Betreff
Erlass einer Sondernutzungssatzung und Erlass einer Sondernutzungsgebührensatzung
Vorlage
FB 5/093/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass einer:

 

„Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung – SNS)“

und einer

 

„Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)“

 

wird beschlossen.

 

Die Satzungen sind als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

Anlagen:

Erläuterungen

Sondernutzungssatzung

Sondernutzungsgebührensatzung

Gebührentabelle

 

Die Stadtverwaltung hat bisher die ausgeübten Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen lediglich über eine Sondernutzungsgebührensatzung abgewickelt. Diese Satzung aus dem Jahr 1976, zuletzt geändert am 21.12.2001 bedurfte der Überarbeitung und Aktualisierung. Zudem soll eine Sondernutzungssatzung neu erlassen werden, in der grundlegende Regelungen für Sondernutzungen im Stadtgebiet festgelegt werden. Eine Sondernutzungssatzung hat es bisher in Lauf noch nicht gegeben.

 

Wie erwähnt werden in der Sondernutzungssatzung grundlegende Festsetzungen für Sondernutzungen im Stadtgebiet festgelegt. Hierzu gehören die Begriffsbestimmungen, die Beschreibung des Gemeingebrauchs und was Sondernutzungen sind. Ebenso werden die erlaubnisfreien Sondernutzungen und Versagungsgründe für nicht gewünschte Sondernutzungen festgelegt. Nicht gewünschte Sondernutzungen sind nach den Vorstellungen der Verwaltung u.a. das Betteln auf öffentlichen Straßen und das Aufstellen sog. „Werbefahnen“.

Die Sondernutzungssatzung ist bewehrt. Dies bedeutet, dass gem. § 16 der Satzung Geldbußen bei Verstößen gegen die Satzung verhängt werden können. Dies betrifft in letzter Zeit gerade im Innenstandbereich verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe, die trotz mehrfacher Aufforderung z.B. regelmäßig Gehflächen verstellen.

 

Sondernutzungsgebührensatzung

 

Die bisher bestehende Sondernutzungsgebührensatzung wurde im Textteil der neuen Sondernutzungssatzung angepasst. Wie bisher auch bleiben verschiedene Sondernutzungen gebührenfrei (z.B. Umzüge, Infostände oder Veranstaltungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck beinhalten, Wahlwerbung u.s.w.). Insgesamt bleibt dieser Textteil im Inhalt der bisherigen Sondernutzungsgebührensatzung gleich.

 

Änderungen gibt es jedoch in der Anlage 1, dem Gebührenverzeichnis. Verschiedene Gebührentarife (z.B. Dunggruben, Abortgruben oder Hebebühnen) wurden aus dem Verzeichnis herausgenommen, weil sie nicht mehr aktuell sind.

Neu aufgenommen in das Gebührenverzeichnis wurden

 

-          Mobile Werbetafeln (sog. Kundenfänger oder Bockständer)

-          Warenauslagen

-          Informationsstände zur gewerblichen Werbung und Information

-          Werbeschilder

-          Postablagerungskästen oder Zeitungsablagekästen

-          Plakatwerbung für gewerbliche Zwecke

-          Sondernutzungen, die nicht in vorstehender Gebührenliste aufgeführt sind.

Die einzelnen Gebührentarife sind dem angefügten Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

 

Der Einzelhandelsverband sieht in seiner Stellungnahme zur neuen Sondernutzungssatzung und Sondernutzungsgebührensatzung vom 26.10.2015 keine Regelungen, die den Einzelhandel zu stark einschränken würde. Lediglich die Sondernutzungsgebühr für die sog. „Bockständer“ erscheint dem Verband zu hoch(Verwaltungsvorschlag 60,00 €/Jahr). Er würde deshalb einen Betrag von 25,00 €/Jahr vorschlagen. Der Gebührenvorschlag der Verwaltung wurde deshalb mit 60,00 € festgesetzt, da dieser Betrag die Vielzahl dieser Ständer, die teilweise auch den Verkehrsraum beeinträchtigen, doch verringern könnte.

 

Eine wesentliche Änderung erfährt auch die Sondernutzungsgebühr für die Außenbewirtung. Diese wurde bisher als Saisongebühr (April – Oktober) abgerechnet. Da sich aber mittlerweile eingebürgert hat, dass bestimmte Gastronomiebetriebe ganzjährig eine Außenbestuhlung stehen haben, möchte die Verwaltung auf eine monatliche Gebühr umstellen. Damit könnten die einzelnen Betriebe individueller und gerechter abgerechnet werden.

 

Die finanziellen Auswirkungen der Satzung auf den Haushalt der Stadt Lauf lassen sich erst nach Ablauf eines Jahres beziffern. Es ist nicht vorhersehbar, inwieweit die Erlaubnisnehmer ihr Verhalten an die neu Satzung anpassen.

 

Die Satzungen sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten.

 

Die Verwaltung bittet den Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss dem Stadtrat den Erlass der Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebührensatzung zu empfehlen.