Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz erlässt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung für die Glockengießer Spitalstiftung St. Leonhard zu Lauf a.d.Pegnitz.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Die
Verwaltung wurde durch den Stadtrat beauftragt, bei der Regierung von
Mittelfranken eine Herausnahme des „Haus St. Leonhard“ aus dem Stiftungsweck zu
bewirken (StRB vom 24.07.2014) sowie die Gründung einer GmbH zu prüfen (StRB
vom 21.05.2015) und gegebenenfalls in eine Satzungsänderung einzuarbeiten.
Eine
solche Herausnahme ist nur durch eine Änderung der Stiftungssatzung möglich.
Neben einer Beschlussfassung durch den Stadtrat bedarf die Satzungsänderung der
Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken.
Seitens
der Verwaltung hat man sich deshalb intensiv mit dieser Thematik befasst und am
11.11.2014 das Gespräch mit der Regierung von Mittelfranken gesucht. Dort
wurden die Gründe, die nach Auffassung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für eine
Änderung der Stiftungssatzung sprechen, erörtert. Die Regierung stand in diesem
Gespräch dem Anliegen der Stadt grundsätzlich positiv gegenüber und hat darum
gebeten, diese schriftlich und stichhaltig begründet darzulegen, um eine
Genehmigungsfähigkeit vorab zu prüfen. Besonders betont wurde, dass
wirtschaftliche Aspekte keinesfalls eine Satzungsänderung in Bezug auf den
Stiftungszweck rechtfertigen würden.
Diese
Erkenntnis wurde auch bei einem weiteren Gesprächstermin mit der Regierung von
Mittelfranken am 16.07.2015 bekräftigt. Bei diesem Termin waren auch Vertreter
von Rödl & Partner vertreten, die beauftragt wurden, eine Satzungsänderung
zu erarbeiten und abzustimmen, die eine GmbH-Gründung ermöglicht. Eine
diesbezügliche Satzungsänderung ist aber aus Sicht der Regierung aus
wirtschaftlichen Aspekten in Bezug auf den Stiftungszweck nicht
genehmigungsfähig.
Um
jedoch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der
Stiftung tätigen zu können, ist es notwendig die Stiftungssatzung dahingehend
zu ändern, dass die Herausnahme der beiden bisherigen Häuser aus dem
Stiftungszweck erfolgt. Nach Prüfung der geforderten Unterlagen hat die
Regierung von Mittelfranken der Stadt Lauf a.d.Pegnitz mitgeteilt, dass die
angestrebte Satzungsänderung genehmigungsfähig wäre. Gleichzeitig wurde die
Stadt aufgefordert, das Grundstockvermögen (Anlage zur Satzung) auf den
neuesten Stand zu bringen.
Zwischenzeitlich
wurde durch den Fachbereich 1 und den Fachbereich 4 in Abstimmung mit der
Stiftungsaufsicht am Landratsamt die noch von 1974 stammende Anlage
überarbeitet und – auch nach der Empfehlung des Bayer. Kommunalen
Prüfungsverbandes – aktualisiert. So wurde jetzt das Grundstockvermögen als das
ursprüngliche Spitalgebäude samt Spitalruine festgelegt. Alle weiteren
Grundstücke zählen zum sonstigen Vermögen der Stiftung.
Um
eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden wurde der
Satzungsentwurf zudem auch an das Zentralfinanzamt Nürnberg weitergeleitet. Von
dortiger Seite erfolgte die Aufforderung, die Satzung der bestehenden
Mustersatzung (Anlage zu § 60 AO) anzupassen. Ebenso erfolgte eine Anpassung an
die Mustersatzung des Innenministeriums.
Auf
Grund dieser Vielzahl von – zum Teil auch redaktionellen Änderungen – schlägt
die Verwaltung einen Neuerlass der Satzung vor.