Betreff
Antrag auf einen Investitionszuschuss zur Anschaffung eines Defibrillators - Grundsatzentscheidung
Vorlage
FB 1/068/2015
Aktenzeichen
0921 / Sf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sport- und Kulturausschusses beschließt, die Anschaffung von Defibrillatoren grundsätzlich nicht / zu fördern (Abwicklung gemäß der Richtlinien zur Förderung von Vereinen).

Der Sport- und Kulturausschusses beschließt, dass seitens der Verwaltung keine / eine flächendeckende Ausstattung aller Ortsteile koordiniert erfolgen soll.

Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere zu veranlassen.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2015 stellte der Dorfverein Weigenhofen e.V. einen Antrag auf einen Investitionszuschuss für die geplante Anschaffung eines Defibrillators für die Bevölkerung in Weigenhofen (siehe Anlage 1).

 

Die Anschaffungskosten wurden mit 2.200,00 € beziffert.

Ein richtliniengemäßer Investitionszuschuss von 10 % beträgt 220,00 € und liegt damit gemäß der Geschäftsordnung in der Entscheidungsverantwortung des Ersten Bürgermeisters. Wir verweisen dazu auf die 3. Sitzung des Sport- und Kulturausschusses vom 09.07.2015, TOP 4 (Vorlage 1/048/2015).

 

Da es sich bei einem Defibrillator jedoch weder um ein Sportgroßgerät noch ein Musikinstrument handelt und es sich auch um keine sportstättenbauliche Maßnahme handelt, sieht hier die Verwaltung keine richtliniengemäße Förderung sondern eine grundsätzliche Entscheidungsnotwendigkeit, ob diese Art der Förderung übernommen werden soll oder nicht. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde die Bezuschussung von weiteren beantragten Defibrillatoren auch den Entscheidungsrahmen des Ersten Bürgermeisters schnell übersteigen.

 

Die Verwaltung sieht in der Bezuschussung eines Defibrillators eine Grundsatzfrage, die deshalb vom Sport- und Kulturausschusses zu entscheiden ist. Aufbauend auf der Anfrage des Dorfvereins ist die Frage zu klären, ob eigeninitiativ beantragte Defibrillatoren mit einer, evtl. auch pauschalen Bezuschussung gefördert werden sollen oder ob seitens der Verwaltung eine flächendeckende Ausstattung aller Ortsteile koordiniert erfolgen soll oder nicht.