Betreff
Aktueller Sachstandsbericht zur Freibadsaison und Satzung zur Änderung der Freibadgebührensatzung
Vorlage
FB 1/067/2015
Aktenzeichen
5220 / Sf
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kultur- und Sportausschusses empfiehlt dem Stadtrat die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz zur Beschlussfassung.

 

Der Stadtrat beschließt die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz.

    

 

Nachdem zur Freibadsaison die Eintrittsgebühren erhöht wurden erhalten Sie einen allgemeinen Sachstandbericht zur Freibadsaison 2015.

 

Außerdem kommen wir zurück auf die im Februar 2015 neu beschlossene Gebührensatzung. Dabei wurde festgelegt, dass für Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die ermäßigten Gebührensätze gelten sollen (vorher bis zum 25.). Leider wurde die Alterskorrektur in den „§ 8 Saisondauerkarten“ nicht übertragen, sodass wir dies zur Klarstellung noch vorschlagen (keine finanzielle Auswirkung).

 

Für eine Änderungssatzung wird der folgende Vorschlag zur weiteren Beschlussfassung im Stadtrat vorgeschlagen:

 

„Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz

 

Vom Datum der Ausfertigung

 

Auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert am 26. Februar 2015 (GVBl S. 70) erlässt die Stadt Lauf a.d. Pegnitz folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Freibadgebührensatzung) vom 27. Februar 2015 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 8 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

„³Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie junge Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben.“

  1. § 8 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

„³Zur Familie im Sinne dieser Satzung gehören ein erziehungsberechtigter Elternteil (Vater oder Mutter) und dessen Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Schüler aller Schulgattungen und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie Junge Menschen die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ausüben.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.“

 

 

Die Verwaltung schlägt dem Kultur- und Sportausschuss vor, die vorstehende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad der Stadt Lauf a.d. Pegnitz dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu empfehlen. Es ergeht deshalb folgender