Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neue Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019, welche Bestandteil der Sitzungsunterlage ist

 

M I T  Einberechnung der vollen Unterdeckung aus dem Nachkalkulationszeitraum

der Jahre 2012 bis 2015

 

zu beschließen und der Maßgabe zuzustimmen, dass diese Satzung nicht am Tag nach der Bekanntmachung, sondern zum 01.01.2016 in Kraft tritt.

 

 

-  M I T   Einberechnung der vollen Unterdeckung aus den Jahren 2012 bis 2015   

 

Die derzeitige Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d. Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft.

 

Es handelt sich hierbei um die ersten komplett kalkulierten Friedhofsgebühren.

Die Grabgebühren wurden gestaffelt, d.h. jährlich erhöht, und bis Ende des Jahres 2015 kalkuliert und festgesetzt. Somit muss nun ab dem 1. Januar 2016 eine neue Bestattungsgebührensatzung in Kraft treten. Die Gebühren wurden daher nach aktuellem Datenstand neu kalkuliert.

 

Bei der Gebührenbemessung wurde wieder ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gewählt, um gleichbleibende Gebühren über einen längeren Zeitraum zu haben.

 

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen für die Neukalkulation sowohl im öffentlichen als auch nichtöffentlichen Teil (Kalkulationsvarianten) des Ratsinformationssystems den Mitgliedern des Ausschusses bzw. des Stadtrates zur Verfügung gestellt wurden!

 

Nach Artikel 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen von einrichtungsbezogenen Abgaben wie dem Friedhofswesen kostendeckend sein.

 

Prinzipiell bleibt in Bezug auf die Gebührenkalkulation anzumerken, dass es sich immer um eine Prognose in die Zukunft handelt. Es besteht sowohl eine Ungewissheit hinsichtlich der Kostenentwicklung, als auch bei der Einnahmeentwicklung.

Bei einer Prognose in die Zukunft gibt es für die Gemeinden immer einen gewissen Spielraum, wobei die tatsächliche Entwicklung in der Vergangenheit bei der Neukalkulation herangezogen werden soll.

 

In diesem Sinne wurden die tatsächlichen Ausgaben der Jahre 2012 bis 2015 (Anlagen 1 bis 4) zusammengestellt.

Die Auswertung ergibt durchschnittliche jährliche Ausgaben in Höhe von 421.185,64 Euro.

Die durchschnittlichen jährlichen Einnahmen desselben Zeitraums belaufen sich auf 327.364,59 Euro.

Rechnerisch ergibt sich daraus ein Verlust in Höhe von 93.821,05 Euro.

 

In seiner Sitzung vom 29.09.2011 beschloss der Stadtrat entgegen der Beschlussempfehlung der Verwaltung eine Staffelung der Grabnutzungsgebühren mit einer jährlichen Erhöhung. Somit wurden die Gebühren nicht bedarfsgerecht festgesetzt. Dies wurde vom Kommunalen Prüfungsverband im Rahmen der allgemeinen Prüfung im Jahre 2014 bemängelt.

 

Durch die schrittweise Erhöhung der Grabgebühren wurden erst im letzten Jahr des Kalkulationszeitraums (also 2015) die kalkulierten Gebühren erreicht. Der dadurch entstandene Verlust beträgt 69.570,50 €.

 

Wären die Gebühren gemäß dem Beschlussvorschlag der Verwaltung bereits ab dem Jahre 2012 bedarfsgerecht angehoben worden, so hätte sich ein Deckungsgrad von 94,24% ergeben.

Tatsächlich wurden mit den festgesetzten Gebühren nur 77,72% erreicht.

 

Der Kommunale Prüfungsverband bemängelte außerdem die allgemeine Abrechnung der Verwaltungskosten. Die von der Finanzverwaltung für das Jahr 2016 ermittelten Verwaltungskosten für den Bereich des Bestattungswesens liegen 36.548,57 Euro über dem Betrag, der für das Jahr 2015 veranschlagt wurde. Diese Mehrkosten schlagen sich auf allen Kostenstellen nieder und führen zu erheblichen Mehraufwendungen, welche in dieser Kalkulation bereits berücksichtigt wurden.

 

Da für die künftigen Haushaltsjahre (2016 bis 2019) noch keine konkreten Haushaltsansätze feststehen, wird zur Kalkulation auf die Finanzplanungszahlen zum Haushalt 2015 zurückgegriffen. Hierbei wird eine jährliche Ausgabensteigerung von 2% für Sachkosten sowie 2,5% für Personalkosten (gemäß der Festlegung bei den aktuellen Haushaltsberatungen) berücksichtigt.

 

Für den angesetzten Zeitraum sind folgende Ausgaben schon jetzt vorauszusehen:

~  Neubau einer Urnenwand im Friedhof Lauf (im Jahr 2015)                   20.000,- Euro

~  Neuanschaffung eines Friedhofsfahrzeugs (im Jahr 2015)                    42.000,-  Euro

~  Neubau einer Urnenwand im Friedhof Heuchling (im Jahr 2017)      30.000,- Euro

 

Diese wurden über die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) entsprechend eingerechnet.

 

Damit ergeben sich für die Jahre 2016 bis  einschließlich 2019 (Anlagen 5 bis 8) durchschnittliche Ausgaben von 460.299,24 Euro. Hinzu kommen die Verluste in Höhe von 93.821,05 Euro. Dies ergibt einen Wert von 554.120,29.

Dieser wurde entsprechend ihres Anfalls auf folgende Kostenstellen verteilt:

 

                                                                                              gemäß Anlage   +  anteilig Verlust (%) =  Gesamt

Kostenstelle 1  =  Pflegekosten der Friedhöfe       250.797,81 €  +  51.113,71 € (54,48%)  =   301.911,52 €

Kostenstelle 2  =  Beisetzungen und Umbettungen 118.368,99 €  +  24.121,39 € (25,71%)  =   142.490,38 €

Kostenstelle 3  =  Aussegnungshallen                    70.831,45 €  +  14.439,06 € (15,39%)  =     85.270,51 €

Kostenstelle 4  =  Verwaltung                                                20.300,99 €  +    4.146,89 €  (  4,42%)  =    24.447,88 €

 

Die auf diesen Zahlen basierende Kalkulation wird auf 100%iger Kostendeckung durchgeführt.

 

Gebührenermittlung für Erdgräber

 

Die Grundlage hierfür ist der unter Kostenstelle 1 „Pflegekosten der Friedhöfe“ ermittelte Betrag von 301.911,52 Euro.

Dieser wird im Verhältnis  80 : 20 auf Erdgräber und Urnennischen verteilt.

 

Auf die Erdgrabstätten entfällt somit ein Betrag von 241.529,22 Euro, der über die Grabnutzungsgebühren finanziert werden muss.

 

Die weitere Berechnung erfolgt über die Äquivalenzziffernmethode. Dabei wird zunächst die Größe der einzelnen Grabarten (festgelegt in der Bestattungssatzung) entsprechend ins Verhältnis gesetzt:

 

~  Einfamiliengrab                            2m lang  x  0,90m breit  =  1,80m²  =  Äquivalenzziffer 1,00

~  Doppelfamiliengrab    2m lang  x  1,80m breit  =  3,60m²  =  Äquivalenzziffer 2,00

~  Reihengrab für Erwachsene     2m lang  x  0,90m breit       =  1,80m²   =  Äquivalenzziffer 1,00

~  Reihengrab für Kinder               1m lang   x  0,75m breit  =  0,75m²  =  Äquivalenzziffer 0,42

~  Urnengrab                   1m lang   x  1,00m breit  =  1,00m²  =  Äquivalenzziffer 0,55

 

Im zweiten Schritt wurde festgestellt, wie oft die einzelnen Grabarten für Bestattungen gewählt wurden (Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014). Diese Fallanzahl wird mit der Äquivalenzziffer (ÄZ) der entsprechenden Grabart multipliziert, und die daraus resultierenden Zahlen miteinander addiert:

 

~  Bestattungen im Einfamiliengrab                            Anzahl:     64  x  ÄZ 1,00  =    64,00

~  Bestattungen im Doppelfamiliengrab                                   Anzahl:     75  x  ÄZ 2,00  =  150,00

~  Bestattungen im Reihengrab für Erwachsene                    Anzahl:     1,5  x  ÄZ 1,00 =      1,50

~  Bestattungen im Reihengrab für Kinder               Anzahl:     1,5  x  ÄZ 0,42 =      1,92 

~  Bestattungen im Urnengrab                                      Anzahl:      27  x  ÄZ 0,55 =    14,85

 

                                                                                                                                             Ergibt als Summe 232,27.

 

Nun werden die oben ermittelten Gesamtkosten von 241.529,22 Euro durch die Zahl 232,27 geteilt.

Das Ergebnis von 1.039,86 Euro entspricht den Kosten für ein Grab mit der Äquivalenzziffer 1,00 auf die Dauer von 20 Jahren (Laufzeit bei Ersterwerb). Dies entspricht für ein Jahr 51,99 Euro.

 

Seit dem Jahr 2015 wird die jährlich verpflichtend durchzuführende Standfestigkeitsprüfung der Grabmäler durch einen beauftragten Sachverständigen durchgeführt. Pro geprüftem Grabmal entstehen Kosten in Höhe von -,58 Euro.  Diese werden zusätzlich zum oben errechneten Jahresbetrag addiert.

 

Aufgerundet auf volle Euro werden somit 53,00 Euro für die Berechnung der neuen Jahresgebühren herangezogen. Somit ergibt sich wie folgt:

 

~  Einfamiliengrab                                          53,-  Euro pro Jahr  (in 2015: 39,- Euro)

~  Doppelfamiliengrab                            108,-  Euro pro Jahr  (in 2015: 78,- Euro)

~  Reihengrab für Erwachsene  53,-  Euro pro Jahr  (in 2015: 20,- Euro)

~  Reihengrab für Kinder                          25,50 Euro pro Jahr  (in 2015: 16,- Euro)

~  Urnengrab                                                 29,- Euro pro Jahr  (in 2015: 21,- Euro)

 

Da es sich bei den Reihengräbern für Erwachsene bewusst um eine kostengünstige Alternative zum Einfamiliengrab handeln soll wird hierfür vorgeschlagen, die Jahresgebühr auf 30,- Euro festzusetzen. Bei einer Fallzahl von <1 pro Jahr schlägt sich dies auf die Erreichung der Kostendeckung nicht spürbar nieder.

 

 

Gebührenermittlung für Urnennischen

 

Entsprechend der vorgenommenen Aufteilung von 20% der Kostenstelle 1 „Pflegekosten der Friedhöfe“ entfallen Kosten in Höhe von 60.382,30 Euro auf die Urnennischen, die über die Grabnutzungsgebühren finanziert werden müssen.

Hinzu kommen die kalkulatorischen Kosten für die Urnenwände. Diese betragen im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019                                           

9.242,50 Euro.

Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von 69.624,80 Euro.

 

Diese Summe wird durch die durchschnittliche Anzahl der Neuerwerbungen in den Jahren 2011 bis 2014  (= 42) geteilt.

Das Ergebnis beträgt  1.657,73 Euro für die Dauer von 20 Jahren (Laufzeit bei Ersterwerb).

Pro Jahr ergeben sich somit 82,89 Euro, aufgerundet auf volle Euro also 83,- Euro  (in 2015: 50,- Euro).

 

Gebührenermittlung für Baum-/Naturbestattungsplätze

 

Für die neue Bestattungsart der Baum-/Naturbestattung liegen keine konkreten Zahlen aus der Vergangenheit vor.

Diese Bestattungsformen werden zum größten Teil auf bisher ungenutzten Flächen des Friedhofsgeländes stattfinden. Hierfür sind ein paar Bäume zu ersetzen, sowie Hecken zur Abgrenzung der neuen Abteilungen zu pflanzen. Die ermittelten Kosten für die Umgestaltungen einer Abteilung für Baumbestattungen und einer Abteilung für Naturbestattungen liegen bei 32.000,- Euro.

 

Für die vorübergehende Abdeckung eines Baumbestattungsplatzes mit einer unbeschrifteten Bodenplatte müssen stets fünf Platten vorgehalten werden. Die Anschaffungskosten hierfür belaufen sich auf 251,10 Euro.

 

Es wird erwartet, dass pro Jahr durchschnittlich 30 Baumbestattungsplätze erworben werden.

Umgelegt ergeben sich somit Kosten von 1.075,37 Euro pro Fall.

 

Hinzu kommen die Kosten für die Bereitstellung der Bodenplatten für die dauerhafte Kennzeichnung der Grabstellen in Höhe von 50,22 Euro pro Grabstelle.

 

Somit ergeben sich pro Fall 1.125,26 Euro.

 

Da es sich bei den Baum-/Naturbestattungen um eine komplett neue Art der Urnenbeisetzung handelt, sind außerdem für die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht absehbare Eventualitäten zu berücksichtigen.

Angelehnt an die Gebühren der umliegenden Gemeinden für vergleichbare Beisetzungsformen schlägt die Friedhofsverwaltung daher die Festsetzung der Gebühren mit 1.200,-  Euro für die Dauer von 20 Jahren Laufzeit vor.

Pro Jahr ergeben sich somit 60,- Euro.

 

Gebühren für Bestattungen und Umbettungen

 

Die hierfür anfallenden Kosten ergeben sich aus der Kostenstelle 2 „Beisetzungen und Umbettungen“ und betragen

142.490,38 Euro.

 

Hiervon sind die aufgrund vertraglicher Regelung erbrachten Dienstleistungen des Erfüllungsgehilfen in Abzug zu bringen. Diese betragen im Durchschnitt jährlich 48.095,60 Euro, und werden von der Stadt über die Gebührenbescheide mit der Position „Bestattungskosten Grundgebühr“ erhoben, und vertragsgemäß an den Erfüllungsgehilfen ausbezahlt.

Außerdem sind die kalkulatorischen Kosten für die Urnenwände in Höhe von 9.242,50 Euro abzusetzen. Dieser Betrag wurde zwar bei der Kostenstelle 2 „Beisetzungen und Umbettungen“ erfasst, ist allerdings bereits in den Gebühren für Urnennischen eingerechnet.

Somit ergeben sich echte ansatzfähige Kosten von 85.152,28 Euro.

 

Die Kostendeckung erfolgt in erster Linie über die Pauschalbeträge bei Bestattungen (§7 Absatz 1), sowie über die Beisetzung/Ausgrabung von Urnen (§9 Absatz 1).

 

In den Jahren 2011 bis 2014 fanden durchschnittlich 95 Beisetzungen/Entnahmen von Urnen in Urnennischen statt, sowie Beisetzungen/Entnahmen von 92 Urnen in Erdgräbern (Urnen- und Familiengräber). Die momentanen Gebühren liegen für Urnennischen bei 33,- Euro, bei Erdgräbern bei 49,- Euro.

Somit ergeben sich durchschnittliche Einnahmen von 7.643,- Euro pro Jahr.

 

Unter Berücksichtigung der vom Friedhofswärter hierauf verwendeten Arbeitszeit, in Relation zu den Personalkosten, sind diese Gebühren durchaus realistisch.

 

Die nun noch verbleibenden Kosten von 77.509,28 Euro sind über die Pauschalbeträge der Bestattungskosten abzudecken.

 

Im Schnitt der vergangenen vier Jahre wurden 27 Erdbestattungen bei 1,80m Tiefe durchgeführt.

Nach derzeitigem Stand kostet eine Erdbestattung bei 1,80m Tiefe 1.076,- Euro.

In diesem Betrag sind enthalten:          

 

~  Kosten für Ausschachten und Verfüllen des Grabes (Erfüllungsgehilfe)        446,25 Euro

~  Benutzung der Trauerhalle (Abrechnung über Kostenstelle 3)                           285,00 Euro

 

Somit verbleiben für alle weiteren städtischen Leistungen noch 344,75 Euro.

Multipliziert mit der durchschnittlichen Fallzahl von 27 ergeben sich für die Kostenstelle 2 Gebühren von 9.308,25 Euro.

 

Analog hierzu gilt für die Erdbestattungen auf 2,40m Tiefe:

~  aktuelle Gebühren                                   =  1.167,-- Euro

~  abzüglich Kosten Erfüllungsgehilfe            529,55 Euro

~  abzüglich Benutzung der Trauerhalle         285,- Euro

~  verbleiben 352,45 Euro

~  multipliziert mit der Fallzahl 65

~  ergibt Gebühren von 22.909,25 Euro

 

Addiert man die beiden so errechneten Gebühren ergeben sich 32.217,50 Euro.

Und somit ein derzeitiger Fehlbetrag in Höhe von 45.291,78 Euro.

 

Um eine 100%ige Kostendeckung zu erreichen, müssten die Gebühren für eine Erdbeisetzung um 492,02 Euro erhöht werden.

 

Auf volle Euro abgerundet ergeben sich somit folgende neue Gebühren:

~  Bestattungskosten 1,80m Tiefe          1.568,- Euro (bisher: 1.076,- Euro)

~  Bestattungskosten 2,40m Tiefe          1.659,- Euro (bisher: 1.167,- Euro)

 

 

Gebührenfestsetzung für Aussegnungshallen

 

Die hierfür auf Kostenstelle 3 „Aussegnungshallen“ ermittelten Ausgaben belaufen sich im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 auf 85.270,51 Euro.

 

In den Jahren 2011 bis 2014 wurde die Trauerhalle durchschnittlich in                165 Fällen benutzt. Bei Kosten von 285,- Euro pro Fall ergeben sich Einnahmen in Höhe von 47.025,- Euro.

Die Kühlzelle war durchschnittlich an 328 Tagen belegt. Bei 43,- Euro Gebühren pro Tag ergibt das 14.104,-  Euro.

Es wurden durchschnittlich 19 offene Aufbahrungen durchgeführt. Bei jeweils 75,- Euro sind hierdurch 1.425,- Euro an Einnahmen zu erzielen.

 

Zusammengerechnet wurden also Einnahmen in Höhe von 62.554,- Euro verzeichnet.

Um eine volle Kostendeckung zu erreichen fehlen somit 22.716,51 Euro, die künftig auf die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle (§7 Absatz 2c) umzulegen sind.

 

Bei einer Fallzahl von 165 pro Jahr  bedeutet dies eine Erhöhung um 137,68 Euro.

 

Aufgerundet auf volle Euro liegt die neue Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle bei 423,- Euro (bisher 285,- Euro).

 

Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Kühlzelle seit Abschaffung des Vorfahrtszwangs deutlich zurückgegangen ist. Die Anzahl der belegten Tage wird daher bei knapp 100 erwartet.

Es wird daher vorgeschlagen, die künftige Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle mit 450,- Euro zu veranschlagen, um absehbaren Mindereinahmen vorzubeugen.

 

Für die Benutzung des Aufbahrungsraums ergeben sich aus den oben genannten Fallzahlen künftig 80,- Euro.

 

Verwaltungsgebühren

 

Für die Verwaltungsgebühren (§12) ergeben sich über die Kostenstelle 4 „Verwaltung“ durchschnittliche Kosten von 24.447,88 Euro für die Jahre 2016 bis 2019.

 

Dabei handelt es sich um folgende Gebührenarten (mit durchschnittlicher Fallzahl der Jahre 2011 bis 2014):

 

~  Genehmigung von Grabmälern                          (3% der Herstellungskosten) = 4.177,39 Euro

~  Genehmigung gewerblicher Arbeiten                                                                               =     484,-- Euro

~  Urnenbestätigungen                                               145 Fälle    à    27,- Euro                   =   3.915,- Euro

~  Umschreibung des Nutzungsrechts  110 Fälle    à    43,- Euro                   =   4.730,- Euro

~  Ausstellung eines Grabbriefes                        292 Fälle    à   10,- Euro       =   2.920,- Euro

 

Die eingenommenen Gebühren betragen somit insgesamt     16.226,39 Euro.

Dies ergibt eine Differenz von 8.221,49 Euro, auf die volle Kostendeckung.

 

Es wird vorgeschlagen, die folgenden Verwaltungsgebühren künftig zu erhöhen auf:

 

~  Genehmigung von Grabmälern                          6 % d. Herstellungskosten         (bisher:  3%)

~  Genehmigung gewerblicher Arbeiten            Jahresgebühr 100,- Euro     (bisher: 76,- Euro)

~  Genehmigung gewerblicher Arbeiten Einzelfallgebühr 25,- Euro    (bisher: 14,- Euro)

~  Urnenbestätigungen                                                                                   50,- Euro   (bisher: 27,- Euro)

~  Umschreibung des Nutzungsrechts                                      55,- Euro   (bisher: 43,- Euro)

 

Diese Möglichkeit ist rechtlich gegeben, da es sich um Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Lauf a.d. Pegnitz handelt.

 

 

Im weiteren Text ist das Ergebnis der Kalkulation MIT Einberechnung der vollen Unterdeckung dargestellt. Alternativkalkulationen s. Ratsinfosystem nichtöffentlicher Teil!

 

Ebenfalls wird jeweils die prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren aufgeführt.

 

 

Gebühren für Erdgräber und Urnennischen

 

Kindergräber (in 2015: 16,00 €)                                                                                                              25,50 €

Reihengräber (in 2015: 20,00 €)                                                                                                             30,00 €

Familiengräber (in 2015: 39,00 €)                                                                                                          53,00 € 

Urnengräber (in 2015: 21,00 €)                                                                                               29,00 €

Urnennischen (in 2015: 50,00 €)                                                                                                            83,00 €

Baum-/Naturbestattungsplätze                                                                                                            60,00 €

 

Dies bedeutet eine prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:

 

Kindergräber                                                                                                                                   59 %

Reihengräber                                                                                                                                  50 %

Familiengräber                                                                                                                                              36 %

Urnengräber                                                                                                                                                   38 %

Urnennischen                                                                                                                               66 %

 

 

Gebühren für Bestattungen

 

Bei Kindern bis 1,00m Körpergröße (1,00 m tief) (in 2015: 714,- €)                         1.206,00 €

 

In einem Reihen- oder Familiengrab (1,80 m tief) (in 2015: 1.076,- €    1.568,00 €

 

In einem Familiengrab (2,40 m tief) (in 2015: 1.167,- €)                                                              1.659,00 €

 

Dies bedeutet eine prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:

 

Bei Kindern bis 1,00m Körpergröße (1,00 m tief)                                                                           44 %

In einem Reihen- oder Familiengrab (1,80 m tief)                                                                        46 %

In einem Familiengrab (2,40 m tief)                                                                                     43 %

 

 

Gebühren für Aussegnungshallen

 

Benutzung der Trauerhalle (in 2015: 285,00 €)                                                                      450,00 €

 

Dies bedeutet eine prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:

 

Benutzung der Trauerhalle                                                                                                                                     58 %

 

 

Verwaltungsgebühren

 

Für die Genehmigung von Grabmäler einmalig (in 2015: 3%)                                                   6%  der Herstellungssumme

 

Für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof

                    a)        für den Einzelfall (in 2015: 14,00 €)                                                                        25,00 €

                    b)        für die Dauer eines Jahres (in 2015 :76,00 €)                                                                   100,00 €

 

Für die Erlaubnis für die Beisetzung Auswärtige (in 2015: 49,00 €)                             49,00 €

 

Für die Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung (in 2015: 27,00        50,00 €

 

Für die Umschreibung des Nutzungsrechts (in 2015: 43,00 €)                                            55,00 €

 

Für die Ausstellung eines Grabbriefes (in 2015: 10,00 €)                                                 10,00 €

 

Dies bedeutet eine prozentuale Steigerung der berechneten künftigen Gebühren im Vergleich zu den aktuell im Jahr 2015 gültigen Gebühren:

 

Für die Genehmigung von Grabmäler                                                                                 100% 

 

Für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof

                     c)        für den Einzelfall                                                                                                                    79 %

                    d)        für die Dauer eines Jahres                                                                                  32 %

 

Für die Erlaubnis für die Beisetzung Auswärtige                                                                             0 %

 

Für die Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung                                                   85 %

 

Für die Umschreibung des Nutzungsrechts (in 2015: 43,00 €)                                                    28 %

 

Für die Ausstellung eines Grabbriefes                                                                                                                0 %