Betreff
Auflösung der Kulturstiftung Lauf
Vorlage
FB 1/060/2015
Aktenzeichen
046 - FB 1/Ta
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Kuratorium der Kulturstiftung Lauf stimmt einer Auflösung der Kulturstiftung im Sinne des § 10 Nr. 1 der Stiftungssatzung zu.

 

Das Stiftungsvermögen fällt an die Stadt Lauf und ist unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Einwilligung des Finanzamtes Fürth liegt vor.

 

Der Rechnungslegungsbericht mit Jahresabschluss 2015 soll noch von den bisher damit beauftragten Steuerberatern Striefler & Ertelt in Nürnberg erstellt und der Stadt Lauf vorgelegt werden.

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf hat mit Beschluss vom 30.04.2015 einer Auflösung der Kulturstiftung Lauf einstimmig zugestimmt.

In gleicher Sitzung wurde festgestellt, dass das Vermögen der Stiftung gemäß § 10 Nr. 1 der Stiftungssatzung an die Stadt Lauf fällt, die dieses Vermögen im Sinne der bisherigen Stiftungszwecke zu verwenden hat.

Der Stadtrat hat ebenfalls beschlossen, dass die bestehenden Verbindlichkeiten der Kulturstiftung Lauf mit Auflösung der Stiftung von der Stadt Lauf übernommen werden. Dabei handelt es sich um drei Darlehen mit einem Gesamtbetrag von 2.738.028,44 Euro (Stand zum 31.12.2015). Die künftige Bedienung dieser Darlehen ist im Haushaltsplan der Stadt Lauf für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre abzubilden.

Weiterhin wurde beschlossen, die bestehenden Konten der Kulturstiftung Lauf nach vollständiger Auflösung ebenfalls aufzulösen.

In seinem Beschluss forderte der Stadtrat die Verwaltung auf, die Genehmigung des Finanzamtes Fürth, das für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständig ist, einzuholen.

Außerdem sollte geprüft werden, ob die Stadt Lauf im Falle der Übernahme der Gebäude der Kulturstiftung einer möglichen Grunderwerbssteuerpflicht unterworfen wird.

 

Auf eine Anfrage beim Finanzamt Fürth hinsichtlich eines möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit wurde mit Schreiben vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass auch die Stadt Lauf als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei Beachtung der sonstigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin Spendenbescheinigungen für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen ausstellen darf.

 

Eine Anfrage nach einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung zur Entstehung einer möglichen Grunderwerbssteuerpflicht für die Stadt Lauf beim Zentralfinanzamt Nürnberg hat ergeben, dass durch die Überlassung des auf städtischem Grund errichteten Kulturhauses von der bisherigen Stiftungsträgerin DT Deutsche Stiftungstreuhand AG an die Stadt Lauf keine Grunderwerbssteuer anfällt.

 

Damit sind die Vorgaben des Stadtrates für eine Auflösung der Kulturstiftung Lauf erfüllt.

 

Für die weitere Vorgehensweise ist allerdings auch noch der formelle Beschluss des Kuratoriums der Kulturstiftung Lauf für die Auflösung der Stiftung erforderlich.

 

Für das Kuratorium ergeht deshalb folgender