von jährlich 500 RM gesichert werden. Dies Stipendium geht allen anderen vorgesehenen Bestimmungen voran. …….Die Ruhestätte der Stifter soll stets würdig gehalten werden.“

 

Der ursprüngliche Wert des o. g. Grundstockvermögens belief sich auf 30.300 Mark (1940) bzw. 20.100 DM (1963) oder 10.280 Euro.

Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) besteht aktuell aus

Ø  dem Verkaufserlös 134.805,05 Euro (in 2015) für das Gebäude „Markplatz 45 in der Stadt Lauf a.d.Peg.,

Ø  einer Sonderrücklage i. H. v. voraussichtlich rd. 128.000 Euro (Stand 31.12.15)

 

Aus den jährlichen Pachterträgen (jeweils ca. 1.500-2.000 Euro) der vergangenen Jahrzehnte wurden im Sinne des Stifterbriefes jährliche Beträge von rd. 1/4 oder 1/5  im Rahmen des Weihnachtshilfswerks der Stadt Lauf a.d.Peg. an betroffene Familien ausgeschüttet.

Die  angelegten Mittel der Sonderrücklage erwirtschafteten in den Jahren immer wieder Zinserträge.

Weitere, im Sinne des Stiftungszwecks mögliche Leistungen, konnten nicht erbracht werden (tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit gem. § 275 BGB).

Auch der überörtliche Prüfungsbericht für die Jahre 2011 bis 2013 empfiehlt aus den genannten Gründen „…ein Konzept zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder ggf. auch Alternativen zur künftigen Vermögensausstattung (Verkauf des Grundstücks und zinsbringende Anlage des Erlöses) zu entwickeln.“

 

Bereits im Jahr 2013 hat die Stadt Lauf a.d.Peg. eine juristische Stellungnahme zu einer möglichen Auflösung der Stiftung angefordert. Mit Schreiben vom 11.06.2013 wird eine Auflösung und Auskehrung des Stiftungsvermögens darin zwar  kritisch gesehen.

Dagegen führt der Kommentar Schreml/Bauer/Westner, KommHausWirtschRBay zu Art. 85 GO aus, dass eine Änderung oder Aufhebung in aller Regel zulässig sein wird, wenn der Zweck mit den Vermögenswerten der Stiftung bzw. deren Erträgen nicht mehr sinnvoll bzw. nachhaltig erfüllt werden kann. Daneben kommt eine Änderung/Auflösung dann in Frage, wenn der Zweck an sich z. B. aufgrund geänderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen oder Wegfall der Aufgabe praktisch nicht mehr erfüllt werden kann: dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Zweck aufgrund der heutigen sozialen Sicherungssysteme nicht mehr greift oder auf eine Berufs- oder Personengruppe gerichtet ist, die in der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestehenden Form heute nicht mehr existiert.

 

Diese Kriterien treffen hier zu, vergleicht man den oben ausgeführten Stiftungszweck mit den heutigen vorhandenen sozialen und gesellschaftlichen Strukturen.

 

Ausdrücklich ist aber allen gesetzlichen Regelungen und Kommentierungen gemeinsam, dass der ursprüngliche Stifterwille/Stiftungszweck so nahe wie möglich beibehalten werden sollte. D. h. vorhandenes Vermögen einer nichtrechtsfähigen Stiftung, das lt. Gemeindeordnung bei Aufhebung der verwaltenden Kommune zufällt, sollte von dieser in diesem Sinne aufgeteilt/verteilt werden.

 

Innerhalb der Stadtverwaltung und im Stadtbereich selbst liegen mehrere Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Verwendung des vorhandenen Stiftungsvermögens im Sinne des ursprünglichen Stifterwillens vor, die nachfolgend aufgezeigt werden:

 

Ø  Kinderfonds/Weihnachtshilfswerk der Stadt Lauf a.d.Peg. (UA 4781 und 4787)

Ø  Städtische Kindertagesstätten

Ø  Eckert’sche Kindergartenstiftung

Ø  Summer’sche Kulturstiftung

Ø  Spitalstiftung St. Leonhard/ Hermann-Kessler-Stift

Ø  Albrecht-Franz-Stiftung

 

Hierdurch wird der Stiftungszweck in zeitgemäßer Form, nämlich die Betreuung und Pflege „bedürftiger“ Kinder, Jugendlicher und Senioren in dafür vorhandenen Einrichtungen und deren Unterstützung auch in kultureller Hinsicht erfüllt.

 

In Frage käme daher wohl eine Ausschüttung des vorhandenen Vermögens (Geldmittel) als Zuwendung im Sinne der Stiftungssatzungen an die o. g. Einrichtungen unter der Voraussetzung, es für den entsprechenden (Stiftungs-) Zweck zu verwenden. Auch ein Zufluss der Zuwendung in etwaiges Stiftungs-Grundstockvermögen (Zustiftung) wäre denkbar. Die Stadt Lauf a.d.Peg. bleibt verpflichtet, das Stiftergrab zu pflegen.

 

Der Vorschlag der Verwaltung zur Verteilung der Mittel fand im Verwaltungsausschuss keine Zustimmung. Vielmehr wurde eingehend diskutiert, welche Institutionen überhaupt bedacht werden sollten. Es wurden dementsprechend zwei Emfpehlungsbeschlüsse gefasst.