Betreff
Steuerpflicht der Stadt Lauf a.d. Pegnitz, Änderungen im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG
Informationsvortrag von Herrn Käsbohrer und anschlie ßende Beschlussfassung
Vorlage
FB 2/012/2016
Aktenzeichen
926/FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

a) Referat H. Käsbohrer: Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen UStG

 

b) Optierungsmöglichkeit bei Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz; Optionsbeschluss

 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die bisherige Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben und durch den neuen § 2 b UStG ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts, also auch der Stadt Lauf a.d.Peg., neu geregelt wird. Grund für die Neuregelung ist die fehlende Übereinstimmung des bisherigen Umsatzsteuerrechts mit den Regelungen des europäischen Umsatzsteuerrechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL).

Dieser Systemwechsel hat einschneidende Konsequenzen für die Stadt Lauf a.d.Peg., die bislang kein umsatzsteuerlicher Unternehmer war, solange sie hoheitlich (z. B. bei der Straßenreinigung oder der Abwasserbeseitigung) oder vermögensverwaltend (z. B. bei der Gebäudebewirtschaftung) und nicht wirtschaftlich tätig war.

Eine Ausnahme galt bislang schon für die sog. Betriebe gewerblicher Art, deren Wesenskennzeichen u. a. eine unternehmerische Tätigkeit mit Einkommenserzielungsabsicht ist  und die in der Stadt Lauf a.d.Peg. bisher z. B. die Parkhäuser, das Freibad  und auch unser Blockheizkraftwerk und den Stadtwald betreffen. Dort erfolgen schon immer Rechnungsstellungen mit Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Weitere, neue Bereiche (z. B. Personalgestellungen, Verkauf Ausweise, Stammbücher, Museumsshop, Parkraumbewirtschafung, Schulmensa, Vermietung, Verpachtung) konnten bisher noch nicht vollumfänglich überprüft werden.

 

Der Gesetzgeber stellt im neuen § 2 b UStG für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nun nicht mehr auf die Arten der Tätigkeit und deren Entgeltlichkeit ab, sondern darauf, ob die Tätigkeit der Kommune zu Wettbewerbsverzerrungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen führt. Dadurch droht den Kommunen eine Verteuerung ihrer bisher von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen (um den gesetzlichen Steuersatz von 19 v. H.) mit Folgen für den Nutzer (Bürger), der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Auf der anderen Seite besteht neu die Möglichkeit insbesondere im vermögensverwaltenden Bereich verstärkt den Vorsteuerabzug geltend machen zu können mit der Folge der günstigeren Investitionskosten (Minus 19 v. H.).

 

Der § 2 b UStG ist am 01.01.2016 in Kraft getreten und bietet bis 31.12.2016 die Möglichkeit für eine Übergangsfrist von 4 Jahren (d.h. bis Ende 2020) weiterhin das bisherige Recht zu optieren; dazu ist ein entsprechender Antrag an das Finanzamt erforderlich, über den Beschluss zu fassen ist.

 

Ob und welche Lösung seitens der Stadt Lauf a.d.Peg. optiert werden sollte (Vor- und Nachteile), lässt sich nur nach umfassender Prüfung aller vertraglichen und sonstigen Leistungsaustausche ermitteln, die in jedweder Gestaltungsform im gesamten Rathaus einschl. der Einrichtungen denkbar sind. Aus der bisherigen Umsatzsteuerpflicht der bestehenden Betriebe gewerblicher Art allein ist aber eine endgültige Optionsentscheidung bis Ende des Jahres nicht vollumfänglich  und nachvollziehbar darzustellen, so dass in jedem Fall die Option des Übergangszeitraumes bis 2020 gezogen werden muss.

Zur Optionsregelung sind folgende Punkte zu beachten:

- nur für sämtliche Tätigkeiten der Stadt Lauf a.d.Peg.

- keine Abgabe durch einzelne Organisationseinheiten oder Einrichtungen der jPdöR

  zulässig

- Abgabe muss durch den gesetzlichen Vertreter (Erster Bürgermeister) mittels Beschluss

  erfolgen

- es ist keine spezielle Form notwendig, jedoch muss sich aus der Erklärung hinreichend

  deutlich ergeben, dass die jPdöR den § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.15 geltenden Fas-

  sung für sämtliche nach dem 31.12.16 und vor dem 01.01.21 ausgeführten Leistungen wei-

  terhin anwendet

- Abgabe gegenüber FA bis spätestens 31.12.2016

- Widerruf mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres möglich

- neu gegründete jPdöR kann nicht optieren

 

Der mit dieser Überprüfungsarbeit verbundene Aufwand trifft zwar in erster Linie die Kämmerei, jedoch sind alle Organisationseinheiten der Stadtverwaltung mit zu unterrichten und einzubeziehen; erst die abschließende Beurteilung wird dann zentral in der Kämmerei erfolgen können, sobald bekannt ist, welche vertraglichen und sonstigen Gestaltungsformen den Wettbewerb verzerren könnten.

Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich zum frühestmöglichen Termin – spätestens zum Haushalt 2017/Stellenplan – einen weiteren Mitarbeiter in der Kämmerei einzustellen, der bei Vor- und Ausbildung kaufmännischen und steuerrechtlichen Schwerpunkt haben sollte. Zusammen mit den bereits jetzt zu erledigenden Aufgaben im Bereich des Steuerrechts (USt-Erklärungen, Körperschafts- und Ertragssteuererklärungen, die aktuell noch vom BKPV begleitet werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer Vollzeitstelle (vgl. Stellenbeschreibung, da mit dem derzeitigen Personalstand in der Kämmerei dies nicht leistbar ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadt Lauf a.d.Peg. als juristische Person des öffentlichen Rechts wendet § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.Dezember 2016 und vor dem 01.Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin an. Die entsprechende Erklärung/Antrag gegenüber dem Finanzamt ist fristgerecht abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

 

2. Für die anstehenden Arbeiten zur Prüfung und Umsetzung der neuen Mehrwertsteuersystemrichtlinie/neues Umsatzsteuerrecht wird in der Finanzverwaltung ab dem Haushaltsjahr 2017 eine weitere Vollzeitstelle vorerst in Entgeltgruppe 9 TVÖD geschaffen. Die notwendige Stellenausschreibung ist rechtzeitig zu veranlassen.