Betreff
Markt Schnaittach - 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 "Westlich der autobahn A9 und Nördlich der Staatsstraße 2236 (Neu) - Autohof", Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V. m. § 13 BauGB, Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB sowie der sowie Gemeinden gem. § 2 (2) BauGB i.V. m. § 4 (2) BauGBzum Entwurf
Vorlage
FB 5/019/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

Die 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Nr. 26 „Westlich der BAB A9 und nördlich der Staatsstraße 2236“ wird zur Kenntnis genommen.

 

Belange oder Planungen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz werden von der Aufstellung nicht berührt. Einwendungen werden nicht erhoben.

 

Lage des Bebauungsplans Nr. 26 der Gemeinde Schnaittach

 

 

BayernAtlas

 

Geltungsbereich der 3. Änderung

Der Geltungsbereich des Tekturplans umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m².

Der Markt Schnaittach führt in der Begründung zum Tekturplanentwurf Folgendes an:

 

„Im Bebauungsplan wurden entsprechend der damaligen Begründung gewerbliche Nutzflächen mit dem Ziel festgesetzt, auf dem Areal in kompakter Form eine Tankstelle mit Serviceeinrichtungen, eine Werkstatt, ein Hotel und ein Schnellrestaurant zu errichten. Der Bebauungsplan Nr. 26 trat am 22.12.2000 in Kraft.

Aus den Planungen konnten bis zum heutigen Tage nur die Tank- und Rastanlage im östlichen Teil des Planungsgebietes realisiert werden. Weder Werkstatt, noch Hotel und Schnellrestaurant oder anderweitig zulässige Nutzungen konnten bis zum heutigen Tage entsprechend umgesetzt werden.

Versuche durch die privaten Grundstückseigentümer und potentiellen Investoren, die verbleibenden Flächen entsprechend der Vorgaben der bestehenden Bauleitplanung zu entwickeln, waren nicht erfolgreich. Dies ist auch auf die geänderten Rahmenbedingungen, wie Flächenansprüche und Nutzungskonzepte für entsprechende Gewerbetriebe an Autobahnen, zurückzuführen.“

 

Im Gewerbegebiet 3 (G3) sollen Folgende Nutzungen zulässig werden:

 

  • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
  • Geschäfts-, Büro. und Verwaltungsgebäude
  • Anlagen für sportliche Zwecke
  • Anlagen für sportliche Zwecke (Fitness)
  • Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis max. 600 m² (Netto)
  • Kinderspielplatz
  • Tankstellen mit der Zweckbestimmung „Elektrotankstelle"
  • Vergnügungsstätten
  • Gaststätten, Restaurants

 

Nicht zulässig sind

 

  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
  • Handelsbetrieben mit "Ortsmittenrelevanten Sortimenten" entsprechend der Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts des Markts Schnaittach
  • Vergnügungsstätten mit erotischen Darbietungen und/oder Veranstaltungen sowie Bordelle und Gewerbebetriebe mit bordellartigen Nutzungen

 

Im Gewerbegebiet 4 (G4) sollen zulässig werden:

 

  • Gewerbebetriebe mit den Nutzungen:

-       Gaststätten, Restaurants

-       Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis max. 200 m² (Netto).

  • Anlagen für sportliche Zwecke (Fitness)
  • Kinderspielplatz
  • Tankstellen mit der Zweckbestimmung „Elektrotankstelle".
  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude

 

Nicht zulässig sind:

 

  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
  • Vergnügungsstätten
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

 

  • Gewerbebetriebe, soweit nicht unter den zulässigen Nutzungen dargestellt, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
  • Handelsbetrieben mit "Ortsmittenrelevanten Sortimenten" entsprechend der Sortimentsliste des Einzelhandelskonzepts des Markts Schnaittach

 

 

 

Belange oder Planungen der Stadt Lauf werden von den Änderungen nicht berührt.

 

Die Verwaltung empfiehlt keine Einwände gegen die Planung zu erheben.