Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neue Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019, welche Bestandteil der Sitzungsunterlage ist
M I T Einberechnung der vollen Unterdeckung aus dem
Nachkalkulationszeitraum
der Jahre 2012 bis
2015
zu beschließen und der Maßgabe zuzustimmen, dass diese Satzung nicht am Tag nach der Bekanntmachung, sondern zum 01.01.2016 in Kraft tritt.
- M I T
Einberechnung der vollen Unterdeckung aus den Jahren 2012 bis 2015 –
Die derzeitige
Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
(Bestattungsgebührensatzung) wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 29.
September 2011 beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft.
Es handelt sich
hierbei um die ersten komplett kalkulierten Friedhofsgebühren.
Die Grabgebühren
wurden gestaffelt, d.h. jährlich erhöht, und bis Ende des Jahres 2015
kalkuliert und festgesetzt. Somit muss nun ab dem 1. Januar 2016 eine neue
Bestattungsgebührensatzung in Kraft treten. Die Gebühren wurden daher nach aktuellem
Datenstand neu kalkuliert.
Bei der
Gebührenbemessung wurde wieder ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gewählt,
um gleichbleibende Gebühren über einen längeren Zeitraum zu haben.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen für
die Neukalkulation sowohl im öffentlichen als auch nichtöffentlichen Teil
(Kalkulationsvarianten) des Ratsinformationssystems den Mitgliedern des
Ausschusses bzw. des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden!
Nach Artikel 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen von
einrichtungsbezogenen Abgaben wie dem Friedhofswesen kostendeckend sein.
Prinzipiell bleibt in
Bezug auf die Gebührenkalkulation anzumerken, dass es sich immer um eine
Prognose in die Zukunft handelt. Es besteht sowohl eine Ungewissheit
hinsichtlich der Kostenentwicklung, als auch bei der Einnahmeentwicklung.
Bei einer Prognose in
die Zukunft gibt es für die Gemeinden immer einen gewissen Spielraum, wobei die
tatsächliche Entwicklung in der Vergangenheit bei der Neukalkulation
herangezogen werden soll.
In diesem Sinne
wurden die tatsächlichen Ausgaben der Jahre 2012 bis 2015 (Anlagen 1 bis 4)
zusammengestellt.
Die Auswertung ergibt
durchschnittliche jährliche Ausgaben in Höhe von 421.185,64 Euro.
Die
durchschnittlichen jährlichen Einnahmen desselben Zeitraums belaufen sich auf
327.364,59 Euro.
Rechnerisch ergibt
sich daraus ein Verlust in Höhe von 93.821,05 Euro.
In seiner Sitzung vom
29.09.2011 beschloss der Stadtrat entgegen der Beschlussempfehlung der
Verwaltung eine Staffelung der Grabnutzungsgebühren mit einer jährlichen
Erhöhung. Somit wurden die Gebühren nicht bedarfsgerecht festgesetzt. Dies
wurde vom Kommunalen Prüfungsverband im Rahmen der allgemeinen Prüfung im Jahre
2014 bemängelt.
Durch die
schrittweise Erhöhung der Grabgebühren wurden erst im letzten Jahr des
Kalkulationszeitraums (also 2015) die kalkulierten Gebühren erreicht. Der
dadurch entstandene Verlust beträgt 69.570,50 €.
Wären die Gebühren
gemäß dem Beschlussvorschlag der Verwaltung bereits ab dem Jahre 2012
bedarfsgerecht angehoben worden, so hätte sich ein Deckungsgrad von 94,24%
ergeben.
Tatsächlich wurden
mit den festgesetzten Gebühren nur 77,72% erreicht.
Der Kommunale
Prüfungsverband bemängelte außerdem die allgemeine Abrechnung der Verwaltungskosten.
Die von der Finanzverwaltung für das Jahr 2016 ermittelten Verwaltungskosten
für den Bereich des Bestattungswesens liegen 36.548,57 Euro über dem Betrag,
der für das Jahr 2015 veranschlagt wurde. Diese Mehrkosten schlagen sich auf
allen Kostenstellen nieder und führen zu erheblichen Mehraufwendungen, welche
in dieser Kalkulation bereits berücksichtigt wurden.
Da für die künftigen
Haushaltsjahre (2016 bis 2019) noch keine konkreten Haushaltsansätze
feststehen, wird zur Kalkulation auf die Finanzplanungszahlen zum Haushalt 2015
zurückgegriffen. Hierbei wird eine jährliche Ausgabensteigerung von 2% für
Sachkosten sowie 2,5% für Personalkosten (gemäß der Festlegung bei den
aktuellen Haushaltsberatungen) berücksichtigt.
Für den angesetzten
Zeitraum sind folgende Ausgaben schon jetzt vorauszusehen:
~ Neubau einer Urnenwand im Friedhof Lauf (im
Jahr 2015) 20.000,-
Euro
~ Neuanschaffung eines Friedhofsfahrzeugs (im
Jahr 2015) 42.000,- Euro
~ Neubau einer Urnenwand im Friedhof Heuchling
(im Jahr 2017) 30.000,- Euro
Diese wurden über die
kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) entsprechend eingerechnet.
Damit ergeben sich
für die Jahre 2016 bis einschließlich
2019 (Anlagen 5 bis 8) durchschnittliche Ausgaben von 460.299,24 Euro. Hinzu
kommen die Verluste in Höhe von 93.821,05 Euro. Dies ergibt einen Wert von
554.120,29.
Dieser wurde
entsprechend ihres Anfalls auf folgende Kostenstellen verteilt:
gemäß Anlage + anteilig Verlust (%) = Gesamt
Kostenstelle 1 =
Pflegekosten der Friedhöfe 250.797,81 €
+ 51.113,71 € (54,48%) =
301.911,52 €
Kostenstelle 2 =
Beisetzungen und Umbettungen 118.368,99 € +
24.121,39 € (25,71%) = 142.490,38 €
Kostenstelle 3 =
Aussegnungshallen 70.831,45 € +
14.439,06 € (15,39%) = 85.270,51 €
Kostenstelle 4 =
Verwaltung 20.300,99 € +
4.146,89 € ( 4,42%)
= 24.447,88 €
Die auf diesen Zahlen
basierende Kalkulation wird auf 100%iger Kostendeckung durchgeführt.
Gebührenermittlung
für Erdgräber
Die Grundlage hierfür
ist der unter Kostenstelle 1 „Pflegekosten der Friedhöfe“ ermittelte Betrag von
301.911,52 Euro.
Dieser wird im
Verhältnis 80 : 20 auf Erdgräber und
Urnennischen verteilt.
Auf die
Erdgrabstätten entfällt somit ein Betrag von 241.529,22 Euro, der über die
Grabnutzungsgebühren finanziert werden muss.
Die weitere
Berechnung erfolgt über die Äquivalenzziffernmethode. Dabei wird zunächst die
Größe der einzelnen Grabarten (festgelegt in der Bestattungssatzung)
entsprechend ins Verhältnis gesetzt:
~ Einfamiliengrab 2m
lang x
0,90m breit = 1,80m²
= Äquivalenzziffer 1,00
~ Doppelfamiliengrab 2m lang x
1,80m breit = 3,60m²
= Äquivalenzziffer 2,00
~ Reihengrab
für Erwachsene 2m lang x
0,90m breit = 1,80m²
= Äquivalenzziffer 1,00
~ Reihengrab für Kinder 1m lang x
0,75m breit = 0,75m²
= Äquivalenzziffer 0,42
~ Urnengrab 1m lang x
1,00m breit = 1,00m²
= Äquivalenzziffer 0,55
Im zweiten Schritt
wurde festgestellt, wie oft die einzelnen Grabarten für Bestattungen gewählt
wurden (Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014). Diese Fallanzahl wird mit der
Äquivalenzziffer (ÄZ) der entsprechenden Grabart multipliziert, und die daraus
resultierenden Zahlen miteinander addiert:
~ Bestattungen im Einfamiliengrab Anzahl: 64
x ÄZ 1,00 =
64,00
~ Bestattungen im Doppelfamiliengrab Anzahl: 75
x ÄZ 2,00 =
150,00
~ Bestattungen im Reihengrab für Erwachsene Anzahl: 1,5
x ÄZ 1,00 = 1,50
~ Bestattungen im Reihengrab für Kinder
Anzahl: 1,5 x ÄZ
0,42 = 1,92
~ Bestattungen im Urnengrab Anzahl: 27
x ÄZ 0,55 = 14,85
Ergibt
als Summe 232,27.
Nun werden die oben
ermittelten Gesamtkosten von 241.529,22 Euro durch die Zahl 232,27 geteilt.
Das Ergebnis von
1.039,86 Euro entspricht den Kosten für ein Grab mit der Äquivalenzziffer 1,00
auf die Dauer von 20 Jahren (Laufzeit bei Ersterwerb). Dies entspricht für ein
Jahr 51,99 Euro.
Seit dem Jahr 2015
wird die jährlich verpflichtend durchzuführende Standfestigkeitsprüfung der
Grabmäler durch einen beauftragten Sachverständigen durchgeführt. Pro geprüftem
Grabmal entstehen Kosten in Höhe von -,58 Euro.
Diese werden zusätzlich zum oben errechneten Jahresbetrag addiert.
Aufgerundet auf volle
Euro werden somit 53,00 Euro für die Berechnung der neuen Jahresgebühren
herangezogen. Somit ergibt sich wie folgt:
~ Einfamiliengrab 53,-
Euro pro Jahr (in 2015: 39,-
Euro)
~ Doppelfamiliengrab 108,- Euro pro Jahr
(in 2015: 78,- Euro)
~ Reihengrab für Erwachsene 53,-
Euro pro Jahr (in 2015: 20,-
Euro)
~ Reihengrab für Kinder 25,50
Euro pro Jahr (in 2015: 16,- Euro)
~ Urnengrab 29,- Euro pro Jahr (in 2015: 21,- Euro)
Da es sich bei den
Reihengräbern für Erwachsene bewusst um eine kostengünstige Alternative zum
Einfamiliengrab handeln soll wird hierfür vorgeschlagen, die Jahresgebühr auf
30,- Euro festzusetzen. Bei einer Fallzahl von <1 pro Jahr schlägt sich dies
auf die Erreichung der Kostendeckung nicht spürbar nieder.
Gebührenermittlung
für Urnennischen
Entsprechend der
vorgenommenen Aufteilung von 20% der Kostenstelle 1 „Pflegekosten der
Friedhöfe“ entfallen Kosten in Höhe von 60.382,30 Euro auf die Urnennischen,
die über die Grabnutzungsgebühren finanziert werden müssen.
Hinzu kommen die
kalkulatorischen Kosten für die Urnenwände. Diese betragen im Durchschnitt der
Jahre 2016 bis 2019
9.242,50 Euro.
Somit ergibt sich
eine Gesamtsumme von 69.624,80 Euro.
Diese Summe wird
durch die durchschnittliche Anzahl der Neuerwerbungen in den Jahren 2011 bis
2014 (= 42) geteilt.
Das Ergebnis beträgt 1.657,73 Euro für die Dauer von 20 Jahren
(Laufzeit bei Ersterwerb).
Pro Jahr ergeben sich
somit 82,89 Euro, aufgerundet auf volle Euro also 83,- Euro (in 2015: 50,- Euro).
Gebührenermittlung
für Baum-/Naturbestattungsplätze
Für die neue Bestattungsart
der Baum-/Naturbestattung liegen keine konkreten Zahlen aus der Vergangenheit
vor.
Diese
Bestattungsformen werden zum größten Teil auf bisher ungenutzten Flächen des
Friedhofsgeländes stattfinden. Hierfür sind ein paar Bäume zu ersetzen, sowie
Hecken zur Abgrenzung der neuen Abteilungen zu pflanzen. Die ermittelten Kosten
für die Umgestaltungen einer Abteilung für Baumbestattungen und einer Abteilung
für Naturbestattungen liegen bei 32.000,- Euro.
Für die
vorübergehende Abdeckung eines Baumbestattungsplatzes mit einer unbeschrifteten
Bodenplatte müssen stets fünf Platten vorgehalten werden. Die
Anschaffungskosten hierfür belaufen sich auf 251,10 Euro.
Es wird erwartet,
dass pro Jahr durchschnittlich 30 Baumbestattungsplätze erworben werden.
Umgelegt ergeben sich
somit Kosten von 1.075,37 Euro pro Fall.
Hinzu kommen die
Kosten für die Bereitstellung der Bodenplatten für die dauerhafte Kennzeichnung
der Grabstellen in Höhe von 50,22 Euro pro Grabstelle.
Somit ergeben sich
pro Fall 1.125,26 Euro.
Da es sich bei den
Baum-/Naturbestattungen um eine komplett neue Art der Urnenbeisetzung handelt,
sind außerdem für die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht absehbare
Eventualitäten zu berücksichtigen.
Angelehnt an die
Gebühren der umliegenden Gemeinden für vergleichbare Beisetzungsformen schlägt
die Friedhofsverwaltung daher die Festsetzung der Gebühren mit 1.200,- Euro für die Dauer von 20 Jahren Laufzeit
vor.
Pro Jahr ergeben sich
somit 60,- Euro.
Gebühren für
Bestattungen und Umbettungen
Die hierfür anfallenden
Kosten ergeben sich aus der Kostenstelle 2 „Beisetzungen und Umbettungen“ und
betragen
142.490,38 Euro.
Hiervon sind die
aufgrund vertraglicher Regelung erbrachten Dienstleistungen des
Erfüllungsgehilfen in Abzug zu bringen. Diese betragen im Durchschnitt jährlich
48.095,60 Euro, und werden von der Stadt über die Gebührenbescheide mit der
Position „Bestattungskosten Grundgebühr“ erhoben, und vertragsgemäß an den
Erfüllungsgehilfen ausbezahlt.
Außerdem sind die
kalkulatorischen Kosten für die Urnenwände in Höhe von 9.242,50 Euro
abzusetzen. Dieser Betrag wurde zwar bei der Kostenstelle 2 „Beisetzungen und
Umbettungen“ erfasst, ist allerdings bereits in den Gebühren für Urnennischen
eingerechnet.
Somit ergeben sich
echte ansatzfähige Kosten von 85.152,28 Euro.
Die Kostendeckung
erfolgt in erster Linie über die Pauschalbeträge bei Bestattungen (§7 Absatz
1), sowie über die Beisetzung/Ausgrabung von Urnen (§9 Absatz 1).
In den Jahren 2011
bis 2014 fanden durchschnittlich 95 Beisetzungen/Entnahmen von Urnen in
Urnennischen statt, sowie Beisetzungen/Entnahmen von 92 Urnen in Erdgräbern
(Urnen- und Familiengräber). Die momentanen Gebühren liegen für Urnennischen
bei 33,- Euro, bei Erdgräbern bei 49,- Euro.
Somit ergeben sich
durchschnittliche Einnahmen von 7.643,- Euro pro Jahr.
Unter
Berücksichtigung der vom Friedhofswärter hierauf verwendeten Arbeitszeit, in
Relation zu den Personalkosten, sind diese Gebühren durchaus realistisch.
Die nun noch
verbleibenden Kosten von 77.509,28 Euro sind über die Pauschalbeträge der
Bestattungskosten abzudecken.
Im Schnitt der
vergangenen vier Jahre wurden 27 Erdbestattungen bei 1,80m Tiefe durchgeführt.
Nach derzeitigem
Stand kostet eine Erdbestattung bei 1,80m Tiefe 1.076,- Euro.
In diesem Betrag sind
enthalten:
~ Kosten für Ausschachten und Verfüllen des
Grabes (Erfüllungsgehilfe) 446,25
Euro
~ Benutzung der Trauerhalle (Abrechnung über
Kostenstelle 3) 285,00
Euro
Somit verbleiben für
alle weiteren städtischen Leistungen noch 344,75 Euro.
Multipliziert mit der
durchschnittlichen Fallzahl von 27 ergeben sich für die Kostenstelle 2 Gebühren
von 9.308,25 Euro.
Analog hierzu gilt
für die Erdbestattungen auf 2,40m Tiefe:
~ aktuelle Gebühren = 1.167,-- Euro
~ abzüglich Kosten Erfüllungsgehilfe 529,55 Euro
~ abzüglich Benutzung der Trauerhalle 285,- Euro
~ verbleiben 352,45 Euro
~ multipliziert mit der Fallzahl 65
~ ergibt Gebühren von 22.909,25 Euro
Addiert man die
beiden so errechneten Gebühren ergeben sich 32.217,50 Euro.
Und somit ein
derzeitiger Fehlbetrag in Höhe von 45.291,78 Euro.
Um eine 100%ige
Kostendeckung zu erreichen, müssten die Gebühren für eine Erdbeisetzung um
492,02 Euro erhöht werden.
Auf volle Euro
abgerundet ergeben sich somit folgende neue Gebühren:
~ Bestattungskosten 1,80m Tiefe 1.568,- Euro (bisher: 1.076,- Euro)
~ Bestattungskosten 2,40m Tiefe 1.659,- Euro (bisher: 1.167,- Euro)
Gebührenfestsetzung
für Aussegnungshallen
Die hierfür auf
Kostenstelle 3 „Aussegnungshallen“ ermittelten Ausgaben belaufen sich im
Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 auf 85.270,51 Euro.
In den Jahren 2011
bis 2014 wurde die Trauerhalle durchschnittlich in 165 Fällen benutzt. Bei Kosten von 285,- Euro pro
Fall ergeben sich Einnahmen in Höhe von 47.025,- Euro.
Die Kühlzelle war
durchschnittlich an 328 Tagen belegt. Bei 43,- Euro Gebühren pro Tag ergibt das
14.104,- Euro.
Es wurden
durchschnittlich 19 offene Aufbahrungen durchgeführt. Bei jeweils 75,- Euro
sind hierdurch 1.425,- Euro an Einnahmen zu erzielen.
Zusammengerechnet
wurden also Einnahmen in Höhe von 62.554,- Euro verzeichnet.
Um eine volle
Kostendeckung zu erreichen fehlen somit 22.716,51 Euro, die künftig auf die
Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (§7 Absatz 2c) umzulegen sind.
Bei einer Fallzahl
von 165 pro Jahr bedeutet dies eine
Erhöhung um 137,68 Euro.
Aufgerundet auf volle
Euro liegt die neue Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle bei 423,- Euro
(bisher 285,- Euro).
Hierbei ist noch zu
berücksichtigen, dass die Benutzung der Kühlzelle seit Abschaffung des
Vorfahrtszwangs deutlich zurückgegangen ist. Die Anzahl der belegten Tage wird
daher bei knapp 100 erwartet.
Es wird daher
vorgeschlagen, die künftige Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle mit 450,-
Euro zu veranschlagen, um absehbaren Mindereinahmen vorzubeugen.
Für die Benutzung des
Aufbahrungsraums ergeben sich aus den oben genannten Fallzahlen künftig 80,-
Euro.
Verwaltungsgebühren
Für die
Verwaltungsgebühren (§12) ergeben sich über die Kostenstelle 4 „Verwaltung“
durchschnittliche Kosten von 24.447,88 Euro für die Jahre 2016 bis 2019.
Dabei handelt es sich
um folgende Gebührenarten (mit durchschnittlicher Fallzahl der Jahre 2011 bis
2014):
~ Genehmigung von Grabmälern (3% der
Herstellungskosten) = 4.177,39 Euro
~ Genehmigung gewerblicher Arbeiten =
484,-- Euro
~ Urnenbestätigungen 145 Fälle à
27,- Euro =
3.915,- Euro
~ Umschreibung des Nutzungsrechts 110 Fälle
à 43,- Euro =
4.730,- Euro
~ Ausstellung eines Grabbriefes 292 Fälle à
10,- Euro =
2.920,- Euro
Die eingenommenen
Gebühren betragen somit insgesamt 16.226,39
Euro.
Dies ergibt eine
Differenz von 8.221,49 Euro, auf die volle Kostendeckung.
Es wird
vorgeschlagen, die folgenden Verwaltungsgebühren künftig zu erhöhen auf:
~ Genehmigung von Grabmälern 6 % d.
Herstellungskosten (bisher: 3%)
~ Genehmigung gewerblicher Arbeiten Jahresgebühr 100,- Euro (bisher: 76,- Euro)
~ Genehmigung gewerblicher Arbeiten Einzelfallgebühr
25,- Euro (bisher: 14,- Euro)
~ Urnenbestätigungen 50,- Euro
(bisher: 27,- Euro)
~ Umschreibung des Nutzungsrechts 55,- Euro
(bisher: 43,- Euro)
Diese Möglichkeit ist
rechtlich gegeben, da es sich um Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis der Stadt Lauf a.d. Pegnitz handelt.
Im weiteren Text ist das Ergebnis der Kalkulation MIT Einberechnung der
vollen Unterdeckung dargestellt. Alternativkalkulationen s. Ratsinfosystem
nichtöffentlicher Teil!
Ebenfalls wird
jeweils die prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im
Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren aufgeführt.
Gebühren für
Erdgräber und Urnennischen
Kindergräber (in
2015: 16,00 €) 25,50 €
Reihengräber (in
2015: 20,00 €) 30,00 €
Familiengräber (in
2015: 39,00 €) 53,00 €
Urnengräber (in 2015:
21,00 €) 29,00 €
Urnennischen (in
2015: 50,00 €) 83,00 €
Baum-/Naturbestattungsplätze 60,00 €
Dies bedeutet eine
prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den
aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:
Kindergräber 59 %
Reihengräber 50 %
Familiengräber 36 %
Urnengräber 38 %
Urnennischen 66 %
Gebühren für
Bestattungen
Bei Kindern bis 1,00m
Körpergröße (1,00 m tief) (in 2015: 714,- €) 1.206,00 €
In einem Reihen- oder
Familiengrab (1,80 m tief) (in 2015: 1.076,- € 1.568,00 €
In einem Familiengrab
(2,40 m tief) (in 2015: 1.167,- €) 1.659,00 €
Dies bedeutet eine
prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den
aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:
Bei Kindern bis 1,00m
Körpergröße (1,00 m tief) 44 %
In einem Reihen- oder
Familiengrab (1,80 m tief) 46 %
In einem Familiengrab
(2,40 m tief) 43 %
Gebühren für
Aussegnungshallen
Benutzung der
Trauerhalle (in 2015: 285,00 €) 450,00 €
Dies bedeutet eine
prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den
aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:
Benutzung der
Trauerhalle 58 %
Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung
von Grabmäler einmalig (in 2015: 3%) 6% der Herstellungssumme
Für die Genehmigung
gewerblicher Arbeiten im Friedhof
a)
für
den Einzelfall (in 2015: 14,00 €) 25,00
€
b)
für
die Dauer eines Jahres (in 2015 :76,00 €) 100,00
€
Für die Erlaubnis für
die Beisetzung Auswärtige (in 2015: 49,00 €)
49,00 €
Für die Bescheinigung
zur Leichen- oder Urnenüberführung (in 2015: 27,00 50,00 €
Für die Umschreibung
des Nutzungsrechts (in 2015: 43,00 €) 55,00
€
Für die Ausstellung
eines Grabbriefes (in 2015: 10,00 €) 10,00 €
Dies bedeutet eine
prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den
aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:
Für die Genehmigung
von Grabmäler 100%
Für die Genehmigung
gewerblicher Arbeiten im Friedhof
c)
für
den Einzelfall 79 %
d)
für
die Dauer eines Jahres 32 %
Für die Erlaubnis für
die Beisetzung Auswärtige 0 %
Für die Bescheinigung
zur Leichen- oder Urnenüberführung 85 %
Für die Umschreibung
des Nutzungsrechts (in 2015: 43,00 €) 28 %
Für die Ausstellung
eines Grabbriefes 0 %