Betreff
Umbenennung der Straße "Ottensooser Weg" in "Albert-Büttner-Straße"
Vorlage
FB 4/035/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Ortsstraße „Ottensooser Weg“ wird in „Albert-Büttner-Straße“ umbenannt.

 

Die Umbenennung erfolgt in der Hauptsache im Hinblick auf eine bessere Orientierung und um die Gefahr einer Verwechslung in Notfällen zu vermeiden. .

 

 

 

Der geschäftsführende Gesellschafter der ABL Sursum GmbH & Co. KG, Herr Dr. Stefan Schlutius, hat sich in einem Schreiben an Herrn Bürgermeister Bisping gewandt, in dem er darum bittet, die Straße „Ottensooser Weg“ in „Albert-Büttner-Straße“ umzubenennen.

 

Die Firma ABL Sursum ist ein international ausgerichtetes Familienunternehmen mit dem Sitz in Lauf a.d. Pegnitz. Der Firmengründer war Albert Büttner, welcher im Jahr 1925 den SCHUKO-Stecker entwickelt hat. SCHUKO wurde zur Norm und ist heute das meistverkaufte Steckverbindungssystem weltweit.

 

Mit dem neuen Produktbereich „eMobility“ ist ABL Sursum in einen internationalen Zukunftsmarkt eingestiegen und weltweiter Partner von namhaften Automobilherstellern für sogenannte „Wallboxen“. Mit einer neu entwickelten Ladesäule konnte ABL Sursum die Ausschreibung zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur in Nordbayern gewinnen.

 

Alle Produkte der Firma werden in Lauf entwickelt und produziert und schaffen damit rund 330 hochqualifizierte Arbeitsplätze.

 

Von der Umbenennung des Ottensooser Weges in Albert-Büttner-Straße würde abgesehen von den eigenen Liegenschaften der ABL Sursum lediglich 1 Privatanwesen betroffen sein.

Die Eigentümerin wurde über die geplante Umbenennung informiert und hat sich in einem Schreiben an uns grundsätzlich dagegen ausgesprochen, mit der Begründung, dass dies für sie einen erheblichen Aufwand im privaten wie im öffentlichen Bereich bedeuten würde.

 

Eine Anhörung der Anwohner vor der Entscheidung über die Umbenennung ist zwar rechtlich nicht erforderlich, da es sich bei dem Vorgang um eine Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz handelt. Allerdings haben die Anwohner einer Straße ein subjektives Recht darauf, dass die Stadt bei der Namensänderung ihre Interessen mit abwägt. Das bedeutet, dass die Stadt bei der Entscheidung, den Straßennamen zu ändern, die gegen eine Änderung sprechenden Interessen der Anwohner zu berücksichtigen hat.

 

 

 

 

Bei der Entscheidung über „Ob“ und „Wie“ von Straßenbenennungen wird den Gemeinden ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Eine Benennung (oder Umbenennung) muss aber dem Zweck  gerecht werden und eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeinde-/Stadtgebiet gewährleisten.

 

Vor allem für den effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei ist eine sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen unabdingbar.

 

Im vorliegenden Fall gibt es neben der Straße „Ottensooser Weg“ auch noch die Straße „Ottensooser Straße“. Eine Verwechslung der beiden Straßennamen kann im Notfall nicht vollständig ausgeschlossen werden, zumal die beiden Straßenzüge auch noch parallel verlaufen. Eine Umbenennung des „Ottensooser Weges“ würde sicherlich diese Gefahr ausschließen.

 

In diesem Fall ist das Allgemeinwohl höher zu bewerten als die persönlichen Nachteile eines einzelnen Anwohners. 

 

Aus diesem Grund unterbreitet die Verwaltung dem Stadtrat folgenden