Betreff
Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard, Neuerlass der Stiftungssatzung
Vorlage
FB 1/069/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung für die Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard zu Lauf a.d.Pegnitz.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beizufügen.

 

 

Die Verwaltung wurde durch den Stadtrat beauftragt, bei der Regierung von Mittelfranken eine Herausnahme des „Haus St. Leonhard“ aus dem Stiftungsweck zu bewirken (StRB vom 24.07.2014) sowie die Gründung einer GmbH zu prüfen (StRB vom 21.05.2015) und gegebenenfalls in eine Satzungsänderung einzuarbeiten.

 

Eine solche Herausnahme ist nur durch eine Änderung der Stiftungssatzung möglich. Neben einer Beschlussfassung durch den Stadtrat bedarf die Satzungsänderung der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken.

 

Seitens der Verwaltung hat man sich deshalb intensiv mit dieser Thematik befasst und am 11.11.2014 das Gespräch mit der Regierung von Mittelfranken gesucht. Dort wurden die Gründe, die nach Auffassung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für eine Änderung der Stiftungssatzung sprechen, erörtert. Die Regierung stand in diesem Gespräch dem Anliegen der Stadt grundsätzlich positiv gegenüber und hat darum gebeten, diese schriftlich und stichhaltig begründet darzulegen, um eine Genehmigungsfähigkeit vorab zu prüfen. Besonders betont wurde, dass wirtschaftliche Aspekte keinesfalls eine Satzungsänderung in Bezug auf den Stiftungszweck rechtfertigen würden. 

Diese Erkenntnis wurde auch bei einem weiteren Gesprächstermin mit der Regierung von Mittelfranken am 16.07.2015 bekräftigt. Bei diesem Termin waren auch Vertreter von Rödl & Partner vertreten, die beauftragt wurden, eine Satzungsänderung zu erarbeiten und abzustimmen, die eine GmbH-Gründung ermöglicht. Eine diesbezügliche Satzungsänderung ist aber aus Sicht der Regierung aus wirtschaftlichen Aspekten in Bezug auf den Stiftungszweck nicht genehmigungsfähig.

 

Um jedoch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Stiftung tätigen zu können, ist es notwendig die Stiftungssatzung dahingehend zu ändern, dass die Herausnahme der beiden bisherigen Häuser aus dem Stiftungszweck erfolgt. Nach Prüfung der geforderten Unterlagen hat die Regierung von Mittelfranken der Stadt Lauf a.d.Pegnitz mitgeteilt, dass die angestrebte Satzungsänderung genehmigungsfähig wäre. Gleichzeitig wurde die Stadt aufgefordert, das Grundstockvermögen (Anlage zur Satzung) auf den neuesten Stand zu bringen.

 

Zwischenzeitlich wurde durch den Fachbereich 1 und den Fachbereich 4 in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht am Landratsamt die noch von 1974 stammende Anlage überarbeitet und – auch nach der Empfehlung des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes – aktualisiert. So wurde jetzt das Grundstockvermögen als das ursprüngliche Spitalgebäude samt Spitalruine festgelegt. Alle weiteren Grundstücke zählen zum sonstigen Vermögen der Stiftung.

 

Um eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden wurde der Satzungsentwurf zudem auch an das Zentralfinanzamt Nürnberg weitergeleitet. Von dortiger Seite erfolgte die Aufforderung, die Satzung der bestehenden Mustersatzung (Anlage zu § 60 AO) anzupassen. Ebenso erfolgte eine Anpassung an die Mustersatzung des Innenministeriums.

 

Auf Grund dieser Vielzahl von – zum Teil auch redaktionellen Änderungen – schlägt die Verwaltung einen Neuerlass der Satzung vor.